Zeuge Mag. Rudolf Masicek, geb. 18.06.1945, Vorsteher des
Bezirksgerichtes Wr. Neustadt, fremd, gibt nach WE vernommen an: Der ER: Ab
welchem Zeitpunkt und warum mußte das Ehepaar Pilhar damit rechnen, daß es wirklich zu
einer Entziehung der Obsorge kommt?
Im Tagsatzungsprotokoll vom 09.06.1995, S.4, heißt es: "Kindesvater erklärt
nochmals, daß er der gewünschten Ultraschalluntersuchung nicht zustimme, da ihm seitens
der Ärzte und auch von dem heute hier anwesenden Dr. Hawel erklärt wurde, daß die
Gefahr einer Metastasenbildung auch dann nicht völlig gebannt sei, wenn der Tumor nicht
weiterwachse. Aus diesem Grunde sei die gewünschte Ultraschalluntersuchung
nicht
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zielführend. Dabei bleibt er auch, nachdem ihm mitgeteilt wird, daß er dann dem
Gericht keine wie immer geartete Möglichkeit läßt, von einer allfälligen Entziehung
der Obsorge Abstand zu nehmen."
Hat zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal aus der Sicht des Ehepaares Pilhar die Gefahr
bestanden, daß jetzt die Abnahme droht?
Zeuge: Das Protokoll entspricht vollkommen den Tatsachen. Es gibt natürlich nur
in kurzen Zügen das relativ lange Gespräch, das ich mit Herrn Pilhar damals geführt
habe, wieder. Es ist der Versuch unternommen worden, sein Vertrauen zu gewinnen, ihn zu
einer Therapie zu bewegen. Ich habe ihm damals freigestellt, sich einen Arzt seines
Vertrauens auszusuchen. Er hat mir nämlich immer erklärt, dieser Tumor sei bereits
stabil, er würde wieder kleiner werden, er könne sich nicht mehr vergrößern. Man solle
doch unbedingt einmal seine Wünschen und seinen Therapievorstellungen nachgeben. Es gibt
einen weiteren Aktenvermerk vom 12.06.1995, als Herr Pilhar dann angerufen hat und
erklärt hat, er werde doch eine solche Ultraschalluntersuchung hinsichtlich der Größe
des Wilmstumors machen, weil ich ihm gesagt habe - da steht an sich nichts im Protokoll -
wenn sich der Tumor nicht vergrößert hat seit der letzten Untersuchung, die glaublich im
Mai war, würde ich einige Zeit zuwarten, um ihm Gelegenheit zu geben, zu schauen, wie
sich das Ganze weiterentwickelt. Wenn er aber nicht bereit ist, diese gewünschte
Ultraschalluntersuchung machen zu lassen, dann muß er absolut rechnen, daß es zur
Entziehung der Obsorge kommt. Aus dem Grund war ja auch Dr.
Hawel, der damals noch nicht
Sachverständiger war, bereits dabei, weil dieser ein modernes Ultraschallgerät hat und
ich gewünscht hätte, daß
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man das sofort machen könnte, um ja nicht viel Zeit zu verlieren.
Der ER: Bis zum Beschluß war dann nichts mehr?
Zeuge: Der Aktenvermerk war so, daß er versprochen hat, binnen spätestens zwei
oder drei Tagen mir dieses Ergebnis der Ultraschalluntersuchung vorzulegen. Ich habe dann
einige Tage zugewartet und dann festgestellt, daß ein solches Ergebnis nicht vorgelegt
worden ist, woraufhin ich mich gezwungen gesehen habe, diesen Beschluß zu erlassen.
Der ER: In dem Beschluß steht "Gemäß § 12 AußStrG wird der
sofortige Vollzug der getroffenen Maßnahme angeordnet". Warum mußte das Ihrer
Meinung nach sofort geschehen?
Zeuge: Das diente nur der Verdeutlichung. Grundsätzlich sind ja außerstreitige
Beschlüsse sofort vollstreckbar, d.h. es bedarf ja keiner weiteren
Zuwartefrist. Man muß
immer unterscheiden zwischen Vollstreckbarkeit und Rechtskraft. Das sind zwei vollkommen
verschiedene Sachen. Beschlüsse im Außerstreitverfahren sind sofort vollstreckbar,
Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung.
StA: keine Fragen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Es geht um die Zustellung dieses Beschlusses.
