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Olivia
- von den Onko-Logen mißbraucht, von den
Medien-Logen
ausgeschlachtet
mit dem Ziel, die breite Masse an der Nase zu führen
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Wie man sich unsere Namen ergaunerte ...
Der Vertrag zwischen der Filmfirma und uns Eltern war das Papier nicht wert
Zur Erinnerung:
In unserem Film-Vertrag steht:
Die TV-gerechte Aufarbeitung des Falles soll sich
demnach am Ablauf der Ereignisse aus der Sicht der Eltern und des Kindes
Olivia orientieren. Hiezu ist es erforderlich, eine möglichst
detailgetreue und realitätsnahe Darstellung des Sachverhaltes unter
Namensnennung der betroffenen Personen zu wählen.
Erika und Helmut Pilhar steht ferner das Recht zu, beratend
an der Erstellung des Drehbuches und des Filmes mitzuwirken und auf
allfällige Diskrepanzen zu den tatsächlichen Vorgängen hinzuweisen,
um die im Pkt. II. erwähnte realitätsnahe Ausführung zu
gewährleisten.
In diesem Schreiben von der Rechtsvertretung Arena Film an die
Rechtsvertretung Dr. Hamer liest es sich ganz anders!
(Gesperrt und fett Gedrucktes von uns hervorgehoben)
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UNVERZAGT – BROSZEHL – FELDMANN - HAVE –
REICH
Rechtsanwälte
Herren Rechtsanwälte
Mendel und Dr. Jötten
Von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld
Hamburg, den 13.06.1996
Drehbuch/Filmprojekt "Olivia"
Sehr geehrte Herren Kollegen,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, daß
wir durch die Firma Arena Aktuell Film und TV GmbH, Humboldtstraße
103, 22083 Hamburg, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden
sind. Das Vorliegen einer auf unseren Büro lautenden Vollmacht wird
anwaltlich versichert.
Ihr Schreiben vom 11. Juni 1996 an unsere Mandantschaft
liegt uns vor. Wir gehen weiter davon aus, daß Ihnen und Ihrem Mandanten
das Drehbuch bekannt ist, da Sie sich auf Einzelheiten dieses Drehbuches
beziehen. Ihre in Ihrem Schreiben vom 11. Juni 1996 wiedergegebene
Auffassung ist unzutreffend. Ganz offensichtlich verkennen Sie die Sach-
und Rechtslage:
- Bei Herrn Dr. Hamer handelt es sich um eine Person der
Zeitgeschichte im Sinne der §§ 22 ff Kunsturhebergesetz (KUG). Von
einem rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihres
Mandanten kann keine Rede sein. Sie wissen sehr genau, daß Personen
der Zeitgeschichte es gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 hinnehmen müssen,
vorliegenden Drehbuch "Das Mädchen Olivia" und dem
zukünftig darauf basierenden Filmwerk (BverfGE 30, 173 – Mephisto;
OLG Hamburg, Urt. v. 23.4.1996 (Az. 7 U 61/94)). Ihr Mandant kann sich
als Person der Zeitgeschichte deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen,
in dem hier streitigen Drehbuch dargestellt zu werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der Mephisto-Entscheidung (BverfGE aaO)
unmißverständlich festgestellt, daß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG auch
im Rahmen von künstlerischen Werken entsprechende Anwendung findet.
- Da es sich bei dem Drehbuch um ein Kunstwerk im
verfassungsrechtlichen Sinne (Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz) handelt,
unterliegt dieses Drehbuch – anders als eine reine Berichterstattung
– nicht den Schranken des Artikel 5 Abs. 2 GG und damit keiner
Richtigkeitskontrolle. Ein Kunstwerk darf gerade nicht darauf hin
überprüft werden, ob die darin wiedergegebenen Äußerungen der
Beteiligten "wahr" oder "falsch" sind. Dies
verkennen Sie in Ihrem Schreiben vom 11. Juni 1996. Diese Auffassung
wurde uns kürzlich von dem Landgericht Hamburg und dem
Oberlandesgericht Hamburg, in dem Ihnen sicherlich ebenfalls bekannten
Schreiben "Peanuts" bestätigt. Auch der Bauunternehmer Dr.
Schneider konnte sich nicht dagegen zur Wehr setzen, daß gegen seinen
Willen eine Satire über seine Person gedreht worden ist. Nichts
anders gilt für Ihren Mandanten, auch er hat den
verfassungsgrechtlichen Schutz des Kunstfreiheit i.S.d. Artikel 5 Abs.
3 Satz 1 GG zu beachten. Wenn er sich z.T. bewußt durch wiederholte
Interviews in einer fragwürdigen Form in der Öffentlichkeit
darstellt, muß er es auch hinnehmen, in dieser Form im Rahmen eines
Kunstwerks dargestellt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem
Zusammenhang in der Mephisto-Entscheidung aus:
"Das wesentliche der künstlerischen Betätigung
ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen,
Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache
zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. (...) Die Wahrheit des
einzelnen Vorgangs kann und muß unter Umständen der künstlerischen
Einheit geopfert werden."
