40 E Vr 534/95
40 Hv 143/96
Hauptverhandlung
Gericht: Landesgericht Wiener Neustadt
Tag und Stunde des Beginnes der Hauptverhandlung:
11.11.1996, 09:00 Uhr
Strafsache: gegen Ing. Helmut und Erika PILHAR
Anwesende:
Einzelrichter: HR Dr. Wolfgang Jedlicka
Schriftführer: VB Alexandra Hammer-Koretz
Ankläger: EStA HR Dr. Erich Reisner
Beschuldigte:
1. Ing. Helmut P I L H A R
2. Erika P I L H A R
Verteidiger:
Mag. Rebasso, V. ert.
Dr. Heike Schefer, V. ert.
Sachverständiger: Prof. Dr. Werner Scheithauer
Der Erstbeschuldigte Ing. Helmut PILHAR gibt über seine persönlichen Verhältnisse
an: keine Änderung der persönlichen Verhältnisse seit der letzten Hv.
Die Zweitbeschuldigte Erika PILHAR gibt über Ihre persönlichen Verhältnisse an:
keine Änderung der persönlichen Verhältnisse seit der letzten Hv.
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Der Erstbeschuldigte Ing. Helmut PILHAR gibt an:
Ich bleibe bei meiner bisherigen Verantwortung.
Die Zweitbeschuldigte Erika PILHAR gibt an:
Ich bleibe bei meiner bisherigen Verantwortung.
Keine Fragen an die Beschuldigten.
Zeuge Primar Vanura gibt an:
Zeugin Fr. Dr. Marcovich:
Verhandlungspause von 10.55 bis 11.07 Uhr
Zeugin Fr. Dr. Rozkydal:
SV Dr. Scheithauer:
Verlesen wird das heute bei Gericht eingelangte Fax
Prof. Dris. Gadner.
Verteidiger Dr. Schefer führt hiezu aus:
Nach der deutschen Rechtsordnung werden Zeugen, nachdem sie vernommen worden sind,
entlassen, und zwar dann, wenn allseits Einverständnis vorliegt. Er ist damit nicht mehr
Zeuge.
Der StA beantragt Übermittlung einer Fotokopie dieses Telefaxes zur Einleitung
eines Verfahrens gegen die Verteidigerin Dr. Schefer.
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Verhandlungspause von 12.15 Uhr bis 13.40 Uhr
Der StA: keine weiteren Anträge.
Verteidiger Mag. Rebasso: Es stand Zeugenbeeinflussung im Raum. Ich war bei
diesem Gespräch nicht dabei. Ich muß festhalten, daß es ein absolut gängiger Vorgang
ist, Zeugen stellig zu machen, mit Zeugen Kontakt aufzunehmen, falls zu befürchten ist,
daß sie auf dem normalen Postweg nicht mehr rechtzeitig geladen werden können. Das wird
oftmals von Gerichten sogar aufgetragen und ist ein Vorgang, der völlig unzweifelhaft und
frei von jeglicher Beeinflussung ist.
Sohin verkündet der ER den
B e s c h l u ß
auf Abweisung sämtlicher noch offener Beweisanträge wegen Unerheblichkeit und
Spruchreife samt wesentlicher Begründung.
- Zur neuerlichen Einvernahme Prof. Dris. Gadner: Seinen weiteren Ausführungen wäre
keine besondere Wichtigkeit und Glaubwürdigkeit mehr zuzumessen, alles Relevante wurde
bereits gesagt, eine ergänzende Einvernahme dieses Zeugen ist daher nicht mehr
erforderlich.
- Zur Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiete der Neuen Medizin
bzw. eines Gutachtens, welches von beiden Positionen abgehoben ist, dies zum Beweisthema
der Tauglichkeit der Methode
Hamer: Es ist nicht Sinn dieses Verfahrens, einen
wissenschaftlichen Disput, welche der beiden Methoden die geeignetere ist, abzuhalten.
