SANDEFJORD TINGRETT
Ryke Geerd Hamer
Sandkollveien 11
3229 Sandefjord
04.06.2009
Ryke Geerd Hamer – Der Staat
durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement
Es wird auf das Dokument „Klage“ vom
13. Mai 2009
hingewiesen, welches beim Agder Lagmannsrett am 14. Mai 2009
eingetroffen ist. Das Dokument wird als eine Klage betrachtet, die sich
gegen das Urteil vom
Sandefjord Tingrett in der Sache 08-98412TVI-SAFO richtet. Die
Klage gegen Richter in Streitsachen muss jedoch bei dem Gericht
eingereicht werden, das die Entscheidung getroffen hat, über die geklagt
wird. Deshalb wurde die Klage dem Sandefjord Tingrett übersandt.
Aus dem Dokument geht hervor, dass der Kläger, Dr.
Hamer, mit dem Ergebnis vom
Tingrett nicht einverstanden ist. Dem Tingrett kommt es vor,
dass die Klage für die gesamte Entscheidung gilt.
Das Dokument verweist auf Fehler, die bei dem
Urteil des Tingrett
vorliegen sollen. Dennoch ist es für das Gericht unklar, welche Fehler
als Klagegründe geltend gemacht werden, welche tatsächlichen oder
rechtlichen Begründungen angeführt werden, dass Fehler bei der
Entscheidung vorliegen, und welche Resultate gewünscht werden. Das
Gericht kann auch nicht erkennen, dass mitgeteilt wird, welche Beweise
bei einer eventuellen Klagebehandlung geführt werden sollen.
Die Auskünfte, die im folgenden Abschnitt genannt werden, sollen in
einer Klage vorhanden sein. Es wird auf das Streitgesetz § 29-9
verwiesen:
„§29-9. Die Klage wird genannt. Klageerklärung.
(1) Die Klage wird durch eine Klageerklärung genannt.
(2) Die Klage wird entweder schriftlich oder mündlich nach den
Regeln §12-1, zweiter Absatz, bei dem Gericht eingereicht, welches
die Entscheidung getroffen hat, über die geklagt wird.
(3) Die Klageerklärung soll
a) das Klagegericht,
b) die Namen und Adressen der Parteien, die Stellvertreter und
Prozessbevollmächtigte,
c) die Entscheidung, über die geklagt wird,
d) ob die Klage für die gesamte Entscheidung oder nur bestimmte
Teile davon gilt,
e) die Forderungen, die gestellt werden,
f) die Fehler, die bei der geklagten Entscheidung geltend gemacht
werden,
g) die tatsächliche und rechtliche Begründung dafür, dass Fehler
vorliegen,
h) die Beweise, die angeführt werden,
i) die Grundlage, damit das Gericht die Klage behandeln kann, falls
das Gericht darüber zweifeln sollte und
j) dass der klagende Part den Parteien und dem Gericht die Grundlage
für eine verantwortliche Behandlung der Sache gibt.
(4) Es ist wichtig, dass hervorgehoben wird, was in der
Entscheidung bestritten wird und ob es eine neue, tatsächliche und
rechtliche Begründung oder neue Beweise gibt. Im Übrigen gilt § 9-2,
dritter Absatz, so lange es passt, angeben.“
Falls eine Berichtigung nicht vorgenommen wird, wird das Gericht die
Klage, so wie sie jetzt ist, der Gegenpartei schicken, mit der Frist,
eine Antwort abzugeben. Das Tingrett kann die Klage nicht
abweisen, wird den Fall jedoch zum Klagegericht für eine weitere
Behandlung schicken, sobald die Antwort eingetroffen ist.
Aus dem eingetroffenen Dokument geht hervor, dass der klagende Part
nicht wünscht, durch einen Rechtsanwalt repräsentiert zu werden. Zur
Orientierung wird eine Kopie von diesem Brief an den Rechtsanwalt Erik
Bryn Tvedt geschickt, der den klagenden Part in dieser Sache
repräsentiert.
Generell ist das Gericht der Meinung, dass es oft vernünftig sein
kann, sich Beistand durch einen Rechtsanwalt, in Verbindung mit u.a.
Klageerklärungen und sonstige Prozesshandlungen, zu suchen.
Sandefjord Tingrett
Martin B. Rove
Tingrettsrichter