Prof. Dr. Dr. Dr. h.c.
Klaus Sojka
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D-94469 Deggendorf
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Deggendorf, 20. 07.2009
An den
Internationalen Gerichtshof
Peace Palace
NL - 2517 Den Haag
Niederlande
Antrag auf Feststellung es Nichtbestehens der BRD
Für die Vereinigung „Die Deutschen“ und in eigenem Namen wird beantragt,
durch ein Gutachten gemäß Art. 65 ff IGH-Statut festzustellen, daß die
BRD (Bundesrepublik Deutschland) rechtlich nicht existiert
I. Zur Klagebefugnis
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE
2/08 u.a. - wiederum die Kernfrage ausgewichen, ob das „Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland“ jemals gültig zustande kam. Wäre dies
bejaht worden, hätte unausweichlich geprüft werden müssen, ob diese
Quasi-Verfassung trotz der in Art. 146 GG kodifizierten Maxime noch
immer gilt.
Das der Entscheidung vom 30.06.2009 zugrunde liegende Existenz-Problem
hätte die vordringliche Beurteilung zur richterlichen Pflicht gemacht,
ob das vom Parlamentarischen Rat (vorzüglich) erarbeitete Konzept nur
von den damaligen deutschen Ländern in eine Bundesverfassung umgesetzt
werden konnte, obwohl die Länder nach ihren Verfassungen hierzu nicht
legitimiert waren und das Volk nicht abstimmen durfte.
Spätestens mit der Wiedervereinigung war selbst nach der Präambel und
nach Art. 146 GG die allerhöchste Zeit gekommen, das Grundgesetz (dessen
Gültigkeit einmal annehmend) durch
eine „von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossene“ Verfassung abzulösen.
Auch dies wurde zwecks Machtverteidigung verhindert. Näheres hierzu ist
in meinem Buch „Die BRD ist kein Staat“ (ISBN 978-3-00-025586-1)
nachzulesen.
Selbst das GG sieht in Art. 20 Abs. 2 vor:
„Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Wahlen und Abstimmungen gehen nach dieser eindeutigen Rangfolge den
Tätigkeiten der Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz vor; unter den
„Organen“ werden Bundestag und Bundesrat nicht einmal namentlich
erwähnt.
Gleichwohl verkehren die Verfassungsrichter die von den fachkundigen
Vätern des Grundgesetzes unmißverständlich festgelegte Rangordnung ins
Gegenteil und bevorzugen die Organe Bundestag und Bundesrat wie
selbstverständlich anstelle der Willensbekundung unmittelbar durch das
Staatsvolk.
Mit dieser Mißdeutungs-Weise umschiffen die Richter die geradezu
peinliche Tatsache, daß das Volk über seine ureigenste endgültige
Verfassung bisher zu keinem Zeitpunkt befinden konnte, daß dadurch der
Bundestag alle Macht an sich riß und Wähler bei den Wahlen nur
Blanko-Kreuzchen machen dürfen.
Auch nach dem Urteil vom 30. 06. 2009 soll der Wähler (und Steuerzahler)
weggesperrt bleiben. Denn obwohl die übergroße Mehrheit des Volkes gegen
den „Lissaboner Vertrag“ ist, soll er wiederum nur von den Organen
Bundestag und Bundesrat angenommen und dem anderswilligen Volk
zwangsweise übergestülpt werden. Ist das wirkliche
Verfassungsgerichtsbarkeit?
Im Karlsruher Spruch werden wiederholt die Art. 23 und 79 GG zitiert,
die die Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe auch
durch GG-Änderungen vorsehen. Das ist ebenfalls wenig überzeugend. Denn
Art. 23 wurde erst später um 6 Absätze erweitert, damit die EU
verwirklicht werden kann. Diese Aufblähung erfolgte aber wiederum am
Volke vorbei – eben nur durch Abgeordnete, deren Sachkunde selbst in
Einzelheiten auch hier anzweifelbar sein könnte.
Verheerend ist der Spruch vom 30. 06. 2009 vor allem deswegen, weil er
die Nachbesserung des „Begleitgesetzes“ wiederum allein dem
Bundestag
und Bundesrat überträgt – und damit das Ja oder Nein zum „Lissaboner
Vertrag“. Hierdurch wird nicht nur das Wahlvolk gedemütigt und von der
Willensbildung ausgeschlossen. Vielmehr wird dadurch konkludent
(indirekt) so nebenbei bestätigt, daß wichtige – auch
völkerrechtswidrige - Handlungen rechtlich in Ordnung sein sollen, eben
weil sie auch ohne Mitwirkung des Volkes von dessen Gouvernanten-Organen
vorgenommen wurden.