Hier liegen
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Fakten vor, welche zu beurteilen sind. Allgemeine Erörterungen, welcher Methode der
Vorzug zu geben wäre, sind medizinische Überlegungen. Für dieses Verfahren ist nicht
eine theoretische Erörterung ausschlaggebend, sondern die Feststellung von Tatsachen und
deren rechtliche Beurteilung. Es ist nicht von generellen Erwägungen auszugehen, sondern
vom Einzelfall. Hier sind die beiden entscheidenden Faktoren, ob und wieweit der
Gesundheitszustand des Kindes sich in der Zeit, in der sich die Eltern unschlüssig waren,
welcher Behandlungsmethode vorzuziehen wäre, verschlechtert hat, wie es erkennbar und
schlußendlich die Kontrolle, daß durch die Behandlung der
Schulmedizin eine Heilung des Kindes doch erreicht werden konnte.
- Zur Bestellung eines anderen, weiteren medizinischen Sachverständigen, dies mit der
Begründung, daß SV Dr. Scheithauer im AKH tätig sei und von seinem beruflichen
Werdegang her der Schulmedizin angehört und daher eine Voreingenommenheit oder
Parteilichkeit nicht auszuschließen sei: Das abgelegte Gutachten erscheint dem Gericht in
einem Ausmaß objektiv und um Sachlichkeit bemüht, so daß an der Stichhaltigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Schlußfolgerungen, die der Urteilsfindung zugrundezulegen sind,
keine Zweifel bestehen. Daher ist nach der Strafprozeßordnung kein Grund gegeben, ein
weiteres Gutachten zum gleichen Beweisthema einzuholen. Eine Befangenheit oder
Einseitigkeit konnte nicht erkannt werden.
- Zur Einholung eines Gutachtens betreffend Begleit- und Spätfolgen zur Prüfung,
welche Folgen die schulmedizinische Behandlung des Kindes haben könnte, sowie den damit
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zusammenhängenden Beweisanboten: Diese sind abzuweisen gewesen, weil im Gutachten
Scheithauer auch darüber nachvollziehbar und erklärbar abgesprochen worden ist, sowie,
weil diese Frage in erster Linie durch die rechtliche Beurteilung der sogenannten
Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten, also in der
Fahrlässigkeitsproblematik juristisch zu lösen ist. Ein diesbezüglicher Antrag war
daher als unerheblich ebenfalls abzuweisen.
- Zu den Anträgen zum Beweisthema, daß dem Ehepaar Pilhar subjektiv Zweifel an der
Schulmedizin zuzubilligen waren, wozu private Informationen, private Gespräche unter
Zeugen und Familienangehörigen, allfällige Tagebuchaufzeichnungen und sonstige private
Aufzeichnungen, Zeitungsartikel, Videos und sonstige Veröffentlichungen angeboten wurde:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Zweifel an der Schulmedizin angemeldet sind, und
zwar nicht nur von privaten Personen, nicht nur von inkompetenter Seite, sondern auch von
ärztlicher Seite. Auch darüber hat der Sachverständige in objektiver Weise berichtet
und auch einige Fälle genannt, daß es teils Fehldiagnosen gibt, daß die sogenannte
Spontanheilungen einen Prozentsatz erreichen, der weit unter der 0,0..%-Grenze liegt und
daher nicht interessant sein kann; er gesteht auch zu, daß von der Schulmedizin in der
Vergangenheit Fehler gemacht worden sind, daß man bemüht ist, insbesondere auch durch
statistisches Material udgl. diese Fehler in Zukunft zu vermeiden und daß daher Zweifel
in die Beurteilung jedenfalls einzubeziehen sind. Welche Schlußfolgerungen das Gericht in
rechtlicher Hinsicht hieraus zieht, ob diese Zweifel in der konkreten Situation berechtigt
waren oder nicht, wird durch die rechtliche Beurteilung zu erfolgen haben.
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- Zur Beischaffung der gesamten Krankengeschichte, der CT-Bilder einschließlich der
spanischen Unterlagen und deren ergänzende gutachtliche Auswertung zum Beweisthema einer
erschöpfenderen Erörterung der Situation als Urteilsgrundlage: Zur Phase nach Spanien
wurden heute drei Zeugen gehört, so daß die Dokumentation durch Zeugen, die mit dem Fall
zu tun gehabt haben, nunmehr lückenlos ist. Dadurch ist eine soweit erschöpfende
Erörterung gegeben, die eine solide Grundlage für ein Urteil bilden kann. Man kann auch
bei gesundem Zweifel andererseits nicht grundsätzlich davon ausgehen, daß diese Leute
etwas erzählen, was nicht der Wahrheit entspricht. Es wurde vermutet, daß Dinge passiert
seien, nur um die Schulmedizin einerseits zu stützen und andererseits die
Methode Hamer
zu diskriminieren. Davon kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Die Zeugenaussagen
unterliegen der Würdigung durch das Gericht. Diesbezüglich wurde auch im Gutachten
Scheithauer abgesprochen; der Gutachter hat dargelegt, daß für seine gutächtlichen
Folgerungen ausreichend Material zur Verfügung gestanden ist.
Ein Sonderproblem war die Frage einer allfälligen Lebererkrankung. Dieser Verdacht
bleibt im Raume stehen. Es steht fest, daß durch die gutächtliche Beurteilung ein
solcher nicht zu bejahen ist; daß aber subjektiv allenfalls auch davon die Rede war und
daß daraus vielleicht auch Schlußfolgerungen für die Beschuldigten abzuleiten waren,
wird durch die rechtliche Beurteilung zu dem ihnen angetasteten Verschulden, ob ihr
Handeln fahrlässig war oder nicht und die Überlegungen, die sie im Zusammenhang damit
angestellt haben, einfließen. Ob und wie groß die Gesundheitsgefährdung des Kindes im
Laufe der gesamten
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Entwicklung gewesen ist, ist letztlich eine Rechtsfrage. Hier kann das
Sachverständigengutachten nur Grundlagen bilden.
- Zur Einvernahme des Zeugen Hamer generell zu seiner Methode und speziell dazu, was
zwischen Hamer und den Eheleuten Pilhar in der Zeit, als man nach einer Behandlungsmethode
gesucht hat, besprochen worden ist, wieweit sie unter seinem Einfluß gestanden sind oder
wieweit sie ihm anvertraut waren: Gegen den beantragten Zeugen ist im Inland ein
Strafverfahren anhängig, ein Haftbefehl besteht. Er hätte sich schon bisher dem
Verfahren stellen können und hat es nicht getan. Eine solche Ladung würde vergeblich
bleiben, sein Erscheinen kann realistischerweise nicht erwartet werden. Vor allem stehen
dem auch prozessuale Gründe entgegen: Einerseits ist er Beschuldigter, in diesem
Verfahren wäre er als Zeuge zu hören und müßte wahrheitsgemäß aussagen. Daher kommt
unter diesem Aspekt seiner Zeugenaussage kein Beweiswert zu, weil seine Aussage in seinem
Verfahren gegen ihn verwendet werden könnte.
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Aus dem Akteninhalt erfolgen nachfolgende Verlesungen:
Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 3.7.1995, ON 2, insb. AV vom
28.6.1995 (AS 47); Ersuchen um Ausforschung ON 3 und ON 4, Übersetzung eines Fax der
Interpol Madrid an Interpol Wien, ON 6; ON 7, insb. Fax AS 81; Befunde ON 8 (insb. AS 105
vom 19.5.1995, Bericht des St.Anna-Kinderspitals vom 26.5.1995 AS 113, Befund des
Diagnosezentrums Urania vom 22.5.1996); ON 11 (insb. AV vom 7.7.1995);
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Verlesen wird ein eben eingelangtes Fax
Dris. Scheithauer betreffend die Beurteilungsgrundlagen für sein Gutachten (sieben
Belegstellen), welches zum Akt genommen wird.
Verteidiger Dr. Schefer: All diese Grundlagen sind nicht im Gutachten
angeführt. Im Gutachten steht nur: vorliegender Akt und Nachbefundung Doz. Hübsch. Wird
das Gutachten durch dieses Fax hinsichtlich der angegebenen Urteilsgrundlagen erweitert?
Die Kritik der Verteidigung ging dahin, daß er dieses Gutachten so nicht hätte erstellen
dürfen, weil er keine ausreichenden Grundlagen dazu hatte, vor allen Dingen, weil er die
Bilder nicht in Augenschein genommen hat. Auch das, was er jetzt per Fax geschickt hat,
ist für das Gericht weitere Beurteilsgrundlage?