Dem ist nichts
hinzuzufügen. Dieses Ergebnis gilt um so mehr, als unsere
Mandantin keineswegs beabsichtigt, eine "wahre Geschichte" zu
erzählen. Dieses hat unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt behauptet und
wird dies auch im Vorspann des Filmes klarstellen. Unsere Mandantin
beabsichtigt, einen Film frei nach den Ereignissen um die Familie Pilhar
zu drehen, keineswegs verfolgt sie das Ziel, diese Ereignisse
realitätsgetreu darzustellen. Dies wird der Zuschauer in einem
Vorspann des Filmes auch erfahren; er wird deshalb nicht zu der Annahme
verleitet werden, die in dem Fall wiedergebenen Tatsachen hätten sich
bis in die Einzelheit auch tatsächlich so abgespielt.
- Wir weisen Ihren Mandanten unmißverständlich darauf hin, daß
jegliche weitere Bemühungen von Unterlassungsansprüchen gegen unsere
Mandantin rechtswidrig sind. Derartige Unterlassungsansprüche stehen
Ihrem Mandanten nicht zu. Wir erwarten deshalb bis zum 18. Juni 1996
12:00 hier eingehend eine Erklärung Ihres Mandanten, daß er sich
derartige Ansprüche nicht mehr berühmt. Sollte die vorbezeichnete
Frist fruchtlos verstreichen, wird unsere Mandantin das Nichtbestehen
der von ihrem Mandanten geltend gemachten Ansprüche im Wege einer
negativen Feststellungsklage klären lassen. Unsere Partei wird
gleichzeitig feststellen lassen, daß Ihr Mandant zum Ersatz des
gesamten Schadens verpflichtet ist, der durch sein bisheriges und
zukünftiges Verhalten entstehen wird. Sollte Ihr Mandant die
Durchsetzung seiner – nicht bestehenden – Ansprüche im Wege einer
einstweiligen Verfügung beabsichtigen, weisen wir bereits jetzt
darauf hin, daß wir die unserer Mandantin zustehenden
Schadensersatzansprüche gemäß § 945 ZPO durchsetzen werden.
Darüber hinaus werden wir – selbst wenn es Ihren Mandanten unter
Vortäuschung falscher Tatsachen gelingen sollte, eine einstweilige
Verfügung zu erwirken – die Vollziehung der einstweiligen
Verfügung von einer Sicherheitsleistung nicht unter 2,5 Millionen DM
abhängig machen. Denn dies ist die untere Grenze des unserer
Mandantin drohenden Schadens. Gleichzeitig weisen wir Ihren Mandanten
auch darauf hin, daß wir eine rechtliche Auseinandersetzung bis zum
Bundesgerichtshof fortsetzen werden, um eine endgültige Klärung
dieser Angelegenheit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund sollte es
sich Ihr Mandant genau überlegen, ob er tatsächlich beabsichtigt,
seine angeblichen Ansprüche durchzusetzen.
- Um allerdings zu zeigen, daß unsere Mandantin an einer
gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert ist, wird
folgendes klargestellt bzw. das Drehbuch wie folgt abgeändert:
- Das Wort "Praxis" wird in dem Drehbuch nicht erwähnt. Es
wird auch der Eindruck vermieden, Herr Dr. Hamer besitze eine Praxis
in Köln.
- In dem Drehbuch ist keine Behauptung enthalten, Herr Dr. Hamer
besitze eine Sprechstundenhilfe. Tatsächlich ist nur von einer
"Assistentin" die Rede.
- Seite 90/91, Bild 56 wird voraussichtlich sinngemäß dahingehend
abgeändert, daß die Formulierung heißt: "Bei der Ärztekammer
sollen sich schon 40 Leute gemeldet haben, die schlechte Erfahrungen
mit Dr. Hamer und seinen Methoden gemacht haben". Diese
Behauptung läßt sich – auch wenn es hierauf nicht ankommt –
belegen.
- Ihr Mandant wird nicht als "Wunderheiler" bezeichnet.
- Die Darstellung, daß die Figur des Dr. Hamer in dem Drehbuch
jemanden ohrfeigt, ist – auch wenn es in diesem Fall ebenso nicht
darauf ankommt – in tatsächlicher Hinsicht verbürgt [Anm: Dr.
Hamer hat niemanden geohrfeigt!]. Diese Darstellung ist im
übrigen aus dramaturgischen Gründen erforderlich und zulässig (Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG).
Sollten Sie ein gerichtliches Vorgehen wünschen,
benennen Sie uns als Prozeßbevollmächtigte.
Mit kollegialer Empfehlung
Harro von Have
Rechtsanwalt |
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