Tingrett an Hamer
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Korrespondenz 2009 Germanische Neue Medizin®

 

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SANDEFJORD TINGRETT

Ryke Geerd Hamer
Sandkollveien 11
3229 Sandefjord

04.06.2009

 

Ryke Geerd Hamer – Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement

 

Es wird auf das Dokument „Klage“ vom 13. Mai 2009 hingewiesen, welches beim Agder Lagmannsrett am 14. Mai 2009 eingetroffen ist. Das Dokument wird als eine Klage betrachtet, die sich gegen das Urteil vom Sandefjord Tingrett in der Sache 08-98412TVI-SAFO richtet. Die Klage gegen Richter in Streitsachen muss jedoch bei dem Gericht eingereicht werden, das die Entscheidung getroffen hat, über die geklagt wird. Deshalb wurde die Klage dem Sandefjord Tingrett übersandt.

Aus dem Dokument geht hervor, dass der Kläger, Dr. Hamer, mit dem Ergebnis vom Tingrett nicht einverstanden ist. Dem Tingrett kommt es vor, dass die Klage für die gesamte Entscheidung gilt.

Das Dokument verweist auf Fehler, die bei dem Urteil des Tingrett vorliegen sollen. Dennoch ist es für das Gericht unklar, welche Fehler als Klagegründe geltend gemacht werden, welche tatsächlichen oder rechtlichen Begründungen angeführt werden, dass Fehler bei der Entscheidung vorliegen, und welche Resultate gewünscht werden. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass mitgeteilt wird, welche Beweise bei einer eventuellen Klagebehandlung geführt werden sollen.

Die Auskünfte, die im folgenden Abschnitt genannt werden, sollen in einer Klage vorhanden sein. Es wird auf das Streitgesetz § 29-9 verwiesen:

„§29-9. Die Klage wird genannt. Klageerklärung.

(1) Die Klage wird durch eine Klageerklärung genannt.

(2) Die Klage wird entweder schriftlich oder mündlich nach den Regeln §12-1, zweiter Absatz, bei dem Gericht eingereicht, welches die Entscheidung getroffen hat, über die geklagt wird.

(3) Die Klageerklärung soll

a) das Klagegericht,
b) die Namen und Adressen der Parteien, die Stellvertreter und Prozessbevollmächtigte,
c) die Entscheidung, über die geklagt wird,
d) ob die Klage für die gesamte Entscheidung oder nur bestimmte Teile davon gilt,
e) die Forderungen, die gestellt werden,
f) die Fehler, die bei der geklagten Entscheidung geltend gemacht werden,
g) die tatsächliche und rechtliche Begründung dafür, dass Fehler vorliegen,
h) die Beweise, die angeführt werden,
i) die Grundlage, damit das Gericht die Klage behandeln kann, falls das Gericht darüber zweifeln sollte und
j) dass der klagende Part den Parteien und dem Gericht die Grundlage für eine verantwortliche Behandlung der Sache gibt.

(4) Es ist wichtig, dass hervorgehoben wird, was in der Entscheidung bestritten wird und ob es eine neue, tatsächliche und rechtliche Begründung oder neue Beweise gibt. Im Übrigen gilt § 9-2, dritter Absatz, so lange es passt, angeben.“

Falls eine Berichtigung nicht vorgenommen wird, wird das Gericht die Klage, so wie sie jetzt ist, der Gegenpartei schicken, mit der Frist, eine Antwort abzugeben. Das Tingrett kann die Klage nicht abweisen, wird den Fall jedoch zum Klagegericht für eine weitere Behandlung schicken, sobald die Antwort eingetroffen ist.

Aus dem eingetroffenen Dokument geht hervor, dass der klagende Part nicht wünscht, durch einen Rechtsanwalt repräsentiert zu werden. Zur Orientierung wird eine Kopie von diesem Brief an den Rechtsanwalt Erik Bryn Tvedt geschickt, der den klagenden Part in dieser Sache repräsentiert.

Generell ist das Gericht der Meinung, dass es oft vernünftig sein kann, sich Beistand durch einen Rechtsanwalt, in Verbindung mit u.a. Klageerklärungen und sonstige Prozesshandlungen, zu suchen.

Sandefjord Tingrett
Martin B. Rove
Tingrettsrichter

 

Anmerkung:

 

 

siehe auch:

Häufige Fragen zu Dr. Hamer - Approbation Norwegen

 

norwegisch

 

 
 

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