Der ER: Was er in seinem Gutachten gesagt hat. Das Fax ist eine zusätzliche
Information auf Ihre Frage, worauf er dieses Gutachten stützt.
Weiters werden verlesen:
ON 14 (insb. Schreiben der Landessanitätsdirektion Stmk. an die StA des
Landesgerichtes f. Strafsachen Graz, AS 165; AS 169-193); ON 20 (Anzeige der
Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt gegen Hamer; Schreiben der Steirischen Ärztekammer AS
51, 2. Absatz).
Verteidiger Mag. Rebasso spricht sich hinsichtlich dieses Schriftstückes gegen
die Verlesung aus, weil darin zum Teil Dinge stehen, die im Wege der Einvernahme des Dr.
Hamer oder im Wege der Objektivierung durch andere Beweisführung zu erheben wären oder
überhaupt wegzulassen sind. Es gibt kein vollständiges Bild zur Frage der Qualifikation
des Dr. Hamer.
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Weiters verlesen wird
ON 20 (insb. AV der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 12.6.1995, AS 15; weiters AS
23-27, AS 41, 43), ON 27, ON 30 (Pressespiegel AS 381 f.: "Sieben Wochen, in
denen eine Familie ihre materielle Existenz aufs Spiel gesetzt hat. Auf ihrer Flucht vor
der Vernunft haben die Pilhars beinahe ihr gesamtes Urlaubsgeld aufgebraucht, drei
Bausparverträge seien aufgelöst worden. Der geplante Hausbau im Herbst wurde auf
unbestimmte Zeit verschoben."
Erstbeschuldigter gibt hiezu an: Mein Grundsatz war immer, keine Kredite bei
Banken aufzunehmen. Daher haben wir mehr Guthaben auf der Bank gehabt als Schulden. Das
ist das Geld, von dem wir jetzt leben. Es ist im Vorjahr des öfteren vorgekommen, daß
wir von Medien Geld erhalten haben; dieses ist aufgebraucht worden. Jetzt leben wir
vorwiegend von Rücklagen. Wir haben keine Schulden. Wir sind sehr genügsam.
Zweitbeschuldigte gibt an: Ich habe Wochengeld bezogen, mein Gatte hat am Anfang
Arbeitslosengeld bekommen. Mit S 10:000,-- bis S 15:000,-- muß man auch auskommen
können. Damit müssen auch andere auskommen.
S 381 f.: "Vater Helmut, ein hochqualifizierter EDV-Spezialist bei
Schrack, hat seinen Job verloren."
Erstbeschuldigter: Man kann es so sehen. Es hat Versuche gegeben, das im
Einvernehmen zu machen, aber ich bin dann gekündigt worden. Als wir in Deutschland waren,
habe ich dann erfahren, daß ich gekündigt bin.
S 381 f.: "Am 22.5., dem Tag, als die Behandlung
beginnen soll, tauchen die Pilhars unter; zuerst
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zu einer Verwandten ins Kärntner Lavanttal, dann zu Mitgliedern der Fiat-Lux-Sekte,
die die beiden verstecken."
Erstbeschuldigter dazu: Es stimmt im Prinzip. Ich habe nicht
gewußt, daß die
Leute in der Glaubensgemeinschaft Fiat Lux sind. Es war nicht relevant. Wir waren in Not
und man hat uns geholfen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Fühlen Sie sich dieser Sekte zugehörig?
Erstbeschuldigter: Nein. Weder meine Frau noch ich sind bei irgendeiner
Sekte.
Wir sind katholisch. Das ist ja auch eine relativ große Sekte.
AS 381 f.: "Helmut Pilhar: 'Gerd hat es in der Nase gehabt, daß die
Behörden hinter uns her sind und wir Österreich verlassen sollten. Hamers Befund: Ganz
Österreich fahndet nach euch, um Olivia zu finden und letztendlich zu töten.´"
Der ER: Stimmt es, daß das Fortgehen auf Hamer zurückzuführen ist?
Erstbeschuldigter: Man konnte sich ausrechnen, daß wir in Österreich gesucht
werden. Das war relativ naheliegend.
Der ER: Wer hat die Entscheidung getroffen, wegzugehen?
Erstbeschuldigter: Das war natürlich unsere Entscheidung, damit wir von Olivia
die Operation bzw. die Chemotherapie abwenden können. Wir waren in Kontakt mit
verschiedenen Freunden.
