40 E Vr 534/95
40 Hv 143/96
Hauptverhandlung
Gericht: Landesgericht Wiener Neustadt
Tag und Stunde des Beginnes der Hauptverhandlung:
09.10.1996, 09:00 Uhr
Strafsache: gegen Ing. Helmut und Erika PILHAR
Anwesende:
Einzelrichter: HR Dr. Wolfgang Jedlicka
Schriftführer: VB Alexandra Hammer-Koretz
Ankläger: EStA HR Dr. Erich Reisner
Beschuldigte:
1. Ing. Helmut P I L H A R
2. Erika P I L H A R
Verteidiger:
Mag. Rebasso, V. ert.
Dr. Heike Schefer, V. ert.
Festgestellt wird, daß ein Einvernehmen zwischen den Verteidigern besteht. Nach
Einsichtnahme wird die vorgelegte Urkunde Dris. Schefer betreffend ihre
Zulassung zum Rechtsanwalt wieder ausgefolgt und eine Kopie zum Akt genommen.
Sachverständige:
Prof.Dr. Werner Scheithauer
Univ.Doz. Dr. Pius Prosenz
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Der (Die) Schriftführer(in) ruft die Sache auf.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der Erstbeschuldigte Ing. Helmut PILHAR gibt über seine persönlichen Verhältnisse
an:
Generalien ON 90, AS 357/Band V überprüft und ergänzt:
Vermögen: Grundstück, Wert ca. S 400.000.-
Einkommen: keines; gelegentlich Spenden bzw. Einkommen von Fotoverkäufen an die Medien
Sorgepflichten: 4 Kinder
keine Vorstrafen
Die Zweitbeschuldigte Erika PILHAR gibt über ihre persönlichen Verhältnisse an:
Generalien ON 91, AS 367/Band V überprüft und ergänzt:
dzt. in Karenz, Karenzgeld ca. S 5.000.- monatlich
keine Vorstrafen
Der Richter ermahnt die Beschuldigten, aufmerksam der vorzutragenden Anklage und dem
Gang der Verhandlung zu folgen.
Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen
späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind. Der Richter teilt ihnen mit, wo sie sich bis
zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die
Vernehmung bereitzuhalten haben.
Der Richter erinnert die Sachverständigen an den von ihnen abgelegten Eid und verfügt,
daß die Sachverständigen während der Vernehmung der Beschuldigten und der Zeugen im
Gerichtssaal bleiben.
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Der Ankläger trägt die Anklagepunkte samt Begründung vor. Hierauf vergewissert sich
der Richter, daß die Beschuldigten von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in
Kenntnis gesetzt sind.
Die Verteidiger erwidern auf den Vortrag der Anklage:
Verteidiger Mag. Rebasso erstattet Gegenäußerung.
Verteidiger Dr. Schefer erstattet Gegenäußerung.
Der Richter belehrt die Beschuldigten, daß sie berechtigt seien, der Anklage eine
zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes
einzelnen Beweismittels Bemerkungen darüber vorzubringen.
Der Erstbeschuldigte Ing. Helmut PILHAR gibt an:
Ich bekenne mich nicht schuldig.
Die Zweitbeschuldigte Erika PILHAR gibt an:
Ich bekenne mich nicht schuldig.
Sohin verkündet der ER den
B e s c h l u ß
auf abgesonderte Vernehmung gemäß §250 StPO.
Die Zweitbeschuldigte verläßt während der Vernehmung des Erstbeschuldigten um 09.35 Uhr
den Verhandlungssaal.
Verteidiger Dr. Schefer gibt bekannt: Meine
Mandantschaft sieht sich nicht in der Lage, im Beisein des psychiatrischen
Sachverständigen Univ.Doz. Dr. Pius Prosenz eine Aussage zu machen. Er würde
vollständig und wahrheitsgemäß aussagen, wenn der Gutachter den Saal verlassen würde
und er nicht die Befürchtung hegen müßte, daß aufgrund einer Aussage eine Begutachtung
erfolgt, die für ihn nicht
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nachvollziehbar ist, die auch nur immanent mit Rechtsmittel angreifbar ist. Ein
psychiatrisches Gutachten weist eine Qualität auf, die es einem für das weitere Leben
sehr schwierig machen kann, noch als normal zu gelten. Diese Befürchtung besteht bei
meinen Mandanten. Ich muß ersuchen, diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Die Terminologie
eines Psychiaters, die unbekannt und angsteinflößend ist, führt zu einer Etikettierung,
die sehr weitgreifend ist. Im Hinblick auf die gerichtliche Fürsorgepflicht appelliere
ich, eine Abwägung zu treffen dahingehend, ob dieser Befürchtung meiner Mandanten nicht
zumindest teilweise Rechnung getragen werden kann. Der Strafvorwurf ist eine
Kriminalisierung, die Begutachtung durch einen Psychiater, einen Fachmann für
Geisteskrankheiten, führt zu einer weiteren Verfolgung aus der Sicht meiner Mandanten.
StA beantragt, diesem Antrag der Verteidigung nicht Folge zu geben und den
Sachverständigen im Gerichtssaal zu belassen. Niemand nimmt an, daß dieser heute
erklärt, daß Herr Pilhar geisteskrank ist, sondern nur eine bessere Aufmauerung des
Fahrlässigkeitsdeliktes.
Nach Unterbrechung der Verhandlung von 09.40 Uhr bis 10.07 Uhr verkündet Der ER
den
B e s c h l u ß
Dem Antrag der Verteidigung wird gemäß §241 Abs. 1 StPO stattgegeben. Die
Beschuldigtenvernehmung wird in Abwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen
stattfinden.
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Um 10.15 Uhr verläßt der psychiatrische Sachverständige den Verhandlungssaal.
Der Erstbeschuldigte Ing. Helmut PILHAR gibt an:
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Mittagspause von 12.15 Uhr bis 13.35 Uhr
Die Zweitbeschuldigte Erika Pilhar gibt an:
Eröffnung des Beweisverfahrens
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Zeuge Mag. Rudolf Masicek
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Zeuge Johann Schilcher, geb. 01.07.1936, Pensionist, wh. 2724 Maiersdorf 221,
Vater der Zweitbeschuldigten, gibt nach WE und Vorhalt des § 152 StPO an:
Ich will nicht aussagen.
Der Zeuge legt vor ein ärztliches Attest Dris. Franz Grill, prakt. Arzt, worin
bestätigt wird, daß die Zeugin Maria Schilcher erkrankt und derzeit nicht reisefähig
sei, welches nach Verlesung zum Akt genommen wird.
Zeugin Veronika Schilcher gibt an:
Verlesen wird das Gutachten Dris. Scheithauer ON 99.
Der ER: Hat sich nach dem, was Sie heute in der Verhandlung gehört haben,
irgend etwas an dem Gutachten geändert?
SV Dr. Scheithauer gibt an:
Der ER gibt zur weiteren Fragestellung an
den Sachverständigen folgendes bekannt:
Es reduziert sich das Ganze auf die Rechtsfrage, ob es, wenn man sich nicht der
Meinung der Schulmedizin anschließt, sondern sich unter diesem Zeitdruck einer
alternativen, jedenfalls einer anderen, nicht
anerkannten Methode anschließt,
strafrechtlich fahrlässig ist oder nicht. Es geht nicht darum, ob und welche
Alternativen
es gibt und wie wahrscheinlich sie sind oder nicht.
Verteidiger Dr. Schefer: In Frage steht doch, ob diese Behandlung die einzig
richtig war, zu der die Eltern infolgedessen verpflichtet gewesen wären. Sie gehen davon
aus, daß nicht in Frage steht, daß die schulmedizinische Behandlung so erfolgen
mußte.
Sie meinen, davon ist auszugehen nach Ihrer Rechtsansicht.
Der ER: Ich habe die Rechtsfrage zu prüfen, ob man, wenn man sich nicht der
Schulmedizin anschließt, in der konkreten Situation unter Zeitdruck, weil sich das von
Tag zu Tag verschlechtert, damit objektiv fahrlässig handelt; dann kommt
erst die entscheidende Frage subjektiv, ob man so etwas a) einem medizinischen Laien und
b) wirklich um das Kind
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besorgten Eltern strafrechtlich zuordnen kann. Das ist auf einer ganz anderen Ebene.
Verteidiger Dr. Schefer: Wenn Sie dieser Meinung sind, muß ich darüber
nachdenken, ob ich nicht gehalten bin, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Vorher bitte
ich Sie, Ihre Rechtsmeinung noch einmal zu definieren.
Der ER: Den Eheleuten Pilhar wird fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Die
Fahrlässigkeit hat nach dem Österreichischen Strafgesetzbuch drei Komponenten. Es ist zu
prüfen nach einem objektiven Maßstab, nach einem subjektiven Maßstab und nach der
Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Es ist die Rechtsfrage zu klären, was ist in
unserem Fall objektiver Maßstab - das ist das Gutachten des Sachverständigen, an dem zu
zweifeln kein Anlaß besteht. Das ist mein objektiver Maßstab, in dem er sich auf das
gängige, und wie er sagt, derzeit einzige mit Erfolgschancen vertretbare Verfahren
verläßt. Subjektiv ist die Frage, darum wollte ich den psychiatrischen Sachverständigen
beziehen - wieweit Laien zumutbar ist, sich in so einem schwierigen Gebiet auszukennen und
die richtige Entscheidung zu treffen, also nach den geistigen Fähigkeiten, wobei das
überhaupt nicht abschätzend verstanden werden will. Die dritte Frage ist dann das
emotionelle Element der Zumutbarkeit. Das sind die drei rechtlichen Komponenten, in denen
wir uns bewegen. Es kann nicht zu einer umfassenden Diskussion um medizinische Meinungen
kommen. Es können deshalb nur Fragestellungen in diesem Rahmen zugelassen werden.
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Verteidiger Dr. Schefer ersucht um Unterbrechung der Verhandlung, um sich
mit ihrem Kollegen zur Frage eines möglichen Antrages auf Befangenheit zu beraten.
Verhandlungspause von 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr
Verteidiger Dr. Schefer beantragt eine Entscheidung über die Frage, ob das
Gericht befangen ist, herbeizuführen und führt hierzu aus: Das Gutachten halte ich bis
zum jetzigen Zeitpunkt für außerordentlich hilfreich differenziert, insbesondere die
weiteren Aussagen des Gutachters; er sagt, es ist verständlich, sich im Falle einer
Erkrankung um weitere Therapiemöglichkeiten zu bemühen. Keiner könne die Möglichkeiten
der medizinischen Behandlung derzeit voll überblicken. Ich bin zum Schutze meiner
Mandanten gehalten, darauf hinzuwirken, daß nicht bei meinen Mandanten der Eindruck
entsteht, daß die volle Unbefangenheit des Gerichtes nicht vorliegt, so
daß, wenn sich
Äußerungen seitens des erkennenden Gerichts ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der
vollen Unbefangenheit des Gerichtes herzustellen, die Beschuldigten das Recht haben, einen
Antrag auf Befangenheit zu stellen. Ich bin der Auffassung, daß durch Ihre Äußerung,
der objektive Tatbestand sei erfüllt, und zwar dadurch, daß die Beschuldigten die
schulmedizinische Behandlung abgelehnt haben, eine vorgreifende Beweiswürdigung erfolgt
ist, überdies zu einem Zeitpunkt, wo weitere Aussagen von Medizinern noch zu erwarten
sind. Diese Äußerung des Gerichtes ist geeignet, diese Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen. Daher bitte ich um Entscheidung über diesen Antrag.
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Verteidiger Mag. Rebasso hierzu: Ich habe dem Gesagten nichts hinzuzufügen,
weder in die eine noch in die andere Richtung.
StA beantragt Ablehnung des Ablehnungsantrages. Die volle Unbefangenheit des
Gerichtes wird von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen, denn das Gericht hat
nur den Fahrlässigkeitsbegriff des § 6 StGB erklärt. Daß der Tatbestand objektiv
hergestellt ist, muß jedem Juristen klar sein.
Sohin verkündet der ER den
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auf Ablehnung des Befangenheitsantrages der Verteidigung, dies mit der Begründung,
daß er sich nicht befangen erachte. Eine geäußerte Rechtsansicht, der sich niemand
anschließen muß, kann keine Befangenheit begründen. Es wurde nicht zum Ausdruck
gebracht, daß der Tatbestand bereits erfüllt sei, sondern nur, daß der objektive
Maßstab die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft sind. Dies hat der
Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht.
SV Dr. Scheithauer gibt an:
Verteidiger Mag. Rebasso: Die vorgelegten Unterlagen, von denen ich jetzt noch
drei weitere anschließen werde, waren zum Großteil Entscheidungsgrundlage für die
Beschuldigten, als es darum gegangen ist, den Weg zu finden im Zeitraum, der dem Verfahren
zugrundeliegt. Diese sind damals von den Beschuldigten aufmerksam studiert worden. Nach
meinem Vorbringen sind diese Unterlagen mit eine Entscheidungsgrundlage gewesen für die
Vorgangsweise, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, insbesondere gegen Chemotherapie und in
weiterer Folge auf der Suche nach einer Alternative, was zu den bekannten Entwicklungen
geführt hat. Das ist keine Sachverständigenfrage. Ich lege sie zu diesem Beweisthema vor
und werde noch weitere Unterlagen im Laufe des Verfahrens vorlegen. Nachdem der
Sachverständige anwesend ist, wäre es vielleicht angezeigt, ihn dazu eine Stellungnahme
abgeben zu lassen. Vielleicht läßt sich das eine oder andere dadurch aufklären. Es ist
so, daß diese Stellungnahmen immerhin in einschlägigen Fachzeitschriften zum Teil
abgedruckt sind und zum Teil erheblich von den fachlichen Meinungen abweichen, die der
Sachverständige vertritt.
Vom ER werden die vorgelegten Urkunden dem Sachverständigen übergeben mit dem
Ersuchen, diese einer Prüfung zu unterziehen und hierzu in der fortgesetzten Verhandlung
am Freitag, den 11.10.1996 Stellung zu nehmen.
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Verteidiger Mag. Rebasso beantragt die Verlesung dieser Unterlagen,
zumindest der Titel und Auszüge, aus welchen Zeitungen diese stammen.
Vom ER wird festgestellt, daß von der Verteidigung ein Konvolut von 41 Seiten
vorgelegt wurde.
Sohin verkündet der ER den
B e s c h l u ß
auf Vertagung der Hv auf den 11.10.1996, 09.00 Uhr, Schwurgerichtssaal.
Ende. 16.50 Uhr