Sie haben den Beschluß am 23.06.1995 gefaßt. Wie ist es dann weitergegangen? Sie werden
den Beschluß nicht in Anwesenheit der beiden Herrschaften verkündet haben?
Zeuge: Richtig.
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Verteidiger Mag. Rebasso: Somit mußten Sie ihnen eine schriftliche
Beschlußausfertigung zukommen lassen.
Zeuge: Ich habe sie an der Wohnadresse zugestellt. Ich habe einen Rückschein
bekommen. Die Mutter der Frau Pilhar hat das übernommen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Demnach haben Sie keinen Postfehlbericht bekommen?
Zeuge: Nein.
Verteidiger Mag. Rebasso: Die Eheleute Pilhar sagen, sie waren zu diesem
Zeitpunkt schon einige Tage lang gar nicht mehr ortsanwesend. Somit müßte eigentlich von
einem Zustellmangel ausgegangen werden.
Zeuge: An sich nicht, weil die 'Zustellung in weiß' in diesem Fall sicherlich
zulässig ist und daher die Schwiegermutter durchaus zur Empfangnahme dieses Beschlusses
berechtigt war.
Verteidiger Mag. Rebasso: Stimmt es, daß Sie den beiden Beschuldigten - so ihre
Verantwortung - nach der Rückkehr mit der Flugambulanz in Tulln noch einmal diesen
Beschluß ausgehändigt haben?
Zeuge: Nein. Das stimmt nicht. Ich habe ihnen in Tulln die Ausfertigung der
Rekursentscheidung überreicht, wobei ich sie gefragt habe, ob sie diese schon kennen und
haben, nicht des ersten Beschlusses. Das habe ich sicherlich nicht als notwendig erachtet,
weil in der Zwischenzeit ja ein Rekurs gekommen ist, d.h. ein Rekurs der Kindeseltern
gegen meinen Beschluß, also ein Rechtsmittel, so daß ich annehmen konnte, daß ihnen der
Beschluß sehr wohl bekannt war und auch in irgendeiner Form zugekommen ist. Davon bin ich
ausgegangen. Sonst hätte der Anwalt das Rechtsmittel nicht machen können.
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Verteidiger Dr. Schefer: Haben Sie damit gerechnet, daß einer solchen
gerichtlichen Maßnahme elterlicher Widerstand entgegengesetzt wird?
Zeuge: Das ist eine schwer zu beantwortende Frage. Im Prinzip hat man gewisse
massive Widerstände schon gespürt, allerdings habe ich nicht unbedingt gerechnet, daß
man sich dann so massiv dagegensetzen wird.
Verteidiger Dr. Schefer: Hatten Sie schon Vorkehrungen für den Fall getroffen,
daß Ihrem Beschluß Widerstand entgegengebracht wird?
Zeuge: Nein.
Verteidiger Dr. Schefer: Es wurde die Formulierung gewählt, "jetzt droht
die Abnahme". Ich habe zuerst die Abnahme einer Videoanlage mit der Abnahme eines
Kindes verglichen. Da ist ja ein Unterschied. Auch wenn wir Juristen sind, wollen wir die
menschliche Seite nicht vergessen.
Zeuge: Das tut das Pflegschaftsgericht sicherlich nicht. In dem Beschluß steht
ausdrücklich, daß dem Jugendamt, dem aufgetragen worden ist, für die Behandlung zu
sorgen, dies möglichst unter Einbindung der Eltern und der Mutter zu machen hat. Das
steht ausdrücklich drin. Zu behaupten, daß wir uns wie bei einer Videoanlage über etwas
hinwegsetzen, finde ich etwas übertrieben.
Es gibt technische Ausdrücke im juristischen Bereich, die eben verwendet werden
müssen.
Verteidiger Dr. Schefer: Welcher Person vom
Jugendamt wurde die tatsächliche Ausführung der Obsorge übertragen?
Zeuge: Die Jugendabteilung wird in Österreich bestellt. Grundsätzlich ist das
Land Träger, das Land delegiert das aber an die einzelnen Jugendämter. Die
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Jugendämter sind als solche der Leiter des Jugendamtes oder sein Vorgesetzter. Es
steht ausdrücklich im Gesetz, "der Jugendwohlfahrtsträger ist zum Vormund zu
bestimmen."
Verteidiger Dr. Schefer: Sind Ihnen gleichgelagerte Fälle von Kindesabnahmen
aus Ihrer Praxis bekannt?
