Verteidiger Mag. Rebasso: Nachdem die Frage der Erfolgsaussichten
und der Prognosestellung für das Verfahren von Bedeutung sind, möchte ich erfahren, auf
welche Zeiträume die von Ihnen angenommenen
Erfolgsstatistiken ausgerichtet sind. Ab wann
ist ein Patient nach Ihrer Statistik
als geheilt anzusehen? Wie lang muß er danach noch
überlebt haben? SV: Genauso, wie es für die
Länge das Zentimetermaß gibt, gibt es zur Bewertung einer Definitiv-
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heilung das Maß der 5-Jahres-Überlebensrate. In diesen großen Untersuchungen an rund
10.000 Patienten blickt man in der Regel aber über und schon länger zurück.
Das waren die Zahlen, die ich genannt habe. Das ist sozusagen das Maß für die
definitive Heilungsrate.
Verteidiger Dr. Schefer: Im Schnitt kommt es zu 6
Fällen dieser Tumorerkrankungen in Österreich pro Jahr?
SV: 6 bis 12 Fälle pro Jahr in Österreich, ja.
Verteidiger Dr. Schefer: In wie vielen Fällen waren Sie in die Behandlung
involviert?
SV: Ich bin an und für sich für die onkologische Therapie von Erwachsenen
zuständig. Es gibt in der Weltliteratur drei Fälle, davon habe ich zwei Patienten
betreuen können. Ich bin indirekt nur auch bei den Behandlungen der Kindertumoren das
macht ja alles Prof. Gadner vom
St.Anna-Kinderspital involviert, weil wir sehr eng, mit
diesem Krankenhaus zusammenarbeiten. Da gibt es regelmäßige Treffen auch mit den
Strahlentherapeuten usw.
Verteidiger Dr. Schefer: Haben Sie Kenntnisse darüber, wie oft diese Erkrankung
in diesem Jahr aufgetreten ist?
SV: Das kann ich Ihnen spontan nicht sagen; Prof. Gadner
kann das
wahrscheinlich, weil das die Meldezentrale ist. Das läßt sich durch einen Telefonanruf
klären.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie können demzufolge auch die Frage nicht
beantworten, mit welchem Ausgang diese Krankheit behandelt worden ist? Wenn man diese
Statistiken auf die tatsächlichen Menschen bezieht, wäre die Frage von Interesse, wieviele von Wilmstumor-
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erkrankten in den letzten zwei Jahren durch die konventionelle Behandlung geheilt
worden sind?
SV: Ausschließlich auf Österreich bezogen kann ich es nicht sagen, sondern
eben über das Patientengut, das übersehen wird. Das ist eigentlich im großen und ganzen
unverändert bis tendenziell etwas besser werdend. Ich kann jetzt spontan keine Auskunft
geben. Ich müßte einige Telefonate erledigen und für die letzten zwei Jahre spezifisch
das heraussuchen. Das ist sicherlich in Erfahrung zu bringen. Prof. Gadner
wird es
wahrscheinlich spontan sagen können. Die Daten sind stadienspezifisch vom prognostischen
Typ abhängig und bewegen sich im Bereich, den ich Ihnen gesagt habe, wobei der
dramatische Einschnitt nach unten jener ist, wenn auch Krankheitsmanifestationen
außerhalb des Tumors, außerhalb der Niere vorliegen bei dieser Krankheit.
Verteidiger Dr. Schefer: Es ist nicht nur von Interesse, ob die Beschuldigten
überhaupt diese Behandlung anwenden mußten, sonder auch, zu welchem Zeitpunkt. Wie lange
dürfen sie abwarten? Wie lange durften sie auch Erkundigungen einziehen? Es ist ja der
Fall durchaus denkbar, daß man sich mit den Fällen, die hier in Österreich bekannt
geworden sind, auseinandersetzt, um mehr in Erfahrung zu bringen, so daß es also richtig
ist, daß diese Angabe der 95% die Summe der weltweiten
gesamtstatistischen Erhebungen
darstellt?
SV: Das ist korrekt.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben gesagt, Sie haben Ihrem Gutachten die
radiologischen Befunde und die Akte zugrundegelegt. Sie haben eine Inaugenscheinnahme der
Patientin nicht vorgenommen, zu keinem Zeitpunkt?
SV: Nein, das habe ich nicht.
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Verteidiger Dr. Schefer: Waren Sie der Auffassung, daß das nicht nötig ist?
SV: Ich glaube, bei der Therapie eines Patienten ist es sehr wesentlich, daß
man den Patienten sieht, denn um ihn geht es ja. Man kann anhand der Befunde, die
vorlagen, doch die Situation global beurteilen.
Verteidiger Dr. Schefer: Ich verweise auf § 5 Sachverständigengesetz, und zwar
den Sachverständigeneid mit dem Wortlaut "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen
und Allwissenden, einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände in einem Augenschein
sorgfältig untersuche...". War es ausreichend, lediglich die Computertomographien
zugrundezulegen? Können Sie mit Sicherheit ausschließen, daß es zu einem anderen
Ergebnis hätte kommen können, wenn Sie eine weitere Begutachtung des Gegenstandes
vorgenommen hätten?
SV: Die Stadienbeurteilung kann man nur anhand bildgebender Verfahren
beurteilen. Diese habe ich in den Händen gehabt. Das ist auch die einzige Möglichkeit.
Durch Sprechen mit dem Patienten bzw. durch das Abtasten des Bauches allein kann man nicht
das Stadium definieren. Das ist nicht möglich. D.h. für die Beurteilung war das
sicherlich ausreichend.
Verteidiger Dr. Schefer: So daß Ihre Begutachtung hinsichtlich
Schmerzzustände, die eine Körperverletzung im Hinblick auf Quälen herbeiführen wird,
nicht vollständig ist?
SV: Das konnte ich nur indirekt - das habe ich auch gesagt - beurteilen durch
die Erfordernis der Medikamente zum späteren Zeitpunkt und durch den Eindruck, der mir
über die Medien entstanden ist, über das Allgemeinbefinden der Patientin.
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Verteidiger Dr. Schefer: Sie meinten, es sei verständlich, weitere Therapien zu
konsultieren?
SV: Ich meinte, daß eine zweite Meinung einzuholen, wenn man mit so einer
Diagnose konfrontiert ist, völlig normal und im Bereich dessen ist, was man vielleicht
auch tun sollte; nur ist da die Gefahr groß, daß man nicht zur richtigen Stelle geht.
Verteidiger Dr. Schefer: Kennen Sie die Ursachen für diese Erkrankung, für
diesen Tumor?
SV: Man weiß aufgrund des familiären Auftretens aufgrund der Assoziation mit
bestimmten körperlichen Mißbildungen, daß hier genetische Defekte vorliegen. Das ist
sicherlich nur ein Teilaspekt. Man weiß bei den meisten Karzinomerkrankungen nicht die
unmittelbaren Ursachen, man erkennt aber zunehmend, daß hier eine genetische
Prädisposition vorliegt. Es gibt physiologische Überwachungsmechanismen, die die
Erkrankung im Zaum halten bzw. gibt es Traumata - das ist aber sicher nur beim
Erwachsenen, wie z.B. das Rauchen - die dann so etwas auslösen oder aktivieren können.
Meistens aber geschieht das speziell bei Kindern spontan ohne ersichtliche Ursache. Die
definitive Ursache ist nicht bekannt. Man weiß, daß genetische Prädisposition bei
einigen Patienten eine Rolle spielt, aber man hat nicht das Gen definiert, das man
behandeln könnte.
Verteidiger Mag. Rebasso: Ist Ihnen bekannt, daß es auch einen
Befund gibt, wonach Kopfmetastasen vorliegen?
SV: Nein. Ich habe keinen Befund bekommen, wo der Verdacht ausgesprochen wird,
daß im Kopf Manifestationen vorliegen.
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Verteidiger Mag. Rebasso: Haben Sie für die Gutachtenserstellung auch den
Gerichtsakt gehabt oder nur die Krankenakten?
SV: Ich habe einen Gerichtsakt gehabt. Ich weiß nicht, inwieweit er
vollständig war. Ich habe sowohl die Krankenunterlagen gehabt als auch den Gerichtsakt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Darin gibt es eine Stellungnahme
aus Spanien von einem dortigen Arzt aus Barcelona, Herrn Professor Rius, der
Kopfmetastasen festgestellt hat. Zumindest eine gewisse Stellungnahme in Ihrem Gutachten
dazu ist vielleicht zu vermissen.
Der ER: Ich kann diese Stellungnahme auf ihre
Authentizität und Gültigkeit nicht überprüfen. Finden Sie das als eine Unterlage,
über die Sie eine medizinische Aussage machen können?
SV: Die Unterlagen aus Spanien habe ich nicht gehabt.
Der ER: Was ist das für eine Unterlage?
Erstbeschuldigter Helmut Pilhar: Das ist immerhin von der Universitätsklinik
aus Barcelona. Das ist von Prof. Rius, der den Befund erstellt hat. Das Video, das ebenfalls dem Gericht vorliegt, bezieht sich
immerhin auf folgende Ärzte: Das ist Prof. Lukayer, ein europaweit anerkannter
Kinder-Computertomographie-Fachmann, als auch Prof. Alvarez, als auch Prof. Romero. Das
sind abgesehen von Dr. Hamer vier Ärzte, die anhand von Kopf-CT´s Metastasen im Kopf von
Olivia festgestellt haben. Dieser Befund liegt dem Gericht vor.
Erstbeschuldigter legt vor Übersetzungen aus dem Spanischen, beglaubigt von der
Dolmetscherin.
SV: Ich kann indirekt ohne Befund auch Stellung nehmen. Auch wenn - und es ist
dieser Fall
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sicherlich auch schon einmal aufgetreten - Absiedelungen im Gehirn zu diesem Zeitpunkt
festgestellt worden wären, hätte das therapeutisch eigentlich nicht sehr viel geändert.
D.h. im Prinzip wäre man therapeutisch gleicherart vorgegangen bzw. wenn welche bestanden
hätten, hätte man wahrscheinlich auch eine Schädelbestrahlung zum späteren Zeitpunkt
vorgenommen. Aber es ist ja vorweg eine unauffällige Computertomographie des Schädels
erhoben worden. Vorher bestand es auch sicher nicht. Im Gegenteil, das würde eher
unterstreichen, daß sich durch das Verzögern der Therapie der Befund verschlechtert hat,
und zwar in diesem Fall dann noch um ein ganz erhebliches weiteres Maß.
Der ER: Selbst wenn die Unterlage echt ist und man davon als erhebbarem
Befund ausgeht, ändert sich an der Aussage Ihres Gutachtens,
an der Konsequenz ihres Gutachtens nichts?
SV: Nein, da würde sich nichts ändern.
Verteidiger Dr. Schefer: Auf Blatt 495, Pkt. 4, Resümee, schreiben Sie:
"...und anschließender radikaler Tumorentfernung eine Heilungschance von 95% zu
erwarten war". Davor ist ein Zeichen. Was bedeutet das?
SV: Das bedeutet "größer/gleich".
Verteidiger Dr. Schefer: Kann man das mit "mindestens" umschreiben?
SV: Ja.
Verteidiger Dr. Schefer: Auf der folgenden Seite sprachen Sie von einer
lebensbedrohlichen Pneumonie, die das Kind erlitten habe. Wissen Sie die Ursache dafür?
SV: Das war dann zu dem Zeitpunkt, wo Olivia im Allgemeinen Krankenhaus schon
behandelt wurde. Wie gesagt, ich war nicht unmittelbar involviert. Diese Lungenentzündung
ist sicherlich durch die Immunschwäche
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im Zusammenhang mit der Chemotherapie - prädisponierend sicherlich der sehr, sehr
reduzierte Allgemeinzustand - aufgetreten. Das ist sicherlich eine chemotherapeutische
Komplikation, die auftreten kann und mit der man rechnen muß.
Verteidiger Dr. Schefer: Was ist die Ursache für die Pneumonie? Ist sie aus der
Situation entstanden oder aus der Nichtbehandlung? Was halten Sie für wahrscheinlicher,
sofern Sie das sagen können?
SV: Ich glaube, das kann man nicht sagen, nachdem ich
damals nicht unmittelbar involviert war und die Situation nicht wirklich objektiv
beurteilen kann.
Verteidiger Mag. Rebasso: Sie haben sinngemäß geschrieben, man hätte, um die
Schmerzen der Patientin zu lindern, schmerzstillende Mittel geben müssen. Morphium wird
glaube ich im Gutachten erwähnt.
SV: Das habe ich in einer Tullner Krankengeschichte gesehen, nach
Rücküberführung nach Österreich.
Verteidiger Mag. Rebasso: Ihre Auffassung war dahingehend, man hätte das tun
müssen, um die
Schmerzen der Patientin zu lindern?
SV: Wenn ich mich richtig entsinne: Olivia war ja stationär im Krankenhaus
Tulln und ich glaube, es ist sogar erfolgt. Das ist zu lange her.
Verteidiger Mag. Rebasso: Was sagen Sie dazu, daß zum Zeitpunkt, wo
bereits die staatliche Behörde die Obsorge hatte, nämlich im AKH
Wien, das nicht
geschehen ist?
SV: Das ist durchaus möglich. Das liegt im Ermessen des behandelnden Arztes.
Wenn spontan
Schmerzen bestehen, würde man das sicherlich tun. Wenn das nicht der Fall
ist, wird man es nicht tun. Das hängt von
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der jeweiligen Situation ab. Wenn es nicht gegeben wurde, dann war das sicherlich eine
überlegte Entscheidung, die an kompetenter Stelle erfolgt ist.