Wenn dem Inhaber aller Staatsgewalt jede Mitgestaltung in elementaren
Angelegenheiten seines Heimatlandes vorenthalten wird, kann es nur eine
Frage der Zeit sein, bis erneut der Ruf erschallt: „Wir sind das Volk!“
und Rechenschaft gefordert wird.
Die Deutschen. Wir Deutschen
Der EU-Beitritt ohne Volksbefragung ist also mit
GG-Wahrern nicht
aufzuhalten und später auch nicht rückgängig zu machen. Deswegen muß ein
anderer Weg beschritten werden.
* Dabei ist angreifende Gewalt auszuschließen. Denn Art. 20 IV GG ist
nicht greifend, weil diese Bestimmung Teil des Grundgesetzes ist, das
keine Gültigkeit aufweist. Daß abwehrende Gewalt nach den Regeln der
Notwehr, Nothilfe oder des Notstands anwendbar ist, kann keinem Zweifel
obliegen. Wird beispielsweise eine rechtmäßige Demo von Chaoten
heimgesucht, ist die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
geboten – und zwar auch nachhaltig.
* Die gewaltfreie Problemlösung wird erschwert durch die allgegenwärtige
Macht der gelenkten Medien und der hinter ihnen stehenden Kräfte. Ein
Gegengewicht liegt in der Stärkung der deutschgestimmten Presse und vor
allem der Nutzung des Computernetzwerks auch in grenzüberschreitender
Weise.
* Sieben namhafte Personen schlossen ein Bündnis mit der Bezeichnung
„Die Deutschen“, intern „Wir Deutschen“, und werden alsbald diesen Zusammenschluß in das öffentliche
* Register eintragen lassen. Sie sind allein abstimmungsberechtigt (so
daß Unterwanderungen verhindert werden). Zweck des Zusammenschlusses ist
allein die Erhaltung, Gestaltung und Förderung des Deutschtums in allen
Bereichen und die Verteidigung des Ansehens Deutschlands in
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. - Scheidet ein Bündnis-Mitglied
aus, wird ein neues aus dem Kreis der Deutschgesinnten berufen.
Dieser Antrag – eine aufbegehrende Klage
Verliert ein Steuermann die Übersicht und läßt sein Schiff den
gefährlichen Schären zutreiben, dann ist jedes Besatzungsmitglied nach
ehernem Naturrecht gefordert und verpflichtet, den Untergang abzuwenden.
Dies gilt auch für unser Land, dem das Ende seiner althergebrachten und
gewachsenen Existenz droht. Wie ich geschildert habe, sind alle Mittel
zur Abwendung des Unheils erschöpft. Deswegen wandte ich mich mit meiner
Eingabe vom 20.11.2007 an das Sekretariat der Vereinten Nationen in New
York mit der Bitte, ein Gutachten des
Internationalen Gerichtshofes in
Haag (Den Haag / Niederlande) zu veranlassen, das die Mitgliedsfähigkeit
der BRD in der UN bestätigt oder verneint, zumal damit auch die
Parteifähigkeit zusammenhängt. Gutachten kann der
Haager Gerichtshof
über jede Rechtsfrage abgeben, wenn ein Mitgliedsland oder auch das
UN-Sekretariat das beantragen. – Bis zur Klarstellung solle der
Internationale Gerichtshof eine kommisarische Übergangslösung empfehlen,
der den gegenwärtigen Unrechts-Zustand beende und dem Willen des Volkes
Durchbruch verleihe (Näheres auch hierzu: Sojka „Die BRD ist kein Staat“
Seiten 53ff). – Denn, so meine ich, es ist eine verpflichtende
Schuldigkeit des UN-Generalsekretärs, begründeten Zweifeln hinsichtlich
der Mitgliedsfähigkeit eines Unterzeichners nachzugehen, und hier zeigt
das IGH-Statut nach Art. 66 (Gutachten) den geeigneten Weg auf. Der
Generalsekretär ließ indessen nichts vernehmen; auch diese Möglichkeit
ist erfolglos geblieben. Außer dem Sekretariat kann jeder
UN-Mitgliedstaat den Gerichtshof in Haag um ein Gutachten bitten. Weil
aber nicht anzunehmen ist, daß ein – der BRD nicht gut gesinntes – Land
den Antrag stellen würde, sollte in dieser Richtung nur dann weiter
gearbeitet werden, wenn durch besondere Beziehungen entsprechender Einfluß ausgeübt werden kann.
II. Die Notwendigkeit
Deswegen bleibt wohl nur der Ausweg,
aus unseres Volkes Mitte die
Urklage zu erheben.
Die sieben Bündnismitglieder der Vereinigung mit dem Namen „Die
Deutschen“ rufen unmittelbar den
Haager Gerichtshof an, „damit“, wie es
in der Präambel der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der
Vereinten-Nationen (UN) heißt, „der Mensch nicht zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird“.
In der Eingabe werden die
Ungültigkeit des
Grundgesetzes und damit die
Nichtexistenz der BRD geltend gemacht und die in meinem genannten Buch
belegte Ausschöpfung aller staatlichen und überstaatlichen Instanzen
hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, daß die unmittelbare Anrufung
des Internationalen Gerichtshofes unverzichtbar ist, um festgestellt zu
bekommen, ob alle Deutschen staatenlos sind, obwohl das Deutsche Reich
fortbesteht und Art. 15 der AllgMenschenRErkl gewährleistet:
„Jeder
Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit“.
Abrundend wird der hervorragende Staatsrechtler Carlo
Schmid zitiert,
der in seiner Rede am 8.9.1948 vor dem Parlamentarischen Rat die
Bundesrepublik als „Staatsfragment“ und das
Grundgesetz ausdrücklich als
Provisorium und nicht als Verfassung bezeichnet und festgestellt hat, daß Deutschland 1945 rechtlich nicht untergegangen ist.
Das fortbestehende Deutsche Reich ist derzeit handlungsunfähig,
und alle
Deutschen sind verpflichtet, nach Kräften zu seiner vollen Entfaltung
beizutragen. Und weil die gegenwärtig noch Mächtigen völkerrechtswidrig
dieser Pflicht zuwider handeln (auch das Bundesverfassungsgericht – 2
BvR 2091/99 -), müssen die Bürger(innen) selbst handeln, um den
Untergang – wie bei einem fehlgesteuerten Schiff – abzuwenden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 wäre kein
verbindliches Völkerrecht, sondern lediglich eine plakative Vision, wenn
die in ihr verankerten „gleichen und unveräußerlichen Rechte“ zwar
aufgezählt, aber nicht geltend gemacht und erlangt werden könnten. Sind
– wie hier – alle innerstaatlichen Möglichkeiten erschöpft, bleibt auch
das UN-Sekretariat untätig und ist der EGMR in staats- und
völkerrechtlichen Angelegenheiten nicht anrufbar,
dann müssen die Bürger(innen) ihres nicht handlungsfähigen Landes tätig werden und für
ihre Heimat das Notwendige herbeiführen. Dies geschieht hiermit durch
den Antrag um Feststellung.
Ein anderer gewaltfreier Ausweg ist nicht ersichtlich.
Die BRD wird aufgefordert, als formell noch registrierter
UN-Mitgliedsstaat von sich aus den Feststellungs-Antrag zu stellen, wenn
sie meint, ein völkerrechtlich bestehender Staat zu sein. Unterläßt sie
einen solchen Antrag, wird der
IGH das als schweigendes Anerkenntnis,
als Nichtbestreiten ihrer wirklichen Existenzlosigkeit als fundierter
Staat bewerten müssen.
Der Herr Gerichtsschreiber wird gebeten, neben seinen in Art. 66
IGH-Statut erwähnten Aufgaben auch etwaige weitere Auflagen, Hinweise
und Empfehlungen des Gerichtshofes zu meinen Händen zu leiten. – In
Beachtung des Art. 30 AllgMenschenRErkl wird nochmals Carlo Schmid aus
seiner schon erwähnten Rede zitiert: „Ein geeintes demokratisches
Deutschland, das seinen Sitz im Rate der Völker hat, wird ein besserer
Garant des Friedens und der Wohlfahrt sein als ein Deutschland, das man
angeschmiedet hält wie einen Kettenhund!“
Sojka
Anlagen, die auf Veranlassung ergänzt würden.