AS 381 f.: "Geerd Ryke Hamer hat
noch einen letzten Auftritt. Er hat die Familie auf den Flugplatz begleitet und noch
einmal ein Papier vorbereitet. Marina Marcovich und Walter
Esten, Österreichs Konsul in
Malaga, der sich als Diplomat der Menschlichkeit bewährt hat und für den an
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diesem frühen Morgen ein Alptraum zu Ende geht, unterschreiben entnervt, um den
friedlichen Abzug nicht im letzten Moment zu gefährden."
Der ER: Haben Sie das auch so empfunden?
Erstbeschuldigter: Für Konsul Esten waren die NEUE
MEDIZIN und Dr.
Hamer nicht unbekannt. Meines Wissens ist seine Sekretärin selbst eine
Hamer-Patientin,
und sie ist gesund. Deshalb hat er gewußt, wer Dr. Hamer ist. Ich glaube nicht, daß er
solche Angst gehabt hat, daß Olivia in die Hände eines Scharlatans geraten ist.
Weiters verlesen wird:
ON 32 (Schreiben Dris. Jürgenssen an StA Wr. Neustadt vom 28.7.1995), ON 44 (Mitteilung
der BH Wr. Neustadt vom 4.8.1995, insb. letzter Absatz: "Hinsichtlich des
Vaters Helmut Pilhar wurde bereits am Freitag nach 24:00 Uhr ein Besuchsverbot
ausgesprochen, weil dieser mit Aktionen drohte. Dieses Verbot wurde nach einem Gespräch
mit der Psychologin und dem behandelnden Intensivmediziner aufgehoben.")
Erstbeschuldigter dazu: Das erste Besuchsverbot ist in
Tulln ausgesprochen worden, und zwar nach der Verkündung der Zwangstherapie. Ich wollte
zurück zu Olivia und meiner Frau ins Zimmer, wurde aber von einem Justizbeamten
abgehalten. Draußen ist mir von der Polizei erklärt worden, sollte ich hier nochmals
erscheinen, werde ich verhaftet. Ich habe dann, als Olivia im AKH war, ebenfalls nicht zu
meinem Kind dürfen. In diversen Schreiben der BH geistert die Behauptung umher, ich
würde mit Aktionen drohen. Tatsächlich war in Tulln folgender Vorfall: Wir sind ja
freiwillig nach Tulln gefahren, weil uns etwas entsprechendes
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versprochen worden ist. Sonst wären wir ja nie freiwillig nach Tulln gefahren. Uns
wurde versprochen, daß Dr. Stangl und Dr.
Rozkydal die Therapie in Tulln übernehmen. Die
Situation in Tulln war aber dann diejenige, daß Prim. Vanura erklärt hat, Dr.
Stangl und
Dr. Rozkydal hätten hier nichts mehr zu sagen. Die ganzen Vorbereitungen sind auf
Veranlassung von Prim. Vanura bereits vollzogen worden, als ich am Mittwoch wieder
gekommen bin. Am Dienstag haben wir Olivia hinaufgebracht. Das Krankenzimmer war
versperrt, meine Frau mußte klopfen, damit ihr aufgemacht wird. Es sind überall
Polizisten gestanden und Olivia ist noch am Tropf gehängt. Als mir in diesem Zuge
gelungen ist, daß die Ärzte den Tropf abnehmen, hat mich Dr. Zimper gefragt, wie weit
ich gehen würde, was ich alles machen würde. Da habe ich in einem gewissen Enthusiasmus,
weil ich das abgewandt habe, gesagt, ich würde ein Fenster einschlagen, damit ich zu
meinem Kind kann. Das wurde immer wieder verwendet, ich hätte mit Aktionen gedroht; das
war immer wieder der Grund, warum man mich von meinem Kind ferngehalten hat.
Weiters verlesen wird:
ON 46 (Protokoll vom 10.8.1995 vor dem Untersuchungsrichter Dr. Zak, in welchem dem SV
Scheithauer der Sachverständigeneid abgenommen wurde); ON 55, ON 56, ON 101
(Rechtshilfeersuchen), ON 108, ON 128, ON 130;
Verteidiger Mag. Rebasso beantragt Verlesung der ON 142
(Einvernahme Dris.
