HV fortgesetzt
am 11.10.1996, 09.00 Uhr
Zeuge Dr. Heinz Zimper gibt an:
Zeuge Prim. Dr. Olaf Arne Jürgenssen gibt an:
Zeuge Dr. Georg Mann gibt an:
Zeuge Prof. Dr. Helmut Gadner gibt an:
Zeuge Dr. Leopold Leeb gibt an:
Zeuge Dr. Johann Loibner gibt an:
Verhandlungsunterbrechung
von 12.20 Uhr bis 13.40 Uhr
Zeuge Dr. Willibald STANGL gibt an:
Festgehalten wird, daß der psychiatrische Sachverständige Univ.
Doz.Dr. Pius
Prosenz den Verhandlungssaal betritt, worauf der Erstbeschuldigte seine Aussage mitten im
Satz abbricht.
Der SV Univ. Doz. Dr. Pius
Prosenz, Generalien gerichtsbekannt, erstattet nach
Erinnerung an seinen Sachverständigeneid nachfolgendes
Gutachten:
SV Dr. Scheithauer:
StA: keine Anträge
Verteidiger Mag. Rebasso verweist auf die schriftlich gestellten Beweisanträge,
die sowohl mit Schriftsatz der Kanzlei eingebracht worden sind als auch auf jene, die im
direkten Wege durch die Beschuldigten eingebracht worden sind.
Hinsichtlich des Beweisthemas wird ausgeführt, daß die
Beischaffung sämtlicher Krankenakten auch zum Beweis dafür beantragt wird,
-) daß die Vermutungen des Vorliegens eines Lebertumors sich daraus zumindest für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus medizinischer Sicht begründen lassen, und zum
Beweis dafür,
-) daß eine postoperative Therapie nach Tumorstadium 2 vorgenommen worden ist; das ist
wesentlich für die Schwere der Verletzungsfolge, die verfahrensgegenständlich ist, so
daß nicht von jener Schwere der Verletzungsfolge bzw. des Ausmaßes der
Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen ist, von der auszugehen wäre, wenn mit allen
Nebenwirkungen nach Stadium 4 therapiert worden wäre; letztlich auch zum Beweis dafür,
-) daß sich nach wie vor nach den aktuellen CT-Befunden durchaus noch Hinweise für
ein Krebsgeschehen an der Leber finden.
Der ER: Heißt das, daß diesbezüglich das Gutachten bekämpft wird, denn der SV
geht von einem Stadium 4 nach Rückkehr aus Spanien und Operation?
Seite 224
Verteidiger Mag. Rebasso: Das Gutachten sagt aus, es liegt im Ermessen der
Ärzte, zu entscheiden, ob es vielleicht Stadium 4 oder vielleicht doch nicht so schlimm
war. Das gilt es mit der Krankengeschichte zu objektivieren.
Der Antrag ist ein Versuch, weiter zu objektivieren, in welchem Zustand das Kind nach
der Rückkehr aus Spanien war - nämlich nicht nur in der Einordnung nach Tumorstadien,
die ja im Prinzip für sich allein genommen keine Aussage darstellen über das Ausmaß an
Gesundheitsbeeinträchtigung, an Schmerzempfindung; das ist ja im Zusammenhang mit der
Behandlung und der nachfolgenden Therapie zu sehen.
Beweisthema ist nicht nur die Frage, was im Hinblick auf die Erkrankung des Kindes von
den Ärzten jeweils geäußert wurde, sondern es ist Beweisthema die objektive
Sorgfaltswidrigkeit. Daher ist auch alles Beweisthema, was zur Objektivierung aller Fragen
des medizinischen Bereiches insgesamt notwendig ist. Selbst wenn wir hier nicht klären
können und auch nicht klären wollen, wer letztlich Recht hat, um es einfach
auszudrücken, so ist dennoch der Meinungsstand, der bestanden hat, objektiv zu erheben,
und nicht nur, soweit er den Beschuldigten zur Kenntnis gelangt ist.
Daher wird beantragt,
-) daß zusätzlich dazu zumindest noch hinsichtlich der bestehenden medizinischen
Meinungen weitere gutachtliche Stellungnahmen eingeholt werden, so wie sie bereits
schriftlich beantragt worden sind. Was allgemein in der Bevölkerung für ein Bewußtsein
bestanden hat, kann nur stichprobenweise erhoben werden. Dazu wird vorgelegt eine parlamentarische Anfrage und ebenfalls
- als sozusagen punktueller Beweis - ein solcher Zeitungsartikel, der
Seite 225
darstellen soll, wie allgemein derzeit der Bewußtseinsstand in der Bevölkerung sich
im Hinblick auf Verläßlichkeit der Aussagen der Schulmedizin darstellt. Das ist
wesentlich für die Beurteilung, ob objektiv sorgfaltswidrig vorgegangen wurde.
Zusätzlich wird dazu auf einen Artikel verwiesen, den wir schon vorgestern vorgelegt
haben, wo ein Parallelfall eines Kindes geschildert wird, das ebenfalls ähnliche Symptome
aufgewiesen hat, die dann zurückgegangen sind, also eine Art Selbstheilung stattgefunden
hat. Obwohl dies den Beschuldigten lange nach dem anklagegegenständlichen Zeitraum zur
Kenntnis gelangt ist, ist es wesentlich, sich vielleicht einen solchen Parallelfall in
diesem Verfahren auch anzuschauen. Zusätzlich zu diesem Artikel gibt es ein Video, das
Herr Pilhar mit hat, welches er nunmehr vorlegen wird, damit man sieht, wie so ein
Krankheitsverlauf auch anders verlaufen kann, als es uns von den Ärzten, von den
Sachverständigen hier geschildert wurde. Dieses Mädchen hat bei Vorliegen ähnlicher
Symptome ohne die schulmedizinische Therapie bestens überlebt. Das ist ein Parallelfall,
der auch dazu da ist, die Frage zu objektivieren, ob das Verhalten der Beschuldigten,
selbst wenn man davon ausgeht, daß eine schulmedizinische Behandlung indiziert war,
dennoch als objektiv sorgfaltswidrig, für den Laien erkennbar sorgfaltswidrig zu
qualifizieren ist.
Weiters wird zusätzlich zu den schriftlich beantragten Zeugen beantragt
-) die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Hildegard Gergelyfi,
Diplomkrankenschwester, Im Pyrach 13, 4400 Steyr, die ebenfalls in der fraglichen Zeit mit
dem Ehepaar Pilhar Kontakt hatte und über lange Jahre als Kranken-
Seite 226
schwester hautnah eigene Erfahrungen mit der Chemotherapie machen konnte und ebenfalls
durch die Übermittlung ihrer eigenen Erfahrung entscheidend auf den
Meinungsbildungsprozeß Einfluß genommen hat.
Zum Beweisantrag Dr. Hamer: Bei diesem Beweisantrag geht es ebenfalls nicht
darum, daß Dr. Hamer als Zeuge die Richtigkeit seiner
Thesen untermauern soll. Er soll
nur Auskunft darüber geben, wie er auf die Beschuldigten gewirkt hat, welche
Therapievorschläge er gemacht hat und was er letztlich zum Verlauf der Geschehnisse
beigetragen hat.
Verteidiger Dr. Schefer: keine Anträge
Der StA: Betrifft das vorgelegte Video einen Wilmstumor?
Verteidiger Mag. Rebasso: Das kann von mir medizinisch nicht zugeordnet werden.
Es betrifft ein Geschehen mit nahezu identer Symptomatik.
Der StA: Also an der Niere?
Verteidiger Dr. Schefer: An der Niere und äußerlich Dickerwerden des Bauches.
Der StA: keine Erklärung zu den bereits gestellten Beweisanträgen, da diese
nicht wiederholt worden sind.
Zu den Krankenakten hat das Gutachten ergeben, daß kein Lebertumor vorliegt; zu diesem
Beweis brauchen wir die Krankenakten nicht.
Der Sachverständige hat ausgeführt, daß aufgrund der Operation Stadium 4 gegeben
war, nämlich mit Metastasen. Diese
Metastasen sind bezeichnend für Stadium 4, daher wird
der diesbezügliche Beweisantrag abgelehnt.
Seite 227
Hinsichtlich der übrigen Beweisanträge: keine Erklärung.
Sohin verkündet der ER den
Beschluß
Zur neuerlichen Ladung der Zeugin Dr. Elisabeth Rozkydal sowie zur genauen Abklärung
des Stadiums der Erkrankung des Kindes nach der Rückkehr aus Spanien und Beginn der
"Zwangsbehandlung" zur Klärung der Frage der Schwere der Gesundheitsschädigung
wird die Hauptverhandlung auf den
11.11.1996, 09.00 Uhr
Schwurgerichtssaal,
vertagt.
Die Entscheidung über die weiteren Beweisanträge wird vorbehalten.
Ende: 16. 40 Uhr
Der Einzelrichter: Die Schriftführerin: