Zeuge Dr. Heinz Zimper, geb. 25.11.1955, Beamter, p.A.
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, Neuklosterplatz 1 gibt nach WE vernommen an: Meine
Angaben im Protokoll vor dem Untersuchungsrichter vom 25.08.1995 sind richtig.
Der ER: Welche Position bekleiden Sie in der Bezirkshauptmannschaft und
daher in diesem Verfahren?
Zeuge: Ich bin in der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Stellvertreter
des Bezirkshauptmannes und in dem Verfahren selbst habe ich die
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Position der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als gesetzlicher Vormund
wahrgenommen, weil der Bezirkshauptmann selbst zu dieser Zeit im Urlaub war.
Der ER: Das angeklagte Delikt nach § 195 StGB ist ein Antragsdelikt,
abhängig vom Antrag des Berechtigten, in diesem Fall der Bezirkshauptmannschaft.
Theoretisch ist es möglich, ihn zurückziehen. Bleibt es bei diesem Antrag?
Zeuge: Es bleibt bei diesem Antrag.
Der StA: keine Fragen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Sind Sie heute auch in Ihrer Funktion als Leiter der
Bezirkshauptmannschaft hier anwesend? Stehen Sie heute der BH Wr. Neustadt vor?
Zeuge: Nein, der Bezirkshauptmann ist im Amt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Sind Sie daher überhaupt der richtige
Ansprechpartner, um Sie zu fragen, ob dieser Antrag aufrecht bleibt? Haben Sie sich vorher
eine Weisung vom Herrn Bezirkshauptmann geholt?
Zeuge: Nein, eine ausdrückliche Weisung habe ich mir nicht geholt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Seinerzeit wurde ein Antrag auf Bestrafung nach § 195
StGB gestellt. Haben Sie diesen Antrag gestellt?
Zeuge: Nein, der Antrag wurde seinerzeit, als der Beschluß auf Verlust
der Obsorge mit Gerichtsbeschluß dem Ehepaar Pilhar übermittelt worden ist und wir
feststellen mußten, daß Olivia nicht mehr da war, an das Gericht weitergetragen,
damit wir die Aufenthaltsermittlung bzw.
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unsere Möglichkeit, Olivia zu helfen, in Anspruch nehmen konnten.
Verteidiger Mag. Rebasso: Haben Sie diesen Antrag damals gestellt?
Zeuge: Nein, das habe ich nicht. Damals war der Bezirkshauptmann noch da bzw.
hat der Leiter der Pflegschaftsstelle, Herr Gruber, diesen Antrag weitergegeben.
Verteidiger Mag. Rebasso: Sie sind aber der Vorgesetzte des Herrn Gruber?
Zeuge: Zur damaligen Zeit war ich es, jetzt ist es der Bezirkshauptmann.
Verteidiger Mag. Rebasso: Ist Ihnen in Erinnerung, daß Sie, als die
Eheleute Pilhar mit Olivia in Spanien waren, ein Fax
dorthin geschickt haben mit dem Inhalt, daß Sie keine Anträge auf Zwangsausübung bei
der Staatsanwaltschaft stellen werden?
Zeuge: Ich korrigiere, das war kein Fax, das war ein Fernschreiben, das in der
Folge mit der Ärzteflugambulanz übermittelt worden ist. Dieses oft zitierte
Fernschreiben von mir hat sich in der damaligen Situation ja auf die Festnahme bezogen.
Man darf das nicht isoliert betrachten und sagen, das sei eine Erklärung gewesen, die auf
alle Fälle und unabänderlich gilt; sondern es war zur damaligen Zeit die Frage, die
Ehegatten Pilhar in Spanien sofort zu verhaften oder nicht zu verhaften. Darauf hat sich
diese Mitteilung bezogen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Die Mitteilung lautet: "Im Falle einer
freiwilligen Rückkehr der Familie Pilhar nach Österreich und Durchführung der
erforderlichen Untersuchungen sowie Absprache der Behandlungen wird die BH Wr. Neustadt die
notwendigen Schritte für eine Rückgabe
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des Sorgerechts unterstützen und bei der
Staatsanwaltschaft keine Anträge auf
Zwangsausübung stellen." Was bedeutet "keine Anträge auf
Zwangsausübung"?
Zeuge: Das bedeutet, für den damaligen Zeitpunkt gesehen - der Antrag auf
Ermächtigung zur Strafverfolgung ist ja schon vorher gestellt worden - nur die Festnahme
bzw. Verhaftungsmöglichkeit. Man darf auch nicht vergessen, es steht ja dabei "und
Absprache der vorhandenen Möglichkeiten". Die Absprache hat in der Folge nicht
stattgefunden.
Verteidiger Mag. Rebasso: In Spanien hat es doch einen Konsens zwischen Dr.
Marcovich, dem Konsul und den Eheleuten gegeben? Wissen Sie darüber Bescheid?
Zeuge: Es hat in Spanien sicher sehr viele Erklärungen gegeben. Tatsache ist,
daß Frau Dr. Marcovich mit der Ärzteflugambulanz nach Spanien geflogen ist und sicher
nicht, um als Beauftragte der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt irgendwelche Konzessionen
zuzulassen. Diese Möglichkeit hatte sie ja gar nicht.
Verteidiger Mag. Rebasso legt vor ein handschriftliches Dokument "Vereinbarung" (Briefkopf "Amici di Dirk"),
datiert mit 24.07.1005, und gibt hierzu an:
Der Briefkopf betrifft nicht das Beweisthema. Dieser wurde damals offenbar zufällig
verwendet. Der Inhalt betrifft eine Vereinbarung, daß eine Behandlung im Konsens zwischen
der Schulmedizin und den Vorstellungen der Kindeseltern erfolgen soll.
Das vorgelegte Dokument wird verlesen und zum Akt genommen.
Der StA: Wer hat dieses Schreiben
verfaßt?
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Verteidiger Mag. Rebasso: Wer das Schreiben verfaßt hat, kann ich nicht
sagen. Ich war nicht dabei. Es ist jedenfalls von den gefertigten Personen unterschrieben
worden. Das ist, glaube ich, entscheidend.
Der ER: Das Schriftstück trägt zwei Unterschriften, eine von Dr. Marcovich. Von
wem ist die zweite Unterschrift?
Erstbeschuldigter: Diese ist von Konsul Esten.
Verteidiger Mag. Rebasso: Ist Ihnen diese Vereinbarung bekannt?
Zeuge: Dieses Schreiben ist mir bekannt, ja.
Verteidiger Mag. Rebasso: Wieso wurde bei Ihrem Fernschreiben nicht
dazugeschrieben, daß Anträge auf eine Strafverfolgung zu diesem Zeitpunkt schon gestellt
wurden? Offenbar war es doch so, daß sie schon gestellt waren. Sie schreiben, Sie werden
keine Anträge auf Zwangsausübung stellen, wissen aber, daß solche bereits gestellt
worden sind.
Zeuge: Sie verwechseln Anträge auf Strafverfolgung und Antrag auf
Zwangsausübung. Strafverfolgung bedeutet, daß die Bezirkshauptmannschaft
Wr. Neustadt als
Obsorgeträger das Gericht bittet, das Strafverfahren durchzuführen und die
erforderlichen Schritte zur Strafverfolgung einzuleiten. Wir als Obsorgeträger, der
damals berechtigt gewesen war, haben die Ermächtigung dazu gegeben. Die Zwangsbewährung
bedeutet, wie das durchgesetzt wird. Es ging damals nur um die Festnahme oder
Verhaftung und um die sofortige Zugriffsmöglichkeit auf Olivia. Ich bin am Sonntag um
22:30 Uhr angerufen worden; die Ärzteflugambulanz hat mir mitgeteilt, daß sie
hinunterfliegen wird, und daß sie eine derartige
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Stellungnahme haben möchte. Verlangen Sie von mir, daß ich seitenlange juristische
Elaborate an eine abfliegende Ärzteflugambulanz übermitteln soll? Ich war gezwungen, in
Kurzfassung die damalige Vorstellung zu präzisieren.
Verteidiger Mag. Rebasso: Wäre es nicht zweckmäßig gewesen, sich etwas
präziser auszudrücken?
Zeuge: Das war für mich damals nicht notwendig.
Verteidiger Mag. Rebasso: Wann haben Sie diesen Beschluß bekommen, mit dem die
Übertragung der Obsorgerechte stattgefunden hat? Ich meine damit die zuständige Person,
die Sie ja in dem Sinn waren, da Sie damals den Bezirkshauptmann vertreten haben.
Zeuge: Der Beschluß wurde der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt am 27.06.1995
übermittelt. Er wurde einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt der
Gerichtsbeschluß übergeben.
Verteidiger Mag. Rebasso: Haben Sie dann dafür Sorge getragen, daß dieser
Beschluß zugestellt worden ist, auch den Eltern?
Zeuge: Nein, das war an sich nicht unsere Aufgabe. Die Bezirkshauptmannschaft
Wr. Neustadt hat aber bei der versuchten Vorsprache bei den Eltern eine Fotokopie des
Beschlusses dort deponiert.
Verteidiger Mag. Rebasso: Haben Sie sich vergewissert, ob dieser Beschluß den
Eltern auch zugekommen ist, was ja Voraussetzung wäre, damit die Sache auch gegenüber
den Eltern Rechtswirksamkeit erlangt?
Zeuge: Nein, das habe ich nicht getan.
Verteidiger Mag. Rebasso: Was haben Sie letztlich für eine Information über
diese Intervention
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bekommen, die glaublich am 28.06.1995, am Folgetag, war? Haben Sie daran noch eine
persönlich Erinnerung?
Zeuge: Nein, zu dieser Zeit war der Bezirkshauptmann noch im Amt und ist erst in
der Folge im Juli im Urlaub gewesen. Ich kann mich für diese Zeit nur auf den Akteninhalt
verlassen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit der Sache nicht befaßt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Wissen Sie, ob der Herr Bezirkshauptmann damals
gegenüber den Beamten der Jugendabteilung eine Weisung gegeben hat, einen Antrag auf
Strafverfolgung zu stellen?
Zeuge: Das ist mir nicht bekannt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Der Antrag war ja weder von Ihnen noch vom Herrn
Bezirkshauptmann gefertigt. Das ist aktenkundig.
Zeuge: Es gibt ein Schreiben vom 03.07.1995 an die Staatsanwaltschaft mit
darauffolgendem Aktenvermerk auf Ermächtigung, beides vom Leiter der Jugendabteilung
gefertigt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Der Leiter der Jugendabteilung unterfertigt so einen
Antrag und Sie geben den Eltern gegenüber die Erklärung ab, Sie werden keinen Antrag auf
Zwangsausübung stellen. Meinen Sie nicht, daß das zumindest eine unklare rechtliche
Situation sein muß?
Zeuge: Überhaupt nicht. Das eine war am 03.07.1995 und das andere war
irgendwann im Juli, um den 25.07.1995; das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
Verteidiger Dr. Schefer: Zu welchem Zeitpunkt hatten Sie die Obsorge inne in
Vertretung des Herrn Bezirkshauptmannes?
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Zeuge: Das muß in der ersten Juliwoche gewesen sein, als der Bezirkshauptmann
auf Urlaub gegangen ist. Das genauere Datum weiß ich nicht.
Verteidiger Dr. Schefer: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der
Krankenhausunterlagen, der Krankenakten von Olivia?
Zeuge: Als ich mit dem Fall das erste Mal befaßt worden bin von der
Jugendabteilung, hat man mir selbstverständlich dann den Beschluß gezeigt und alle
Unterlagen, die dem Beschluß beigelegt waren.
Verteidiger Dr. Schefer: Waren das die kompletten Krankenhausunterlagen? Ich
verstehe darunter, daß man diese Unterlagen durchschaut und kontrolliert, ob Sie das auch
in Ihren Akten haben.
Zeuge: Nein, das geht bei uns ein bißchen anders: Ich habe die Stellungnahme
von Prim. Jürgenssen hinsichtlich der Art der Erkrankung gehabt, weiters die
Unterlagen des Bezirksgerichtes, des Vormundschaftsgerichtes, und auch die
zeugenschaftliche Einvernahme bzw. die Sachverständigenstellungnahme Dris.
Hawel.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben zu dem Zeitpunkt, als Sie "Vater des
Kindes" waren, Ihre Kenntnisse auf ein Gutachten des Prof. Jürgenssen
als auch
bezuggenommene Auswertung des Dr. Hawel gestützt?
Zeuge: Ja, und natürlich auch auf den Gerichtsbeschluß, der uns zum
Tätigwerden verpflichtet.
Verteidiger Mag. Rebasso: Können Sie sich erinnern, daß nach der Rückkehr aus
Spanien im Krankenhaus Tulln Gespräche über die weitere Fortsetzung der Behandlung
stattgefunden haben, an denen die Ärzte Dr. Rozkydal und Dr. Stangl
teilgenommen haben?
Zeuge: Ja.
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Verteidiger Mag. Rebasso: Können Sie sich erinnern, daß von diesen beiden
Personen das Vorliegen eines zweiten Krebsgeschehens an der Leber zumindest ins Treffen
geführt wurde?
Zeuge: In Tulln selbst war das nicht der Fall. Als Olivia nach Österreich
gekommen ist, wurde am selben Tag in der Ordination von Frau Dr. Rozkydal
mit den
sogenannten Vertrauensärzten und unter Zuhilfenahme der Befunde, die wir ja bisher noch
nicht hatten, die ja im Besitz der Ehegatten Pilhar gewesen sind, vereinbart, sich die
medizinische Situation anzusehen und die weitere Vorgangsweise zu besprechen. Bei diesem
Gespräch haben Dr. Rozkydal
und Dr. Stangl
medizinische Überlegungen angestellt; wieweit
sich diese auf ein eventuelles Krebsgeschehen in der Leber bezogen haben, ist mir nicht
mehr erinnerlich. Ich weiß nur, daß hier die verschiedenen CT´s durchgesehen worden
sind. Tatsache ist, daß am nächsten Tag, am Dienstag, während der Besprechung mit den
Ärzten im St.Anna-Kinderspital, Dr. Rozkydal
und Dr. Stangl
ausdrücklich erwähnt haben,
daß in dem Fall Dr. Hamer in keinem Fall mehr zu glauben ist, und daß unbedingt
medizinisch vorgegangen werden muß.
An eine Aussage, daß noch ein Krebsgeschehen in der Leber sei, kann ich mich nicht
erinnern.
Verteidiger Mag. Rebasso: Ab welchem Zeitpunkt hat die
Bezirkshauptmannschaft tatsächlich die Sachgewalt über das Kind gehabt bzw. das weitere
Geschehen bestimmt, die weitere Behandlung. Den Eltern wird ja vorgeworfen, nicht die
Behandlung gewählt zu haben, die schulmedizinisch angezeigt sei. Letztlich ist es ja dann
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doch geschehen. Ab welchem Zeitpunkt hat die BH Wr. Neustadt die Geschehnisse in diese
Richtung bestimmt?
Zeuge: Medizinisch sicher seit der Rückkehr von Olivia aus Spanien, weil da
auch die Zugriffsmöglichkeit bestanden hat.
Mit Übergabe des Beschlusses hatten wir rechtlich die Möglichkeit. Wir sind dann
beweisbar, aus dem Akt ersichtlich, tätig geworden mit der Hinkunft von Sozialarbeitern,
die den Beschluß vollstrecken sollten. Das war sicher der erste Ansatz, wo die
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt ihre Kompetenz wahrgenommen hat. Das war am 29.07.1995.
Verteidiger Mag. Rebasso: Hat die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt nicht an
der Rückführung des Kindes aus Spanien mitgewirkt? Es liegt ja dieses Fernschreiben vor,
wo Sie sich selbst zu Wort gemeldet haben. Ist das so zu verstehen, daß Sie meinen, die
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hat sich für die Rückführung des Kindes nach
Österreich nicht eingeschaltet?
Zeuge: So ist das sicher nicht zu verstehen. Wir haben uns vehementest
eingeschaltet, damit das Kind wieder nach Österreich zurückkommt.
Verteidiger Mag. Rebasso: Meinen Sie, daß
diese Rückkehr freiwillig erfolgt ist?
Zeuge: Unter den damaligen Umständen war sie sicher freiwillig.