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VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
1.
a) Erika Pilhar,
b) Helmut Pilhar,
beide: 2724 Hohe Wand, Maiersdorf 221
beide vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler,
Rechtsanwalt,
1010 Wien, Seilergasse 3
und
2.
ARENA Aktuell Film und TV GmbH,
D-22083 Hamburg, Humboldtstraße 103,
im folgenden kurz ARENA genannt,
vertreten durch
Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3.
I. Präambel
Herr Dr. Martin
Zimper arbeitet im Auftrag von ARENA zur Zeit an einem
Projekt mit dem Ziel, die Ereignisse im Zusammenhang mit dem
Schicksal von Olivia Pilhar, der Tochter der unter 1. genannten
Vertragspartner, in Form eines Drehbuches zu verarbeiten. Das Drehbuch
dient als Grundlage für die Erstellung eines Fernsehfilms (TV-Movie). ARENA
plant, diesen Film für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zu
verwirklichen.
II. Projektbeschreibung
Das unter Pkt. I. Präambel angesprochene Filmprojekt
verfolgt den Zweck, die Vorgänge rund um die Erkrankung des Mädchens
Olivia samt den darauffolgenden Vorfällen in Form eines
90-minütigen TV-Movies darzustellen. Das von Herrn Dr. Zimper
für diesen Film zu erstellende Drehbuch soll eine realitätsnahe,
nach den Regeln der Filmdramaturgie bearbeitete Wiedergabe der Vorfälle
bringen. Zwischen den Vertragspartnern besteht Übereinstimmung darüber,
daß die wesentlichen Wendepunkte der Geschichte im Zusammenhang mit
dem Verhalten und dem Handeln von Behörden, Ärzten und Medien im
Drehbuch ihren Niederschlag finden. Zur Erstellung eines
entsprechenden Drehbuches sind intensive Recherchen
erforderlich. Des weiteren ist es erforderlich, in Form von Interviews und
Besprechungen mit den unmittelbar betroffenen Personen, den Eltern und dem
Mädchen, den Ablauf der Ereignisse zu erarbeiten.
Die TV-gerechte Aufarbeitung des Falles soll sich
demnach am Ablauf der Ereignisse aus der Sicht der Eltern und des Kindes
Olivia orientieren. Hiezu ist es erforderlich, eine möglichst
detailgetreue und realitätsnahe Darstellung des Sachverhaltes unter
Namensnennung der betroffenen Personen zu wählen.
III. Gestattung der Verwendung von Rechten
Um den unter Pkt. II. dieses Vertrages dargestellten
Zweck erreichen zu können, ist ein möglicher Eingriff in Rechte
(Persönlichkeitsrechte, Namensrechte) der Eltern des Mädchens Olivia
denkbar. Erika und Helmut Pilhar erklären sohin, gegenüber ARENA
auf die Geltendmachung der ihnen aus dem gesetzlich geregelten
Persönlichkeitsschutz bzw. Schutz des Namens zustehenden Rechte zu
verzichten bzw. ARENA die Verwendung dieser Rechte für die
Produktion eines Fernsehfilmes, mit welchem Sender auch immer, zu
gestatten.
Der Verzicht bzw. diese Gestattung stellt gleichzeitig
einen Verzicht auf alle möglichen aus dem Zusammenhang mit der Verwendung
ihrer Persönlichkeits- und Namensrechte entstehenden
Ansprüche, wie beispielsweise Unterlassungsanspruch, Anspruch auf
Schadenersatz, Beseitigungsanspruch etc. dar. Dies jedoch mit der
Einschränkung, daß mit der Gestattung kein herabsetzender oder
wahrheitswidriger Gebrauch dieser Rechte für Erika und Helmut Pilhar
verbunden ist. Die Darstellung der Vertragspartner sowie die
Verwendung ihrer Namen darf darüber hinaus nicht in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgen.
Eine nochmalige Verwertung ihrer persönliche Rechte
(Persönlichkeitsrechte, Namensrecht, etc.) zum selben Zweck ist Erika und
Helmut Pilhar nicht gestattet.
IV. Zustimmungserklärung
Den Eltern, Erika und Helmut Pilhar, ist bekannt, daß
eine gleichlautende Vereinbarung mit dem derzeit für ihre Tochter Olivia
bestellten Amtsvormund
hinsichtlich der Verwendung der Persönlichkeits- und Namensrechte ihrer
Tochter Olivia abgeschlossen wird. Die Eltern, Erika und Helmut Pilhar,
erklären hiemit unter einem ihre Zustimmung mit der Maßgabe, daß die
für Olivia abzuschließende Vereinbarung inhaltlich dieser Vereinbarung
entspricht, wobei die Gegenleistung für Olivia ÖS 300.000,-- zu betragen
hat.
Diese Vereinbarung kommt nur dann rechtsverbindlich
zustande, wenn auch die Vereinbarung mit dem Amtsvormund
zustande kommt und vom zuständigen Pflegschaftsgericht
rechtskräftig genehmigt wird.
V. Gegenleistung
Für den Verzicht auf bzw. die Gestattung der
Verwendung ihrer Persönlichkeits- und Namensrechte erhalten Erika und
Helmut Pilhar je einen Betrag von ÖS 100.000,-, wobei sich dieser Betrag
mehrwertsteuerfrei versteht.
Die Zahlungsmodalitäten lauten wie folgt:
 | 10% bei rechtswirksamen Zustandekommen dieses Vertrages (Sollte das
Filmprojekt nicht zustande kommen, so verfällt diese Anzahlung
zugunsten von Erika und Helmut Pilhar). |
 | 40% nach Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Punkt VII.
dieser Vereinbarung (60 Stunden). |
 | die restlichen 50% bei Drehbeginn (hievon sind Erika und Helmut
Pilhar schriftlich zu verständigen) |
Sollte es innerhalb von zwei Jahren ab rechtswirksamen
Zustandekommen dieses Vertrages zu keinem Drehbeginn kommen, sind Erika
und Helmut Pilhar berechtigt, ihre Persönlichkeits- und Namensrechte für
eine Fernsehfilmproduktion einem Dritten zur Verwertung anzubieten. Kommt
mit diesem Dritten eine Vereinbarung zustande, so verpflichten sich Erika
und Helmut Pilhar drei Viertel der zweiten Teilzahlung (das sind ÖS
60.000,--) an ARENA zurückzuzahlen. Mit der Zurückzahlung stimmt ARENA
dieser anderweitigen Verwertung zu, der gegenständliche Vertrag bleibt
aber weiterhin aufrecht und kann von ARENA zu den vereinbarten
Bedingungen erfüllt werden.
VI. Weitere Verwertung der Persönlichkeits- und
Namensrechte
Mit dieser Vereinbarung ist die Verwertung der Persönlichkeits-
und Namensrechte der Erika und des Helmut Pilhar für
Fernsehfilmproduktionen im Sinn der Punkte II. und VII. dieses Vertrages
geregelt.
Für die Erstellung eines Kinofilmes wird Herrn Dr. Zimper,
der diesem Vertrag diesbezüglich beitritt und ARENA ebenfalls
vorrangig (für die Dauer von 2 Jahren ab Erstausstrahlung, längstens
aber bis 31.12.1998) die Gestattung der Verwendung der Persönlichkeits-
und Namensrechte eingeräumt. Die Frage der Gegenleistung ist
gesondert vertraglich zu regeln. Innerhalb dieser Frist von dritter Seite
gestellte Angebote sind ARENA und Dr. Zimper
zum Eintritt anzubieten. Sollte mit ARENA und Dr. Zimper
keine Einigung zustande kommen oder vom Eintrittsrecht kein Gebrauch
gemacht werden, sind Erika und Helmut Pilhar in der Verwertung ihrer Persönlichkeits-
und Namensrechte für einen Kinofilm im Zusammenhang mit der
Geschichte "Das Mädchen Olivia" frei.
Die Eltern, Erika und Helmut Pilhar, räumen aber Herrn
Dr. Martin Zimper und ARENA das Recht ein, basierend auf dem unter
Pkt. II.
dieser Vereinbarung zu erstellenden Filmdrehbuch, ein Buch über das
Schicksal ihrer Tochter, Olivia Pilhar, zu schreiben und herauszugeben. Im
Fall der Veröffentlichung durch einen Verlag wird zwischen den
Vertragsteilen vereinbart, daß Erika und Helmut Pilhar sowie Olivia
Pilhar gemeinsam mit 20 % an den Tantiemen Dris. Zimper
beteiligt sind. Diesbezüglich verpflichtet sich Herr Dr. Martin Zimper
jährlich am Ende eines jeden Kalenderjahres, innerhalb einer
30-tägigen Frist, Rechnung zu legen. Die Zahlung des Anteiles hat binnen
14 Tagen zu erfolgen. Erika und Helmut Pilhar sind berechtigt, die
Abrechnungen selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten
Vertreter zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Sollte die
Überprüfung ergeben, daß die Abrechnung zutreffend ist, haben Erika und
Helmut Pilhar die Kosten der Überprüfung selbst zu tragen, andernfalls
sind diese Kosten bei entsprechendem Nachweis durch Anfügung einer
Rechnungskopie binnen 14 Tagen Erika und Helmut Pilhar durch Dr. Zimper
zu ersetzen.
Soweit Dritte in die mit diesem Vertrag ARENA
und Dr. Zimper
eingeräumten Exklusivrechte eingreifen, sind ARENA und Dr. Zimper
im eigenen Namen berechtigt die sich daraus ergebenden Ansprüche
gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Erika und Helmut
Pilhar ist in diesem Fall der Streit zu verkünden.
VII. Mitwirkungsverpflichtung
Erika und Helmut Pilhar sind verpflichtet, an dem unter
Pkt. II. genannten Vertragszweck mitzuwirken. Insbesondere sind sie
verpflichtet, in Form von Interviews in Wort und Bild ihre Sicht der
Ereignisse gegenüber Dr. Zimper
. Hiefür haben sich Erika und Helmut Pilhar
höchstens 60 Stunden innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung durch ARENA zur Verfügung zu stellen. Darüberhinaus stehen
die Eltern für weitere Gespräche bis zum Drehbeginn bei Bedarf noch
maximal 30 Stunden zur Verfügung. Ausschnitte dieser Aufzeichnungen
dürfen für begleitende Dokumentarprogramme verwendet werden.
Erika und Helmut Pilhar steht ferner das Recht zu, beratend
an der Erstellung des Drehbuches und des Filmes mitzuwirken und auf
allfällige Diskrepanzen zu den tatsächlichen Vorgängen hinzuweisen,
um die im Pkt. II. erwähnte realitätsnahe Ausführung zu
gewährleisten. Hiezu wird vor Drehbeginn ein persönliches
Gespräch zwischen Erika und Helmut Pilhar und dem Regisseur ermöglicht
werden. Bei der inhaltlichen Gestaltung des Drehbuches und des Filmes
sowie dem Buch dürfen ihre Persönlichkeits- und Namensrechte nicht
in herabsetzender und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art
und Weise verwendet werden.
VIII. Kostentragung
ARENA verpflichtet sich, alle mit dieser
Vereinbarung verbundenen Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zur
Zahlung zu übernehmen. Die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Beratung hat
jede Seite selbst zu tragen.
IX. Rechtsnachfolge
Alle in diesem Vertrag übertragenen Rechte und
Pflichten gehen auf die beiderseitigen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger
über bzw. sind ausdrücklich zu überbinden. ARENA und Dr. Zimper
sind darüber hinaus berechtigt, alle ihnen aus diesem Vertrag
zustehenden Rechte und Pflichten, an wen auch immer, abzutreten oder sonst
zu verwerten.
X. Verschwiegenheitspflicht
Erika und Helmut Pilhar sind über alle Wahrnehmungen,
die sie im Zusammenhang mit der Erstellung des Drehbuches und der
Verwirklichung des Filmprojektes, sohin über den Vertragsgegenstand
machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
XI. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sofern
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung
getroffen werden, bedürfen sie für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch vom Abgehen des Schriftformerfordernisses.
Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Vereinbarung
rechtsunwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages aufrecht. Auf Verlangen eines Vertragsteiles sind die anderen
Vertragsteile in einem solchen Fall verpflichtet nach Redlichkeit und
Tunlichkeit eine andere Regelung zu akzeptieren, die denselben Zweck für
alle Vertragsteile bewirkt.
XII. Gerichtsstandsvereinbarung
Für allfällige Streitigkeiten aus der
gegenständlichen Vereinbarung vereinbaren die Vertragspartner die
Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Auf den gegenständlichen
Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.
Wien, am 24.10.1995 |