Leeb).
Der StA spricht sich dagegen aus.
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
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Weiters verlesen wird
ON 145 (Schreiben Dris. Hamer an den U-Richter, mit welchem er diesen als befangen
ablehnt; weiters sind Äußerungen gegenüber dem Psychiater enthalten).
Der ER: Sie haben sich gegen die Anwesenheit des
Psychiaters bei der Verhandlung ausgesprochen. Geht das von Dr. Hamer aus oder war das
Ihre autonome Entscheidung?
Erstbeschuldigter: Ich habe die Grundschule, Gymnasium und HTL-Elektrotechnik
und Maschinenbau in Wr. Neustadt absolviert. Meine ersten Jahre in Wr. Neustadt waren 1976.
Um 1980 gab es ein recht eigenartiges Gerücht betreffend Dr. Prosenz. Es hat dann noch
mehrere Gerüchte gegeben. So gesehen war er mir bekannt. Zu unserem nunmehrigen Verhalten
gegenüber dem Sachverständigen möchte ich ausführen, daß er eben Schulmediziner ist.
Der ER: War das Ihre Entscheidung oder Anraten von Dr. Hamer?
Erstbeschuldigter: Es gibt in der Umgebung einen älteren Arzt, der vor 40
Jahren gesunde Ernährung, Sport zu betreiben und mehr auf Pharma zu verzichten,
propagiert hat. Diesen Arzt hat man damals zwangspsychiatriert.
Verteidiger Mag. Rebasso: In welche Richtung gingen diese Gerüchte um Dr.
Prosenz?
Erstbeschuldigter: Das ging in die Richtung, daß er angeblich nackt auf einem
Baum sitzend die Reaktionen der Passanten beobachtet hat. So gesehen war er mir bekannt.
Weiters verlesen wird
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ON 146, ON 150 (Einvernahmeprotokoll Hamer, insb. S.9), ON 153, ON 158 (Arztbericht vom
27.3.1996 des Allgemeinen Krankenhauses Universitätsklinik für Kinder- und
Jugendheilkunde AS 199 f.).
Zu den in der letzten Hauptverhandlung vorgelegten Zeitungsartikeln:
Verteidiger Mag. Rebasso: Inwieweit haben diese Artikel zu Ihrer
Entscheidungsfindung beigetragen?
Erstbeschuldigter gibt an:
Die Studie von DDr. Abel ist mir sehr bald, Anfang August 1995 in die Hände gefallen.
Er ist meines Wissens Statistiker und hat in einer Langzeitstudie nachgewiesen, daß weit
mehr als 90% der orthodox therapierten Patienten in der Therapie versterben bzw. an Neben-
und Langzeitwirkungen sterben. Er kommt direkt aus dem Herzen der Krebsforschung, aus
Heidelberg. Ich glaube, man kann diese Veröffentlichung nicht einfach von der Hand
weisen. Was will man mehr als diese Aussage dieses Arztes, um aufzuzeigen,
daß, was so
viele Mediziner bereits erkannt haben, die orthodoxe Krebstherapie in einer Sackgasse
steckt. Er bringt das wissenschaftlich fundiert deutlich hervor.
Verteidiger Mag. Rebasso: Welche dieser
Publikationen sind Ihnen vor oder während der Zeit in Spanien bekannt gewesen?
Erstbeschuldigter: Der Spiegel-Artikel "Ein gnadenloses Zuviel an
Therapie" ist mir ebenfalls Anfang August 1995 zugestellt worden. Der Artikel
aus "Transparent" ist dahingehend interessant, daß eine
amerikanische Studie ergibt, daß lediglich 2% der orthodox therapierten Patienten
überhaupt überleben.
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Im Prinzip sind uns von Anfang an diese Unterlagen zugeschickt worden.
Der StA: War Ihnen klar, daß Sie nur allgemein reden? Es geht hier ja um einen
Wilmstumor. Es gibt unzählige Krebsarten.