Zeuge: Ich mache das etwa 20 Mal im Jahr.
Verteidiger Dr. Schefer: Auch Fälle wie diesem speziellen Fall, wo es um
widerstreitende Beurteilung einer medizinischen Behandlung geht?
Zeuge: Ein solcher Fall war, ausgenommen bei der Ersetzung der Zustimmung
hinsichtlich Bluttransfusionen, an sich noch nicht da. Dieser spezielle Fall ist
natürlich ein Einzelfall.
Verteidiger Dr. Schefer: Welche Gutachten haben Sie Ihrer Entscheidung
zugrundegelegt?
Zeuge: Das Gutachten des Dr. Hawel.
Verteidiger Dr. Schefer: Haben Sie versucht, Einblick in die
Krankenhausunterlagen zu erhalten?
Zeuge: Das hätte ich in dem Moment nicht haben können, weil diese meines
Wissens die Eltern selbst gehabt haben. Die Unterlagen sind ihnen vom
St.Anna-Kinderspital
mitgegeben worden, als sie das Kind dort wieder herausgenommen haben.
Ich habe von dem Ganzen am 31.05.1995 Kenntnis erlangt. Die Zustellung des Beschlusses
bzw. Kenntnis der Kindeseltern ist glaube ich spätestens am 28.06.1995 erfolgt, dies
unter Hinweis auf das Buch des Herrn Pilhar,
in dem er selbst schreibt, daß ihm am 28.06.1995 der Inhalt meines Beschlusses mitgeteilt
worden ist.
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Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben dieses Gutachten Dris. Hawel einzig und
allein Ihrer Entscheidung zugrundegelegt?
Zeuge: Nein, nicht nur das Gutachten, auch regionale Umstände. Der Gutachter
ist ja nur eine Hilfe.
Verteidiger Dr. Schefer: Der Entscheidung über die medizinisch notwendige
Behandlung haben Sie dieses Gutachten zugrundegelegt?
Zeuge: Das ist richtig.
Verteidiger Dr. Schefer: An der Richtigkeit des Gutachtens hatten Sie demzufolge
keinen Zweifel?
Zeuge: Das ist richtig.
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Der Erstbeschuldigte gibt hierzu an:
Der Ausführung des Zeugen, er hätte uns in Tulln einen Obsorgeentzug nicht
ausgehändigt, muß ich entgegenhalten, daß nach meinen Erinnerungen er uns sehr wohl den
Obsorgeentzug ausgehändigt hat zusammen mit der Rekursentscheidung, und zwar mit der
Bemerkung, ob uns dieser Beschluß nicht bereits in Spanien ausgehändigt worden ist. Als
ich das verneint habe, hat er erklärt, es ist drunter und drüber gegangen, es ist
versucht worden, Konsul Esten zu erreichen, das ist aber nicht gelungen; aus diesem Grund
gibt er uns jetzt eben in Tulln den Beschluß noch einmal.
Der ER: Im Protokoll vom 28.07.1995, Krankenhaus Tulln, heißt es: "Befragt, ob
mir in Spanien die Entscheidung des Rekursgerichtes, sprich des
Landesgerichtes Wr. Neustadt, ausgefolgt wurde, gebe ich an, daß das alles mein Mann
gemacht hat. Ich habe mich nur um mein Kind gekümmert." Im Protokoll ist nur vom
Rekursgericht die Rede.
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Erstbeschuldigter: Es kann jetzt sein, daß ich das verwechsle; daß Mag.
Masicek gemeint hat, daß er uns den Rekurs zuzustellen versucht hat; aber ausgehändigt
hat er uns mit dem Rekurs auch den Obsorgeentzug, in zweifacher Ausfertigung für meine
Frau.
Der ER: Nach Vorhalt AS 31 im P-Akt: "Ich habe vom Konsul in Malaga die
Entscheidung des Landesgerichtes
Wr. Neustadt als Rekursgericht nicht ausgehändigt
erhalten. Ich quittiere mit der Unterfertigung des Protokolls den Erhalt dieser
Rekursentscheidung, von der mir mitgeteilt wird, daß sie auch mein Anwalt, der den Rekurs
überreicht hat, bereits zugestellt worden ist."
EB: Zu diesem Zeitpunkt habe ich mit dem Rekurs auch den Obsorgeentzug noch
einmal ausgehändigt bekommen. Dort habe ich den Obsorgebeschluß überhaupt das erste Mal
in Händen gehabt.