Erstbeschuldigter: Das ist Ihre Meinung, daß es nur um den Wilmstumor gegangen
ist. Ich bin anderer Meinung. Der Sachverständige kann nicht zwischen Leberkrebs und
Wilmstumor bei gleichzeitigem Auftreten unterscheiden. Wie wir gehört haben, haben drei
Ärzte Leberkrebs bei Olivia vermutet. Es gibt einen Befund der Universitätsklinik
Barcelona, worin ebenfalls steht, daß bei Olivia Leberkrebs vorhanden war und daß
Kopfmetastasen vorhanden waren. Das einfach so vom Tisch zu wischen und zu sagen, das sei
inkompetent, wie mir das Richter Masicek gesagt hat, finde ich grob fahrlässig. Es geht
um das Leben meines Kindes. Man muß auch verstehen, daß die Ärzte doch ein Interesse
daran gehabt haben, es bei diesem Wilmstumor zu belassen und alles andere nicht
anzuerkennen.
Der StA: Wie lange wollten Sie noch in Spanien warten?
Erstbeschuldigter: Neun Monate, bis das induriert ist. Der Sachverständige sagt
selbst in seiner Aussage, bei bestimmten Wilmstumoren braucht man keine Chemotherapie; er
sagt auch, bei reifen Zysten, also bei reifen Tumoren. Reif sind diese Zysten - und das
hat Dr. Hamer erkannt und der Chirurg in Madrid hat es bestätigt - nach neun Monaten.
Dann sind sie fertig induriert, dann ist diese Zyste ein fixes Gewebe; er sagt, da ist
keine Chemotherapie indiziert. Es ist ja klar, ein fixes Gewebe kann man mit
Chemotherapie nicht behandeln.
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Verteidiger Mag. Rebasso: Sie haben mir gesagt,
es gibt ein Schreiben vom Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz, welches
Sie ganz am Anfang bekommen hätten und welches damals auch schon mit Mag. Masicek
besprochen wurde. Darin steht, daß alle Zytostatika im Verdacht stehen,
krebserregend zu
sein. Erinnern Sie sich daran?
Erstbeschuldigter: Richtig. Es widerspricht der Logik, Krebs mit
krebserregenden
Mitteln behandeln zu wollen. Das ist doch absurd.
Verteidiger Mag. Rebasso: Es liegt ein Artikel aus "Raum und Zeit"
vor. Es geht in erster Linie um Leukämie, allerdings auch um allgemeine Aussagen im
Zusammenhang mit Chemotherapie. Können Sie sich daran erinnern?
Erstbeschuldigter: Dieser Artikel betrifft den Artikel Katharina Scharpf.
Verteidiger legt vor Publikation aus der Zeitschrift "Raum und Zeit",
betitelt "Der Leukämie-Skandal", welche verlesen und zum Akt
genommen wird.
Erstbeschuldigter dazu: Das ist eine in Zwei-Monats-Abständen erscheinende
Zeitschrift, die von einem deutschen Verlag herausgegeben wird. Das ist eine einschlägige
Zeitschrift. In dieser Zeitschrift sind wissenschaftliche Beiträge. Hans-Jürgen Ehlers
ist der Herausgeber dieser Zeitschrift. Es werden Diskurse veröffentlicht zwischen
Naturheilverfahren und der offiziellen Schulmedizin; es sind teilweise auch rechtliche
Abhandlungen darin veröffentlicht. Die Zeitschrift ist relativ bekannt; sie ist auch in
Österreich erhältlich.
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Verteidiger Mag. Rebasso: Wie hat so ein Beitrag in der damaligen Situation auf
Sie gewirkt? Wann haben Sie das erstmals gelesen? Hat Sie das an Ihren eigenen Fall
gemahnt?
Erstbeschuldigter: Im Zeitraum von Kärnten sind wir über diese Zeitschrift auf
den Fall Katharina Scharpf aufmerksam gemacht worden, daß sehr viele Parallelitäten und
Ähnlichkeiten vorliegen. Dieses Kind ist auch an Herzversagen gestorben. Ich möchte nur
in Erinnerung rufen, daß die letzte Herzuntersuchung, die nirgends in den ärztlichen
Befunden erwähnt wird, auf derzeit 35% Herzleistung bei Olivia lautet. In den Befunden
steht nie irgend etwas über die Herzleistung. Es gibt ein spezielles Chemomittel, das
genau diese Herzschwäche verursacht.
Der ER: Woher wissen Sie das, wenn es nicht in den Befunden steht?
Erstbeschuldigter: Wir waren ja bei den Herzuntersuchungen dabei. Die Ärzte
haben uns das gesagt, nur veröffentlicht wird dieser Umstand nicht.
Zum Zeitungsartikel in "Transparent", "Chemotherapie
im Abseits", Heft 1/91: Das ist ein Artikel, der mir erst kürzlich, also vor
ca. einem halben Jahr zugesandt worden ist.
Zu "Das Ziel muß sein, Krebs ohne Operation,
Chemotherapie und Bestrahlung
zu heilen":
Dieser Artikel ist mir im August vorigen Jahres zugestellt worden.
Zu "Ein gnadenloses Zuviel an Chemotherapie", Spiegel: Anfang August
1995.
Zu "Noch immer mehr Fragen als Antworten", Deutsches
Ärzteblatt, herausgegeben 8.2.1996: Das ist mir
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unmittelbar, nachdem es veröffentlicht worden ist, zugekommen.
Zum Artikel in der Frankfurter Allgemeinen vom 4.7.1995: Das war auch Anfang August
1995.
Zu "Chemo" von Dr.
Kondo: Das ist von einem gewissen Horst von
Hasselbach. Er hat bereits mehrere Bücher und Schriften herausgegeben. Er hat von diesem
chinesischen Onkologen erfahren.
Der ER: Welche Kompetenz hat er für eine solche Veröffentlichung?
Erstbeschuldigter: Seine Kompetenz kenne ich nicht. Meine Frau sagt mir gerade,
er ist Arzt.
Zu "Krebs-Wunderheilung", Zeitschrift für aktives
Bewußtsein,
Juli 1996: Dazu liegt auch ein Video vor. Das Kind hatte einen dicken Bauch, das ist dann
praktisch von allein zurückgegangen.
Das Schreiben Dris. Rius, Spanien, in deutscher Übersetzung wird verlesen.
Aus dem Pflegschaftsakt verlesen werden die Zusammenfassung der vorläufigen
Ergebnisse der Therapiestudie SIOP, der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.6.1995,
das Tagsatzungsprotokoll an Ort und Stelle in Tulln vom 28.7.1995 (AS 239), der Beschluß
des Pflegschaftsgerichtes vom 27.3.1996, die Rückscheine AS 87 (die Zustellung an Helmut
Pilhar vom 28.6.1995 sowie an Erika Pilhar vom gleichen Datum wurden von Frau Maria
Schilcher, der Mutter von Erika Pilhar übernommen).
Verhandlungspause von 16.15 Uhr bis 16.35 Uhr
Seite 87
Weiters verlesen werden zwei weitere, bereits in der letzten Hv vorgelegte
Artikel aus der Zeitschrift KURIER ("Warum gehen Patienten zum Wunderheiler?")
und Kleine Zeitung.
Schluß des Beweisverfahrens
Der StA modifiziert den Strafantrag bezüglich des Tatzeitraumes wie folgt:
zu I. von 23.06.1995 bis 29.07.1995
zu II. von Mitte Mai 1995 bis 29.07.1995.
Der StA beantragt Schuldspruch im Sinne des modifizierten Strafantrages und
Verhängung einer strengen, aber bedingten Strafe.
Verteidiger Mag. Rebasso beantragt Freispruch.
Verteidiger Dr. Schefer beantragt Freispruch.
Beide Beschuldigte schließen sich den Ausführungen ihrer Verteidiger an.
Schluß der Verhandlung
Sohin verkündet der ER das
U R T E I L
(Schuldspruch im Sinne des modifizierten Strafantrages:
zu I. das Vergehen der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des
Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1 und Abs. 2 StGB;
zu II. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1,
Abs. 4, 1. Fall StGB;
Seite 88
Strafe: unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 195 Abs. 2 StGB beide
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von je 8 (acht) Monaten; gemäß
§ 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der
Vollzug der verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren
bedingt nachgesehen;
samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt Rechtsmittelbelehrung.
Erstbeschuldigter: Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe
Zweitbeschuldigte: Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe
StA: keine Erklärung
Ende: 17.40 Uhr
Der Einzelrichter: Die Schriftführerin: