REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT WIENER NEUSTADT
Im Namen der Republik!
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat durch den Einzelrichter HR Dr. Wolfgang Jedlicka
über den von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Helmut PILHAR und Erika PILHAR
wegen §§195 Abs 1 u. 2 StGB u.a. Del. gestellten Strafantrag, nach der am 11.11.1996 in
Anwesenheit des Staatsanwaltes HR Dr. Erich Reisner, der Beschuldigten
Ing. Helmut PILHAR, geb. 25.02.1965 in Grünbach, Österreicher, o.B.
Hohe Wand, Maiersdorf 221
Erika PILHAR, geborene Schilcher, geb. 18.04.1963 in Wr. Neustadt,
Öst.,o.B.,
wh. 2724 Hohe Wand, Maiersdorf 221
deren Verteidiger Mag. Rebasso und Dr. Heike Schefer und der Schriftführerin VB
Alexandra Hammer-Koretz durchgeführten Hauptverhandlung am 11.11.1996 zu Recht erkannt:
Ing. Helmut PILHAR und Erika PILHAR sind schuldig, sie haben in Maiersdorf und anderen
Orten Österreichs, Deutschlands, der Schweiz und Spaniens
I.)
in der Zeit vom 23.6. bis 29.7.1995 eine unmündige Person, nämlich die am 31.12.1988
geborene Olivia Pilhar der Macht des Erziehungsberechtigten, nämlich der mit Beschluß
des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23.6.1995, AZ P 218/95 mit der Obsorge über das
Kind betraute Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Jugendabteilung dadurch entzogen,
daß sie den Aufenthalt des Kindes verheimlichten und mit ihm über Deutschland und die
Schweiz bis nach Spanien (Malaga) fuhren;
II.)
in der Zeit von Mitte Juni 1995 bis 29.7.1995 fahrlässig ihre Tochter Olivia Pilhar,
die an einem operablen
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Wilmstumor erkrankt war, an der Gesundheit schwer geschädigt und dadurch eine schwere
Körperverletzung, nämlich eine massive Verschlechterung des Tumorleidens, verbunden mit
Schmerzen und einem letztendlich moribunden Zustand des Kindes zugefügt, daß sie die
chemotherapeutische Behandlung und damit die Operation des
Tumors ablehnten und verhinderten.
Sie haben hiedurch
zu I.) das Vergehen der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des
Erziehungsberechtigten nach den §§195 Abs. 1 und 2 StGB und
zu II.) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem _88 Abs. 1 und 4, 1.
Fall StGB begangen und werden sie hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem
§ 195 Abs. 2 StGB je zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
8 (acht) Monaten
und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem _43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter
Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der 31-jährige Erstbeschuldigte Ing. Helmut Pilhar ist gelernter Elektrotechniker,
derzeit arbeitslos und ohne geregeltes Einkommen. Er lebt von Ersparnissen und
Geldzuwendungen von Medien, die nicht näher konkretisiert
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werden konnten. Er wird nicht nachteilig beleumundet und ist gerichtlich unbescholten.
Die 33-jährige Zweitbeschuldigte Erika Pilhar, seine Ehefrau ist Lehrerin, derzeit im
Karenzurlaub, das Karenzgeld beträgt rund S 5.000.-- monatlich. Auch sie wird nicht
nachteilig beleumundet und ist gerichtlich unbescholten.
Die Eltern Pilhar suchten erstmals am 17.5.1995 mit ihrem Kind Olivia das Krankenhaus
Wiener Neustadt auf, nachdem es über vehemente Bauchschmerzen geklagt hatte. Nach ersten
Untersuchungen wurde der Zweitbeschuldigten am darauffolgenden Tag vom Vorstand der
Kinderklinik des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Wiener Neustadt, Prim.
Jürgenssen eröffnet, daß das Kind an einer bösartigen
Nierenzyste, einem sogenannten
Wilmstumor erkrankt sei. Der Mutter wurde nahegelegt, mit dem Kind sofort das
St. Anna-Kinderspital in Wien aufzusuchen, wo in dem österreichweit anerkannten und dafür
auch eingerichteten Kinderkrebszentrum eine entsprechende Behandlung sofort
aufzunehmen wäre. Die Eltern haben diese Ratschläge zunächst auch sofort befolgt und
das Kind noch am gleichen Tag gegen Abend dort vorgestellt.
Nach ersten Zugangsuntersuchungen am folgenden Tag wurde den Eltern von Ärzten dieses
Krankenhauses die Diagnose bestätigt und wegen des bevorstehenden Wochenendes die
ärztliche Entscheidung durch die kompetenten Entscheidungsträger für den kommenden
Wochenbeginn in Aussicht gestellt.
Das Kind hat das Wochenende mit seinen Eltern im
St. Anna - Kinderspital verbracht.
Dabei hatten diese Gelegenheit, den bedauernswerten Zustand an Krebs
erkrankter Kinder zu studieren, worauf sich bei ihnen eine Abneigung gegen (die
dortigen) Behandlungsmethoden entwickelte. In
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einem privaten Gespräch mit bekannten, jedoch medizinisch nicht ausgebildeten Personen
wurde ihnen überdies eine chemotherapeutische Behandlung des Kindes als besonders
nachteilig und lebensbedrohend geschildert und sie darauf aufmerksam gemacht, daß auch
andere, alternative
Behandlungsmethoden, wie etwa jene nach Dr. Hamer, möglich wären.
Darauf festigte sich bei den Eltern der
Entschluß, das Kind nicht in der begonnenen
Spitalsbehandlung zu belassen, sondern nach Alternativen zu suchen.
Am darauffolgenden Montag, dem 22.5.1995 fand im
St. Anna - Kinderspital dann mit dem
Stationsverantwortlichen und Oberarzt Dr. Mann das sogenannte Erstgespräch - das ist ein
Diagnoseaufklärungs- und Therapiegespräche - statt. Dabei wurden die Eltern vom Zeugen
darüber aufgeklärt, daß sich der Verdacht auf Wilmstumor bestätigt habe. Da ein
mittlerweile zusätzliche eingeholter Laborbefund des Diagnosezentrums Urania, eine
Computertomographie ergeben hatte, daß lediglich eine Nierenzyste und kein originärer
Lebertumor vorliege, beurteilte Dr. Mann die Heilungschancen mit sehr gut, wenn mit einer
relativ milden Form der Behandlung, also Chemotherapie heute noch begonnen werden könne.
Der Zeuge erklärte den Eltern das Wirkungsprinzip der Chemotherapie
und, daß die
Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen
gering bis ganz unwahrscheinlich sei. Auf die Einwände der Eltern, daß sie den
bedenklichen Gesundheitszustand anderer Kinder in der Klinik mittlerweile beobachten
konnten, daß ihr Kind daher eine solche Behandlung nicht "aushalten" könnte,
warnte der Zeuge davor, die anders gelagerten Erkrankungen der Kinder mit den ihres Kindes
zu vergleichen und stellte schließlich nach
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Erkennen der massiven Ablehnungsfront überdies in Aussicht, daß auch ohne primäre
Chemotherapie, jedoch sofort operiert werden könnte. Dennoch konnten sich die
Eltern
nicht entschließen, ihre Zweifel abzulegen und verließen mit dem Kind das Krankenhaus,
nachdem der Zeuge abschließend gemahnt hatte, nach einer Überlegungsfrist von 2 Tagen
neuerlich zu kommen, da Eile geboten sei; ohne zielführende Behandlung würde sich der
Tumor innerhalb von Wochen verdoppeln, die Lebenserwartung des Kindes sei für diesen Fall
nur mehr mit einem halben bis zu einem ganzen Jahr zu veranschlagen.
Im Anschluß daran suchten die Eltern mit dem Kind die Ärztin Dr.
Rozkydal in ihrer
Wiener Ordination auf, die ihnen als Alternativmedizinerin genannt wurde. Dr.
Rozkydal lehnte eine Behandlung des Kindes mit der
Begründung ab, daß sie sich beim Wilmstumor nicht auskenne, sodaß sie ihnen
ebenfalls zur Chemotherapie raten müsse. Nachdem Dr.
Rozkydal die Problematik der
Einstellung der Eltern erkannt hatte und bemerkte, daß diese Dr. Hamer konsultieren
möchten, ließ sie sich zu ihrem Schutz die Aufklärung schriftlich bestätigen, daß die
Behandlungsmethoden dieses Mannes wissenschaftlich nicht anerkannt seien.
In den folgenden Tagen suchten die Eltern Pilhar tatsächlich Dr.
Hamer in seiner
Ordination in Köln mit dem Kind auf. Dieser diagnostizierte eine Nierenzyste und einen
Leberkrebs. Er entwickelte ihnen seine
Theorie eines zweiphasigen Krebsgeschehens, die Krebserkrankung sei auf einen
Persönlichkeitskonflikt zurückzuführen, man müsse nur den Konflikt lösen, dann bilde
sich das Krebsgeschehen von selbst wieder zurück. Die Nierenzyste bilde sich bereits wieder
zurück, dieser Konflikt sei bereits abgeschlossen,
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nicht jedoch im Hinblick auf den Leberkrebs,
der sei vor allem darauf zurückzuführen, daß die berufsbedingte Abwesenheit der Mutter
vom Kind eine solche Erkrankung ausgelöst habe. Obwohl die Eltern Pilhar
wußten, daß
Dr. Hamer in Deutschland die
Behandlungsbefugnis als Arzt aberkannt wurde, hatten sie nicht nur keine Bedenken
gegen die von ihm entwickelte Theorie, sondern entschlossen sich überdies, seinen
Anweisungen insoferne zu folgen, als die Zweitbeschuldigte nunmehr bereit war, ihren Beruf
und das zu Hause eingeleitete Bauvorhaben aufzugeben, um sich ganz dem Kind zu widmen.
Nach ihrer Rückkehr am 26.5.1995 zog die Familie Pilhar in Verfolgung ihres weiteren
Lebensplanes in das Haus der Eltern der Zweitbeschuldigten um. Dort erreichte sie
zunächst ein Anruf von Oberarzt Dr. Mann, nachdem die vereinbarte 2-tägige
Überlegungsfrist abgelaufen war. Diesem erklärte der Erstbeschuldigte wahrheitswidrig,
daß Olivia bereits in einer Klinik sei. Diese zu nennen weigerte sich der
Erstbeschuldigte unter Hinweis auf seine Rechtsmeinung, daß den Eltern freie Arztwahl
zustehe und überdies, um Zeit zu gewinnen. Ebenso verhielt sich der Erstbeschuldigte am
29.5.1995 in einem Telefonat mit dem Klinikchef des St. Anna -
Kinderspitals,
Prof. Dr. Gadner. Der Versuch der leitenden Ärzte dieses Schwerpunktkrankenhauses, die
Eltern doch
noch zu einer Behandlung ihres Kindes in diesem allgemein anerkannten Kinderkrebszentrum
zu bewegen, war damit gescheitert.
In der Folge suchten die Eltern Pilhar mehrere Ärzte auf, die ihnen als
Alternativmediziner genannten wurde, um von diesen eine Behandlung ihres Kindes zu
erreichen. Das Ergebnis dieser Kontaktaufnahmen ging jedoch im Ergebnis über die
Verschreibung
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homöopathischer Präparate zur Beruhigung des Kindes nicht hinaus. Eine kompetente
Behandlung über allgemeine Erörterungen zur Schul- und Alternativmedizin hinaus konnte
nicht erreicht werden.
Da mittlerweile das Pflegschaftsgericht Wiener Neustadt von Primarius Dr.
Jürgenssen über die bisherigen Vorgänge informiert wurde, setzte der Pflegschaftsrichter eine
Tagsatzung für den 9.6.1995 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt an. Auch bei dieser
Tagsatzung weigerte sich der Erstbeschuldigte, dem Pflegschaftsrichter einen behandelnden
Arzt bekanntzugeben und entwickelte seine Theorie von der richtigen Behandlung seines
Kindes nach Dr. Hamer.
Da ihm mittlerweile ein Schreiben des
Bundesministeriums für
Gesundheit zugekommen sei, wonach sämtliche Zytostatika
krebserregend seien, könne
er sich nicht vorstellen, wie man Krebs mit Krebs therapieren könne. Um die festgefahrene
Situation zu entspannen, macht der Pflegschaftsrichter dem Erstbeschuldigten nach
Einholung eines neurologischen Gutachtens den Vorschlag, dieser möge eine
Ultraschalldiagnose von einem Arzt seiner Wahl einholen, um das Fortschreiten des
Krankheitsverlaufes kontrollieren zu können. Dieser Befund sei ihm jedoch längstens
innerhalb von 3 Tagen bis zu einer Woche vorzulegen, um die Theorie überprüfen zu
können, daß das Tumorwachstum nach Konfliktlösung zum Stillstand gebracht werden kann.
Die Eltern Pilhar suchten daher in der Folge den Radiologen Dr. Hejda in Mödling auf,
der jedoch diagnostizieren mußte, daß der Tumor weiter gewachsen sei. Da mit diesem
Befund "kein Verständnis für die NEUE
MEDIZIN" vom Pflegschaftsrichter zu
erwarten war, entschieden sich die Eltern Pilhar nunmehr, "mit dem Kind
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die Flucht anzutreten". Die daraufhin erfolgte Reaktion des Pflegschaftsgerichtes
war für die Eltern Pilhar insoferne "nicht überraschend", als der
Pflegschaftsrichter bereits bei der Tagsatzung vom 9.6.1995 dezitiert in Aussicht gestellt
hatte, im Falle eines negativen Befundes und der weiteren Weigerung, einer
schulmedizinische Behandlung zuzustimmen, die elterlichen Rechte abzuerkennen, um den
unverzüglichen Beginn einer geeigneten medizinischen Behandlung gewährleisten zu
können.
Mit Beschluß vom 23.6.1995 entschied das Pflegeschaftsgericht Wiener Neustadt, gemäß
§ 176 ABGB den Kindeseltern Helmut und Erika Pilhar die Obsorge hinsichtlich ihrer
minderjährigen Tochter Olivia zu entziehen und der Jugendabteilung der
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu übertragen, welche alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen habe, die zur Durchführung der medizinischen Behandlung der
Erkrankung der Minderjährigen (Wilmstumor) nach wissenschaftlich anerkannten
Behandlungsmethoden erforderlich sind. Gemäß § 12 AußStrGes. wurde der sofortige
Vollzug der getroffenen Maßnahme angeordnet. Die schriftliche Ausfertigung des
Beschlusses wurde am 27.6.1995 der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Wiener
Neustadt zugestellt, worauf für den nächsten Tag die Abnahme des Kindes in die Wege
geleitet wurde. Da Widerstand zu erwarten war, erschienen am 28.6.1995 der Leiter der
Jugendabteilung, JIR Franz Gruber und DSA Reisner in Begleitung von zwei
Gendarmeriebeamten vor dem Haus Maiersdorf 221, um an der dort gemeldeten Adresse den
Beschuldigten das Kind abzunehmen. Es konnten jedoch nur die mütterlichen Großeltern und
die Schwester der Kindesmutter angetroffen werden, die erklärten, vom derzeitigen
Aufenthalt der Eltern
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und des Kindes nichts zu wissen. Nachdem in einem längeren, intensiven Gespräche den
angetroffenen Mitbewohnern der Grund des Einschreitens erklärt und eine Fotokopie des
Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes - der im übrigen am selben Tag auch mit der Post
zugestellt und dessen Empfang von der mütterlichen Großmutter unterzeichnet wurde
zurückgelassen wurde, wurden diese überdies dringend ersucht, die Kindeseltern
anläßlich des nächsten Telefonates aufzufordern, sich mit den Beamten der
Jugendabteilung umgehend ins Einvernehmen zu setzten.
Die Flucht der Eltern führte diese zusammen mit dem Kind zunächst nach Kärnten. Von
dort hielten sie telefonischen Kontakt mit den Familienangehörigen in Maiersdorf 221.
Beim nächsten Anruf des Erstbeschuldigten eröffnete ihm die mütterliche Großmutter
Maria Schilcher, daß die Abnahme des Kindes unter Gendarmerieassistenz versucht wurde.
Über Aufforderung hat sie dem Erstbeschuldigten den Inhalt des Beschlusses vorgelesen.
Damit haben die Eltern Pilhar auch zur Kenntnis nehmen müssen, daß der sofortige Vollzug
der Maßnahme angeordnet wurde. Dennoch konnten sich die Eltern Pilhar nicht
entschließen, diese behördliche Maßnahme zu befolgen, sondern wurden in ihrem
Entschluß noch bestärkt, ihre Flucht fortzusetzen, die in der Folge über Deutschland
und die Schweiz über Vermittlung von Dr. Hamer bis nach Spanien reichte, wo die
Eltern
mit ihrem Kind in Malaga Quartier nahmen.
Über die tatsächliche Verhinderung der behördlichen Maßnahmen durch Flucht hinaus
beauftragten die Eltern Pilhar den damaligen Rechtsbeistand Dr. Wolfgang Vakaresku in Graz
auf rechtlichem Wege zu versuchen, den Beschluß aufzuheben. Über Rekurs vom 5.7.1995
entschied
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das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht mit Beschluß vom 19.7.1995, daß
dem Rekurs nicht Folge gegeben werde und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht
zulässig sei. Inhaltlich entschied das Rekursgericht, daß mit dem angefochtenen
Beschluß das Erstgericht den Kindeseltern die Obsorge über das Mädchen entzogen und die
elterlichen Rechte des § 144 ABGB zur Gänze der Bezirkshauptmannschaft Wiener
Neustadt übertragen habe. Das Rekursvorbringen zeige mehr als deutlich die derzeitige
Unfähigkeit der Kindeseltern, den Ansprüchen des Mädchens auf Gesundheit und
Lebensqualität gerecht zu werden. Wer den beigezogenen Ärzten mit dem bloßen Hinweis
auf nicht näher beschriebene und daher auch nicht überprüfbare Therapien das
Vertrauen entziehe, handle zumindest fahrlässig.
Der Aufenthalt in Malaga war von Dr. Hamer als Vertrauensarzt der
Eltern persönlich
begleitet. Die Bemühungen gingen dahin, die Aufnahme des Kindes in einer spanischen
Klinik zu erreichen, was letztlich nicht gelungen ist. Da mittlerweile über
Medienberichte der Aufenthalt der Eltern Pilhar und ihres krebskranken Kindes auch den
österreichischen Behörden bekannt wurde, wurde vor allem über Interpol versucht, die
Durchsetzung der in Österreich beschlossenen behördlichen Maßnahmen zu erreichen.
Da sich der Behördenweg als schwierig erwies, wurde über private
Initiative die Ärzteflugambulanz Schwechat beauftragt, die Rückholung des Kindes zu
erreichen. Als Kontaktperson wurde Frau Dr. Marina Marcovich
gewonnen. Dieser gelang es
nach ihrer Ankunft in Malaga ein Vertrauensverhältnis zu den Eltern aufzubauen und einen
Meinungsumschwung bei Dr. Hamer dergestalt zu erreichen, daß auch dieser nunmehr zu einer
Rückkehr nach Österreich geraten hat. Dieses
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Einvernehmen konnte aber unter offensichtlicher Einflußnahme durch Dr. Hamer nur
dadurch erreicht werden, daß Frau Dr. Marcovich
eine Erklärung unterfertigte, daß sie
als Repräsentantin der österreichischen Regierung garantiere, daß in Österreich nichts
gegen den Willen der Eltern geschehe. Abgesehen von den problematischen Umständen der
Unterzeichnung war diese Erklärung aber auch nach der Aussage der Zeugin Marcovich
nie
dahin zu verstehen, daß das Sorgerecht an die Eltern "zurückgegeben" wurde.
Der diesbezüglich relevierte, behördliche Schriftverkehr hat sich nur auf die Frage
beschränkt, ob die Eltern festzunehmen seien, um die Flucht zu beenden.
Am 24.7.1995 wurde die mj. Olivia mit ihren Eltern von der Flugambulanz auf den
Flughafen Schwechat zurückgebracht. In einem ersten Gespräch mit dem Amtsvormund Dr.
Zimper wurde vorerst zur Beruhigung der Situation vereinbart, daß die
Eltern mit dem Kind
wieder in das Haus nach Maiersdorf zurückkehren dürfen. Über Vermittlung durch den
Amtsarzt Dr. Stangl von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde Prof. Dr.
Vanura, Vorstand
der Kinderklinik im Allgemeinen Öffentlichen Krankenhaus Tulln gewonnen, der der Aufnahme
des Kindes in diesem Krankenhaus zustimmte. Sein Aufnahmebefund hat ergeben, daß das Kind
im bereits moribunden Zustand eingeliefert wurde, sodaß ein Behandlungserfolg wegen des
äußerst schlechten Allgemeinzustandes des Kindes nunmehr bereits äußerst fraglich war.
Jedenfalls kam aber seiner Meinung nach eine Behandlung des Kindes nur im Einverständnis
und in Gegenwart der Eltern in Frage, weil dieses psychische Moment aus ärztlicher Sicht
nunmehr von ganz entscheidender Bedeutung geworden wäre. Eine Zwangsbehandlung gegen den
Willen der Eltern lehnte Prof.
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Vanura ab. Offenbar unter dem Eindruck dieser Situation waren die
Eltern Pilhar nunmehr
erstmals bereit, auch einer Chemotherapie
des Kindes zuzustimmen. Bereits am nächsten Tag
haben die Eltern dieses Einverständnis widerrufen, weil sie erkannten, daß diesem, zwar
nicht aus rechtlichen, aber aus medizinischen Gründen entscheidende Bedeutung zukomme und
sie damit das Einsetzen der Behandlung neuerlich verhindern konnten, die sie nach wie vor
nicht zielführend und das Leben des Kindes bedrohend erachteten.
Vor diese Situation gestellt, wendete sich die Amtsvormundschaft neuerlich an das
Pflegschaftsgericht Wiener Neustadt mit der Bitte, der veränderten Situation entsprechend
weitere Beschlüsse zu fassen. Der Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichtes Wiener
Neustadt ordnete darauf eine Tagsatzung am 28.7.1995 an Ort und Stelle im Krankenhaus
Tulln an. Dieser Tagsatzung wurden zunächst Prim. Dr. Vanura und Dr. Helmut
Gadner als
Auskunftspersonen beigezogen, von denen das Gericht erfahren mußte, daß wegen des
außerordentlichen Tumorwachstums vom mittlerweile 4.200 ml Volumen, der damit
zusammenhängenden starken Atmungsbeschwerden und den offensichtlich starken
Schmerzen die
Überlebenschancen des Kindes auf etwa 50% gesunken seien, welche Annahme sich noch
drastisch auf etwa 10-15% reduziere, wenn eine Mitwirkung der Eltern nicht erreicht werden
könne. Auch unter Vorhalt dieser kompetenten ärztlichen Meinungen weigerte sich der
Kindesvater, der Erstbeschuldigte Helmut Pilhar als Auskunftsperson weiterhin, an einer
Behandlung des Kindes mit Chemotherapie
mitzuwirken. Das Pflegschaftsgericht hat hierauf
ein Team von Fachleuten bestehend aus Prof.Dr.
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Viktor Pickl, DDr. Alois
Stacher, Dr. Klaus Lechner und Dr. Heinz Ludwig stellig
gemacht und mit einem wissenschaftlich begründeten
Gutachten beauftragt. Dieses Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, daß kein
vernünftiger Zweifel am Vorliegen eines Wilmstumors bestehe, ohne Behandlung mit
verschiedenen Komplikationen wie Einblutung, Rupturierung, Gefäßkompression,
Infektionskomplikationen und Metastasierung des Tumors zu rechnen sei, die mit dem Leben
des Kindes nicht vereinbart wären. Somit sei eindeutig festzuhalten, daß ohne
medizinische Intervention das Leben des Kindes zu Ende gehen werde. Durch das lange
Zuwarten habe sich die Ausgangssituation (Heilungsrate über 95 %) beträchtlich
verschlechtert, sodaß nunmehr damit zu rechnen sei, daß auf Grund der hohen Tumorlast
die Therapiechancen deutlich niedriger anzusetzen und als Therapieoptionen prinzipiell die
Chemotherapie und die operative Entfernung des Tumors zu empfehlen seien. Derzeit sei auf
Grund der extremen Tumorgröße ein operatives Vorgehen nicht möglich, daher werde die
Einleitung einer Chemotherapie
zur Tumorreduktion empfohlen. Nach erreichter
Tumorverkleinerung wäre dann mit Hilfe der Operation die Möglichkeit gegeben, den Tumor
völlig zu entfernen. Aufgrund der massiven Tumormasse seien die sehr guten
Heilungschancen bei früherem Tumorstadium nicht mehr erreichbar und dürften derzeit bei
20 - 40 % liegen. Aufgrund sorgfältiger Abwägung des zu erwartenden Nutzens und auch der
möglichen Risken kommt das Gutachten daher zu dem Schluß, daß beim Kind auch ohne
Mitwirken der Eltern unverzüglich eine aktive Chemotherapie
eingeleitet werden solle.
Aufgrund dieser Ergebnisse des Gutachtens hat sich das Pflegschaftsgericht entschlossen,
den ursprünglichen Beschluß beizubehalten und die Transferierung sowie
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Behandlung des Kindes in das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien -
Universitätsklinik für Kinderheilkunde, Vorstand Univ.Prof.Dr. Urbanek vorgeschlagen.
Diesem Vorschlag ist die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt unmittelbar nachgekommen
und hat das Kind am 29.7.1995 gegen den Willen und Widerstand der Eltern nach Wien
transferiert, wo die Zwangstherapierung unmittelbar einsetzte.
Aufgrund der durchgeführten Chemo- und Strahlentherapie
verlief die Operation des Tumors erfolgreich, auch die postoperative Chemotherapie
verlief durchaus günstig, sodaß das Kind bereits zu Weihnachten und ab dem Jahreswechsel
1995/1996 kurzfristig nach Hause beurlaubt werden konnte. Mit dem zu Beginn der letzten
Märzwoche 1996 vorgenommenen Therapieschritt ist die durchgeführte Chemotherapie
nunmehr
beendet, es sind nun mehr, jedoch regelmäßige Nachkontrollen erforderlich. Das Kind gilt als potentiell geheilt.
Mit Beschluß vom 27.3.1996 hat das Pflegschaftsgericht Wiener Neustadt die
Obsorge
hinsichtlich der mj. Olivia Pilhar mit Ausnahme aller die medizinische Behandlung und
Nachbehandlung sowie Kontrolle der Erkrankung der Minderjährigen (Wilmstumor) sowie
Bestimmung ihres Aufenthaltsortes betreffenden Angelegenheiten den Kindeseltern Helmut und
Erika Pilhar wieder rückübertragen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der Anzeigen der
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, der dem Verhandlungsprotokoll näher zu
entnehmenden, verlesenen, relevanten Aktenteile des Straf- und Pflegschaftsverfahrens, der
Aussage der Zeugen Mag. Masicek, Dr. Zimper, Dr. Jürgenssen,
Dr. Mann, Dr. Gadner, Dr.
Leeb, Dr.
Loibner, Dr. Vanura, Dr. Marcovich
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und Dr. Rozkydal, Veronika
Schilcher, der Verantwortung der beiden Beschuldigten selbst,
der Gutachten der Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Werner Scheithauer und
Dr. Pius Prosenz
sowie der eingeholten Strafkarten und Leumundsnoten.
Vor Gericht bekannten sich beide Beschuldigte nicht schuldig. Sie erklärten, alle
Schritte gemeinsam besprochen und beschlossen zu haben und nach wie vor überzeugt zu sein, richtig
gehandelt zu haben. Für die Folgen ihres Handelns sind beide Beschuldigte daher
gemeinsam strafrechtlich verantwortlich.
Zum Vorwurf der Entziehung der Minderjährigen sind beide Beschuldigte eines
vorsätzlichen Handelns insoferne geständig, wenn sie sich dahin verantworteten, daß sie
nicht glauben wollten, daß man in Österreich ein Kind seinen Eltern tatsächlich
"wegnehmen" kann. Insbesonders der Erstbeschuldigte bestätigte, daß ihn die
Reaktion des Gerichtes nicht überrascht hat, als überraschend habe er es nur empfunden,
daß "gleich die Polizei kommt", daß die Gendarmerie dabei war, um das Kind
abzunehmen, habe er angenommen. Erfahren habe er das alles durch das Telefonat, bei dem
ihm auch der Inhalt des schriftlichen Beschlusses vorgelesen wurde. Vorher habe es bereits
diesbezügliche Gerüchte gegeben, "deshalb seien sie um 3.00 Uhr morgens nach
Deutschland aufgebrochen" (Seite 179 des HV-Protokolles vom 11.10.1996), natürlich
hätten sie sich vor der Zwangstherapie gefürchtet. Zu einem Kontakt mit dem von
Dr. Leeb
empfohlenen Urologen Dawaruka in Nürnberg sei es trotz bereits vereinbarten Termines
deshalb nicht gekommen, weil sie "eine Woche später Kenntnis davon erhalten hätten,
daß uns das Sorgerecht entzogen worden ist" (siehe Seite 177 des selben
Protokolles). Beweiswürdigend
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war daher davon auszugehen, daß die Beschuldigten bereits auf Gerüchte, daß ihnen
das Kind abgenommen werde, die Flucht angetreten haben und die Eröffnung des Beschlusses
am Telefon für sie daher nur die Bestätigung ihres bereits gefaßten Vorsatzes sein
konnte. Es war daher beweiswürdigend direkter Vorsatz anzunehmen.
Wenn die Verteidigung versucht hat, mit juristischen Kategorien betreffend die
Zustellung des Beschlusses zu argumentieren, ist damit für die Beschuldigten im Ergebnis
jedenfalls nichts gewonnen. Objektiv ist die Anordnung des sofortigen Vollzuges jedenfalls
nicht wegzudiskutieren. Zur subjektiven Tatseite ergäbe sich, folgt man den Argumenten
der Verteidigung, lediglich die Änderung, daß ein bewußtes Zuwiderhandeln in Erwartung
einer gegenteiligen gerichtlichen Maßnahme jedenfalls bedingten Vorsatz begründet,
nämlich den, daß die Möglichkeit einer solchen Entscheidung ernstlich erwogen wurde und
man sich mit einem aus ihrer Sicht nachteiligen Ereignisablauf auch abgefunden hat.
Zum Vorwurf der Fahrlässigkeit verantworteten sich die beiden Beschuldigten, daß sie
bis zuletzt und noch immer daran glauben, richtig gehandelt zu haben. Sie beriefen sich
auf das ihnen vermeintlich zustehende Recht auf freie Arzt- und Therapiewahl sowie auf
Selbstbestimmung und wollten damit bis zuletzt nicht zur Kenntnis nehmen, daß sie nicht
für sich selbst, sondern über das Leben eines anderen Menschen, wenn auch des eigenen
Kindes, also ein selbständiges Rechtsgut zu entscheiden gehabt haben. Die Schulmedizin
sei in einer Sackgasse, sie hätten daher zu Recht auf alternative
Formen, insbesondere
die "NEUE MEDIZIN" des
Dr. Hamer vertrauen können. In diesem Vertrauen seien sie
nicht nur von Laien, sondern auch
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von Medizinern und durch entsprechende Publikationen auch in medizinischen
Fachzeitschriften bestärkt worden. Solange nicht ein abschließendes Urteil über die
Methoden Hamer gesprochen sei, könne ihnen ein Anhängen an diese Theorien nicht als
Fahrlässigkeit angelastet werden. Den immer schlechter werdenden Gesundheitszustand ihres
Kindes hätten sie zwar beobachtet, aber bis zuletzt im Sinne Dr. Hamers darauf vertrauen
können, daß mit der Konfliktlösung auch die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes
des Kindes einhergehen werde.
Der Zeuge Mag. Masicek deponierte vor dem erkennenden Gericht, daß er als
Pflegschaftsrichter dem Erstbeschuldigten eindeutig gesagt habe, daß er mit der Abnahme
des Kindes "absolut rechnen müsse" wenn nicht innerhalb von zwei bis drei Tagen
der verlangten Röntgenbefund vorgelegt würde. Damit ist das Geständnis der
Beschuldigten, daß sie die Abnahme des Kindes erwartet hätten und deshalb auf Flucht
gegangen seien, hinreichend überprüft.
Durch die Aussage des Zeugen Dr. Zimper als Bezirkshauptmannstellvertreter und somit
Repräsentant der befaßten Behörde als Jugendwohlfahrtsträger konnte klargestellt
werden, daß der Antrag auf Strafverfolgung rechtmäßig gestellt und auch weiterhin
aufrechterhalten wird. Von einer Rückübertragung des Sorgerechtes an die Eltern in
Spanien könne keine Rede sein, die diesbezügliche Korrespondenz habe sich nur auf die im
Raum stehende Festnahme der Eltern bezogen. Auch Konsul
Esten habe somit nicht über das
Sorgerecht verfügen können, schon gar nicht wäre Frau Dr. Marcovich Beauftragte der
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gewesen. Beweiswürdigend besteht daher kein
Anlaß, auch nur einen
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subjektiven Eindruck bei den Kindeseltern anzunehmen, es hätte sich in Spanien an der
Einstellung der belangten österreichischen Behörden und Gerichte etwas geändert. Eine
diesbezügliche Behauptung wurde von den beiden Beschuldigten in der Hauptverhandlung
dezidiert auch gar nicht aufgestellt, es sind diesbezüglich nur Andeutungen ergangen.
Der Zeuge Dr. Jürgenssen, Vorstand der Kinderabteilung des Allgemeinen Öffentlichen
Krankenhauses Wiener Neustadt, deponierte, daß er die Beschuldigten eingehend über
Bedeutung und Kompetenz des Therapiezentrums St.Anna-Kinderspital
und damit auf den Ernst
der Situation aufmerksam gemacht habe. Er habe auch zum Ausdruck gebracht, daß die
Therapie möglichst schnell einsetzen müsse. In einem etwa fünfviertelstündigen
Gespräch habe er den Erstbeschuldigten davon zu überzeugen versucht, daß "unsere
Methode die richtige sei". Somit ist als erwiesen anzunehmen, daß die beiden
Beschuldigten bereits durch diesen Zeugen auf die Schwere der Erkrankung, den vorhandenen
Zeitdruck bei der Entscheidung und die erforderliche Kompetenz des behandelnden Arztes
hingewiesen wurden.
Dr. Mann als Oberarzt und Stationsverantwortlicher im St.Anna-Kinderspital bestätigte
eine eingehende Information der Kindeseltern im Sinne der richtigen Information durch
Prim. Jürgenssen. Er habe die
Eltern auch darüber informiert, daß nach dem Ergebnis der
Computertomographie kein originärer Lebertumor vorläge, sodaß mit einer leichten
Chemotherapie des Auslangen gefunden werden könne, diese aber wegen des zu
erwartenden rasch voranschreitenden Prozesses bald einsetzen müsse. Somit ist auch durch
diese Zeugenaussage
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erwiesen, daß den Beschuldigten klargemacht wurde, unter welchem Zeitdruck sie für
ihre Entscheidung stünden. So ist es auch zu erklären, daß der Zeuge den Beschuldigten
andeutete, daß sie "möglicherweise gar nicht mehr selbst entscheiden
könnten", wenn sie das Therapiezentrum entgegen seiner ausdrücklichen Empfehlung
wieder verließen. Von einem Übertölpelungsversuch im Sinne der Verantwortung des
Erstbeschuldigten kann daher keine Rede sein, zumal der Zeuge den Eindruck gewinnen
konnte, daß die Eltern bereits entschlossen waren, "gar nicht dableiben zu
wollen".
Durch die Aussage des Zeugen Dr. Gadner, Klinikvorstand des
St.Anna-Kinderspitals, ist
in beeindruckender Weise klargeworden, welch komplexes und diffiziles Spezialgebiet der
Medizin in diesem Fall angesprochen ist. Der Zeuge vermittelte kraft offensichtlicher
Kompetenz einen umfassenden Einblick in die medizinische Behandlung krebskranker Kinder
mit derart fachspezifischen Beurteilungskriterien und Behandlungsvarianten, daß
beweiswürdigend der Eindruck gefestigt wurde, daß eine bloß laienhafte Beurteilung
(etwa durch die Eltern) im konkreten Anlaßfall das Beurteilungsvermögen bei weitem
überschreitet. Zumindest eine ex post-Betrachtung kommt damit zu dem Ergebnis, daß die
Anmaßung einer laienhaften Beurteilung eine krasse Überforderung bedeutet. So etwa hat
der Zeuge klargestellt, wie problematisch das Verlangen nach Prozentzahlen, die
Überlebenschancen betreffend vor Abschluß von mehrtägigen Zugangsuntersuchungen ist,
daß daraus beileibe keine Unsicherheit in der medizinischen Prognose insgesamt abzuleiten
ist und wie gefährlich weil irreführend es ist, vom Krankheitsbild anderer Patienten auf
das des eigenen Kindes zu schließen, weil der komplexe
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Begriff der Chemotherapie je nach Anlaßfall sehr zu differenzieren ist.
Ganz im Gegenteil dazu konnte der Zeuge Dr. Leeb medizinische Kompetenz in seiner
Zeugenaussage nicht vermitteln. Er habe den Beschuldigten aus einem Fachbuch vorgelesen,
glaubt durch Betasten des Bauches des Kindes eine Leberschwellung festgestellt zu haben,
Chemotherapie halte er eher für bedenklich, so habe er homöopathische Mittel empfohlen
und die Beschuldigten überdies an einen deutschen Urologen weitervermittelt. Somit hat
der Zeuge abschließend über Befragen der Verteidigung seinen wohl richtigen Eindruck
formuliert, "daß die Pilhars krampfhaft nach einem Befürworter der Ablehnung der
Chemotherapie gesucht haben". Für die Behauptung der Beschuldigten, kompetente
Gegenmeinungen eingeholt zu haben, war durch diesen Zeugen nichts zu gewinnen.
Ähnlich fällt die Beurteilung des Zeugen Dr. Loibner aus. Er selbst bezeichnet sich
als homöopathischen Arzt, eine Kompetenz in der konkreten Situation ist daher nicht
gegeben. Er habe daher auch nur ein Tumor-Leber-Nieren-Mittel verordnet und den
Beschuldigten ohnedies gesagt, daß eine Operation nicht zu umgehen sein wird, weshalb er
auch Kontakt mit Prof. Sauer in Graz aufgenommen habe, der jedoch dann im Sande verlaufen
sei.
Dr. Rozkydal deponierte als Zeugin vor Gericht, daß sie eine Behandlung des Kindes den
Eltern gegenüber abgelehnt habe, weil
sie auch die Methode Hamer ablehne, weshalb sie sich auch habe unterschreiben lassen,
die Eltern darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß Hamer wissenschaftlich nicht
anerkannt
sei. Nach ihren Kenntnissen spreche der Wilmstumor auf Chemotherapie
gut an, es bestehe
somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Kind
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mit Chemotherapie geheilt werden könne. Ob auch von der
Leber die Rede gewesen wäre, könne sie heute nicht mehr sagen. Mit der Aussage
dieser Zeugin ist somit für den Standpunkt der Beschuldigten ebenfalls nichts gewonnen.
Dr. Marcovich deponierte als Zeugin vor Gericht, daß sie über die rechtlichen
Implikationen andeutungsweise erst in Spanien erfahren habe, als Vertreterin eines
Rechtssystems habe sie sich nie gesehen. Sie habe allerdings schon erfahren, daß das
Sorgerecht "beim Konsul sei", den Eltern wäre es entzogen worden. Sonst könne
sie dazu nichts sagen. Das ihr vorgelegte schriftliche Dokument habe sie nur deshalb
unterschrieben, weil sie es als Behandlungsempfehlung Dris. Hamer aufgefaßt habe, einer
Empfehlung kann man folgen oder auch nicht. Das Kind sei in einem sehr schlechten und
geschwächten Zustand gewesen, der für jeden Laien erkennbar war.
Dr. Stangl, Amtsarzt in Tulln, sagte als Zeuge vor dem erkennenden
Gericht aus, daß er die mj. Olivia selbst nie behandelt habe, weil er dazu als Praktiker
überfordert sei. Er bestätigte damit nachdrücklich den durch die Zeugenaussage
Dris. Gadner gewonnenen Eindruck über die erforderliche Behandlungskompetenz. Er habe
lediglich auf einen Anruf des Erstbeschuldigten reagiert und die Aufnahme in das
Krankenhaus Tulln vermittelt, weil durch die offensichtliche Tendenz des Tumors zum
Wachsen rasch gehandelt werden mußte. Über seine Eindrücke im Krankenhaus Tulln
betreffend die Begleitumstände der Unterbringung des Kindes als Patientin deponierte der
Zeuge, daß er schon den Eindruck skurriler, alternativen
Gruppen, also zumindest von
"Ansätzen zu Sekten" gehabt habe, Pilhar selbst habe "fast
zugemacht", ein intensives Verhältnis zu Hamer sei ihm aufgefallen.
Seite 22
Auch Prim. Dr. Vanura vermittelte als Zeuge vor Gericht den Eindruck eines kompetenten
Mediziners. Olivia sei in moribundem Zustand eingeliefert worden, sodaß zu überlegen
gewesen war, ob sie nicht "zum Sterben nach Hause zu schicken sei". Deshalb sei
auch die Kommission einberufen worden. Die Eltern hätten die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ihres Kindes "nicht zur Kenntnis nehmen wollen", denn wenn
zwei Monate alternative Behandlung nicht fruchten, sei es besser, "auf festem Boden
zu stehen". Auch er habe daher eine "massive Indoktrination" durch
Hamer
festgestellt, er wäre zweifellos der primäre Vertrauensarzt der Pilhars gewesen, ein
bißchen hätte ihn das schon an Sekten erinnert.
Aufgrund der beiden letztgenannten Zeugenaussagen in Verbindung auch mit jener von Frau
Dr. Marcovich und dem noch abzusprechenden medizinischen Sachverständigengutachten hat
sich somit zum einen beweiswürdigend ergeben, daß eine derart gravierende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes festzustellen war, welche
Tatsachenfeststellung eine ausreichende Grundlage dafür bietet, von einer schweren
Gesundheitsschädigung zu sprechen, worauf bei der rechtlichen Beurteilung noch
zurückzukommen sein wird. Zum anderen haben sich durch die beiden letztgenannten
Zeugenaussagen auch Anhaltspunkte in der Richtung ergeben, daß die in diesem Zusammenhang
mehrfach geäußerte Vermutung einer Sektenbildung nicht von der Hand zu weisen ist, was
Rückschlüsse auf die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten zumindest
in diesem letzten Stadium der Ereignisse hätte eröffnen können. In diesem Zusammenhang
ist es daher bedauerlich, daß die Beschuldigten es abgelehnt haben, sich vom
psychiatrischen
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Sachverständigen explorieren zu lassen. Damit ist dem Gutachter eine entscheidende
Befundaufnahme verwehrt worden, weshalb dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten nur
ein eingeschränkter Beweiswert zukommen kann. Es war daher durch den unmittelbar durch
das Gericht gewonnenen Eindruck von den Beschuldigten zu ergänzen und zu überprüfen.
Dabei haben sich keine faßbaren Anhaltspunkte für eine allenfalls auch nur phasenweise
Einschränkung der Diskretion- oder der Dispositionsfähigkeit der Beschuldigten ergeben,
sodaß - mit dem Gutachten - eine uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit festzustellen
war.
Der medizinische Sachverständige Univ. Doz.
Dr. Scheithauer bestätigte in seinem
schriftlichen und in der mündlichen Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Gutachten
zunächst die Richtigkeit der Diagnose, daß es sich bei der Erkrankung der mj. Olivia
Pilhar um einen eindeutig von der rechten Niere ausgehenden, abgekapselten Tumor, der die
Leber imprimierte, gehandelt hat, der in der medizinischen Wissenschaft als sogenannter
Wilmstumor bekannt ist. In einer allgemeinen Information zur Erkrankung bezeichnet der
Sachverständige diesen als einen äußerst aggressiven und rasch wachsenden,
bösartigen Tumor, der ohne entsprechende Behandlung binnen weniger Monate zum Ableben des Patienten
führen wird. Je nach Tumorausbreitung unterscheide man vier Erkrankungsstadien, welche
die Prognose der Erkrankung wesentlich determinieren. Die therapeutischen Möglichkeiten
umfaßten erstens eine operative Entfernung, zweitens prä- bzw. postoperative
Chemotherapie und drittens eine etwaige zusätzliche prä- bzw. postoperative
Bestrahlung,
die in der Regel kombiniert eingesetzt werden. Die Behandlung sollte ausschließlich
spezialisierten Tumorzentren vorbehalten sein
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und in Anlehnung an internationale kooperative Therapieprotokolle (z.B. SIOP-93
Nephroplastromstudie) erfolgen. Im Tumorstadium I und II bedarf es nach heutigem Ermessen
zusätzlich zur Operation zumeist nur einer milden
Chemotherapie, ab dem Stadium III
müssen intensivere Chemotherapieschemata bzw. auch Strahlentherapie zum Einsatz gelangen.
Die Prognose dieser Tumorerkrankung ist trotzdem es sich um einen äußerst aggressiven
Tumor mit rascher Wachstumstendenz handelt - im Falle einer frühzeitigen und adäquaten
Therapie ausgezeichnet. Wie durch internationale multizentrische
Studien belegt werden
konnte, betrage die Heilungschance bei adäquater Therapie im Stadium I etwa 97 %, 90 bis
95 % im Stadium II und 85 bis 91 % im Stadium III. Zur Beurteilung des Krankheitsverlaufes
zwischen Diagnoseerstellung und der um rund elf Wochen verzögert eingeleiteten
Tumortherapie führte der Sachverständige aus, daß nach dem befundeten Ergebnis seriell
erfolgter computertomographischer Verlaufskontrollen des Abdomen (Universitätsklinik für
Radiodiagnostik, Univ.Doz. Dr.Hübsch) bei der letzten Untersuchung am 03.08.1995 erstmals
drei Lebermetastasen festgestellt bzw. der bereits auf den Lungen-CT-Bildern vom
26.07.1995 bestehende zusätzliche Verdacht auf Lungenmetastasen bestätigt werden konnte.
Laut serieller Bildauswertung/ Befundung seitens Herrn Univ.Doz. Dr.Hübsch sind die
Fernmetastasen im Bereich von Leber und Lunge nicht vor dem 19.05.1995 entstanden. Daraus
resümiert der Sachverständige, daß sich bei der Erstdiagnose mit verschiedenen
diagnostischen Methoden und nach Ansicht aller involvierten Experten ein nur auf die Niere
begrenztes Tumorgeschehen gefunden hat. Es dürfte sich somit um
ein Tumorstadium I gehandelt haben, wobei mit der geplanten
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präoperativen, niedrig dosierten Chemotherapie
und anschließender radikaler
Tumorentfernung eine Heilungschance von zumindest 95 % zu erwarten war. In einem Zeitraum
von zehn bis elf Wochen, um den der Beginn der Therapie verzögert wurde, habe sich,
gemäß dem Ergebnis seriell durchgeführter Computertomographien, eine massive
Verschlechterung des Tumorleidens abgezeichnet. Anfang August fanden sich nebst einer
enormen Größenzunahme des Primärtumors auch Leber- und Lungenmetastasen, entsprechend
einem Tumorstadium IV. Dementsprechend habe sich der Allgemeinzustand des Kindes massiv
verschlechtert. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschrittenen Tumorleidens mußte eine aggressivere therapeutische Strategie (intensivere
Chemotherapie und Bestrahlungstherapie) zur Anwendung gelangen. Das an und für sich
immer noch relativ geringe Risiko dieser inzwischen unumgänglich gewordenen Behandlung
wurde durch den schlechten Allgemeinzustand der Patientin zweifellos potenziert. Die
Patientin mußte einige Tage bis Wochen intensivmedizinisch betreut bzw. künstlich
beatmet werden. Auch wenn gegenwärtig eine Definitivheilung möglich erscheine, ist durch
die intensivere Behandlungsstrategie das Risiko etwaiger Spätschäden (lokale
Wachstumsstörungen, Strahlennephritis, Zweimalignomerkrankung) höher als dies im Falle
einer Behandlung der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der Erstdiagnose gewesen wäre.
Aufgrund der Anamnese des Kindes, diverser Medienberichte und in Kenntnis der
fortgeschrittenen Tumorerkrankung muß darauf geschlossen werden, daß die offensichtlich
chronischen und besonders zuletzt heftigen Tumorschmerzen des Kindes nicht adäquat
behandelt worden sind. Es sei allgemein bekannt, daß chronische Schmerzen eine
signifikante Morbidität und
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Beeinträchtigung der Lebensqualität der Betroffenen bewirken. Die frühzeitige und
ausreichende symptomatische Therapie des Krebsschmerzes stelle daher - entgegen der
Thesen
Hamers - einen wichtigen und zentralen Bestandteil beim Management jeglicher
Tumorerkrankung dar.
Dieses mit 20.09.1995 datierte schriftliche Gutachten hat der Sachverständige in der
mündlichen Hauptverhandlung Ende des Jahres 1996 wie folgt aktualisiert:
Eine Zusammenfassung der Kontrolluntersuchungen bis 07.08.1996 ergibt, daß derzeit
kein Hinweis auf ein Rezitivgeschehen, also kein Hinweis darauf besteht, daß die
Erkrankung bei der mj. Olivia wieder aufgetreten ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die
Patientin ohne jeglichen Tumorhinweis und daher potentiell
geheilt. Nach wie vor ergeben sich keine Hinweise, daß die Leber bereits
ursprünglich betroffen war. Es habe sich daher ausschließlich um einen Nierentumor im
Frühstadium, also Tumorstadium I zum Zeitpunkt der Erstvorstellung gehandelt. Auch in
diesem Frühstadium würde von der medizinischen Wissenschaft in Europa eine
präoperative, jedoch milde Chemotherapie
angewendet, weil bei sofortiger Operation das
Risiko bestehe, daß die Kapsel platze. Chemotherapie
sei somit nicht gleich Chemotherapie, es gebe etwa 60 Substanzen mit rund 2000 Kombinationsmöglichkeiten. Zum
Zeitpunkt des Beginnes der Chemotherapie
habe sich die Krankheit wesentlich verschlimmert
gehabt, zu einem Tumorstadium IV mit Lungen- und Lebermetastasen, die
Überlebenswahrscheinlichkeit war von 97 % auf rund 50 % gesunken, der Durchmesser des
Tumors von 8 auf 30 cm angewachsen. Somit sei der Bauch des Kindes bereits merkbar
aufgebläht gewesen, die intensive Schmerztherapie spreche für
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erhebliche Schmerzen des Kindes, wenngleich das Schmerzempfinden subjektiv sei. Durch die
Chemotherapie selbst seien wegen der möglichen
Gegenstrategien keine Schmerzen
zu veranschlagen.
Das St.Anna-Kinderspital sei das österreichweit
anerkannte, kompetente Therapiezentrum
für Krebserkrankungen. Die Zuweisung durch Prim.
Jürgenssen sei daher korrekt gewesen,
zumal auch eine Meldepflicht bestehe, da die statistischen Aufzeichnungen zentral dort
geführt würden. Auf diesen europaweit koordinierten Aufzeichnungen beruhe auch die vom
St. Anna Kinderspital verwendete Therapiestudie SIOP 9
GPO. Sie stelle den letzten Stand
der medizinischen Wissenschaft dar, eine Alternative zu ihr gebe es nicht. Demgegenüber
sei die von Dr. Hamer vertretene Theorie keine wissenschaftlich anerkannte Methode, es
existiere keine wissenschaftlich vorgesehene Publikation. Was daher die von der
Verteidigung vorgelegten Publikationen betreffe, sei festzuhalten, daß diese vorwiegend
Veröffentlichungen der Laienpresse seien. Lediglich zwei Artikel seien in allerdings
wissenschaftlich nicht begutachteten Fachzeitschriften veröffentlicht worden. Keine
dieser Publikationen beziehe sich aber auf den Wilmstumor, sie seien daher keine geeignete
Informationsquelle für den konkreten Anlaßfall. Was den vorgelegten Artikel von
Prof.Abel betreffe, beziehe sich dieser auf die Fehler der Vergangenheit, die ja von der
Schulmedizin zugegeben würden. Heute therapiere man wesentlich differenzierter.
Was die
angesprochenen Spontanheilungen anbelange, lägen diese statistisch unter dem Wert von 0,1
%, somit kein zu empfehlender Therapievorschlag, ganz abgesehen davon, daß in dieser
Quote auch Fehldiagnosen enthalten seien.
Seite 28
Das vorgelegte und vorgetragene medizinische
Sachverständigengutachten Dris. Scheithauer hat sich als schlüssig und nachvollziehbar
erwiesen. Es war daher beweiswürdigend in die Urteilsfeststellungen zu übernehmen. An
der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln besteht kein Anlaß. Was daher den Antrag
der Verteidigung auf Beziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen anlangt,
fehlt es an der strafprozessual vorgegebenen Voraussetzung, sodaß der Antrag gemäß §
126 Abs.1 StPO abzuweisen war. Soweit die Befundaufnahme als mangelhaft kritisiert wurde,
ist zu erwidern, daß dem kompetenten Sachverständigen in Erinnerung an seinen
Sachverständigeneid sowohl zugetraut wie zugemutet werden darf, daß er nur jene
Schlüsse gezogen hat, die durch die Befundaufnahme gedeckt sind, wie er mehrfach
versichert und dokumentiert hat. Es liegen auch die Voraussetzungen nach § 125 StPO daher
nicht vor. Das gilt auch und vorallem für die beharrlich vorgebrachte Einwendung der
Beschuldigten, es sei bei ihrem Kind von vorneherein auch ein Lebertumor vorgelegen, die
eindeutig als widerlegt anzusehen ist. Wenn schließlich dem Sachverständigen aus seiner
beruflichen Tätigkeit heraus auch noch der Vorwurf gemacht wurde, er könne oder wolle
nicht objektiv begutachten, kann nur erwidert werden, daß er in seiner ruhigen,
geduldigen und ausschließlich sachbezogenen Argumentationsweise auf das erkennende
Gericht einen derart über jeden Zweifel erhabenen Eindruck gemacht hat, daß der Antrag
auch aus diesem Aspekt abzuweisen war.
Im übrigen ist im Bezug auf diese und auch die übrigen zur Abweisung gelangten
Anträge auf die bereits mündlich verkündete Begründung zu verweisen, die schriftlich
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dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist. Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist
folgendes auszuführen:
Die Verteidigung hat auch den Antrag gestellt, ein weiteres Sachverständigengutachten
aus dem Gebiet der NEUEN MEDIZIN
bzw. ein Gutachten einzuholen, welches von beiden
Positionen abgehoben ist, dies zum Beweisthema der Tauglichkeit der Methode
Hamer. Dieser
Antrag entspricht dem Bemühen der Beschuldigten und der Verteidigung, die "Methode
Hamer" zu einer der "Schulmedizin" gleichwertigen Methode
hochzustilisieren. Abgesehen davon, daß es nicht Aufgabe und Kompetenz eines
Strafgerichtes sein kann, einen medizinischen Richtungsstreit zu entscheiden, hat sich die
"Methode Hamer" nach dem erhobenen und objektivierten Krankheitsverlauf im
konkreten Fall als nicht zielführend erwiesen. Der Antrag, darüber ein gesondertes
Gutachten einzuholen, war daher abzuweisen.
Der weitere Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Begleit- und Spätfolgen
zur Prüfung, welche Folgen die schulmedizinische Behandlung des Kindes haben könnte, war
einerseits deshalb abzuweisen, weil darüber auch im Gutachten Scheithauer abgesprochen
wurde, andererseits aber auch deshalb, weil die damit relevierte Abwägungsfrage von
Rechtsgütern der rechtlichen Beurteilung vorbehalten bleiben muß.
Der Antrag auf neuerliche Einvernahme Dris. Gadner als Zeugen vor dem erkennenden
Gericht war schon deshalb abzuweisen, weil seine Depositionen insoferne theoretischer
Natur waren und bleiben müssen, weil er selbst das Kind nicht behandelt hat. Sein
Beweisthema ist daher durch das medizinische Sachverständigengutachten abgedeckt. Über
seinen einzigen direkten, telefonischen
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Kontakt mit dem Erstbeschuldigten wurde bereits abgesprochen.
Die Verteidigung hat auch die Einvernahme Dris. Hamer als Zeugen vor dem erkennenden
Gericht beantragt. Abgesehen von den prozessualen Schwierigkeiten und Hindernissen, die
einer solchen Zeugenaussage entgegenstellen (siehe die schriftlich festgehaltene
Begründung auf S.75 des Hauptverhandlungsprotokolles vom 11.11.1996) ist noch einmal
darauf hinzuweisen, daß seine Position als Beschuldigter einerseits und als allfälliger
Zeuge andererseits im Gesamtzusammenhang so bewertet werden muß, daß seiner allfälligen
Aussage auch zur subjektiven Tatseite der Beschuldigten kein relevanter Beweiswert
zukommen kann, weil eine klare Trennung der Beweisthemen für ihn als Zeugen einerseits
und als Beschuldigten andererseits nicht möglich ist.
Schließlich hat die Verteidigung eine Reihe von Dokumenten vorgelegt zum Beweis
dafür, daß die Beschuldigten zumindest subjektiv nach Studium dieser Unterlagen der
Meinung sein durften, die Chemotherapie
sei ihrem Kind nicht zumutbar. Soweit diese
Beweisstücke angenommen und verlesen wurden, erfolgte ihre Würdigung vorweg bereits
durch das Gutachten des Sachverständigen aus medizinischer Sicht. Sie sind nicht
fallbezogen und daher auch in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Im übrigen wird gerade
das in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sein. Soweit sie keine
Berücksichtigung durch das Gericht fanden, ist ebenfalls auf die rechtliche Beurteilung
zu verweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Berechtigung der Verantwortung der
Beschuldigten zu überprüfen, daß sie das Recht auf freie Arzt- und
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Therapiewahl sowie auf Selbstbestimmung für sich hätten. Mit dieser zentralen
Erklärung zur Begründung ihres Vorgehens, übersehen die Beschuldigten beharrlich, daß
sie nicht über sich selbst, sondern über Leben und Gesundheit eines anderen Menschen,
wenn auch ihres eigenen Kindes, zu entscheiden gehabt haben. Dieses selbständige
Grundrecht des Kindes negieren die Beschuldigten, sie betrachten es als ihren Besitz.
Dieses selbständige Interesse eines Kindes ist jedoch in der österreichischen
Rechtsordnung selbstverständlich verankert und auch für den Bereich des Strafrechtes
längst anerkannt (siehe etwa Leukauf-Steininger, 3.Auflage, Rn 8 und 9 zu § 110 StGB).
Es liegt somit kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund (etwa § 10 StGB) vor.
Das Vergehen der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des
Erziehungsberechtigten begeht, wer eine minderjährige Person der Macht des
Erziehungsberechtigten entzieht oder sie vor ihm verborgen hält. Subjekt der Tat ist
jeder, dem das Erziehungsrecht nicht zusteht, der also selbst keine Erziehungsgewalt
(mehr) über den Minderjährigen hat. Bei ehelichen Kindern steht das Erziehungsrecht
grundsätzlich den Eltern so lange zu, bis es ihnen entzogen wurde. Mit dem zitierten
Beschluß des Pflegschaftsgerichtes Wiener Neustadt wurde den Beschuldigten das
Obsorgerecht und zwar zur Gänze (siehe die zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes)
entzogen, sodaß der objektive Tatbestand erfüllt ist, zumal es keinem Zweifel
unterliegen kann, daß die Flucht der Eltern es dem gesetzlichen Amtsvormund unmöglich
(oder doch sehr erheblich erschwert) hat, mit der Minderjährigen jederzeit Kontakt
aufzunehmen und solcherart in geeigneter Weise seine Schutzrechte auszuüben. Zur
subjektiven Tatseite wird
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zumindest bedingter Vorsatz verlangt. Wie der oben angeführten Beweiswürdigung und
den Feststellungen zu entnehmen ist, haben beide Beschuldigte mit direktem Vorsatz
zumindest in Form der Wissentlichkeit gehandelt. Es ist für sie aber auch dann nichts
gewonnen, wenn nur bedingter Vorsatz anzunehmen gewesen wäre.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und
die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der im Einzelfall objektiv
gebotenen Sorgfalt bestimmt sich zunächst nach Rechtsvorschriften, fehlt es für den
konkreten Lebensbereich an Rechtsvorschriften, aus den in dem betreffenden Verkehrskreis
geübten Verkehrsnormen. Zu diesen Verkehrsnormen zählen die sogenannten Kunstregeln, die
eine Zusammenfassung der auf den verschiedenen Sachgebieten anerkannten Sorgfaltsregeln
darstellen. Wer diese Regeln einhält, bewegt sich innerhalb des sozial adäquaten
Risikos, sonst handelt er sozial inadäquat. Für den Bereich der sozial adäquaten
Behandlung krebskranker Kinder bildet die SIOP 9 GPO-Studie die in der medizinischen
Wissenschaft derzeit allgemein anerkannte Verkehrsnorm. Die Beschuldigten haben nach
Aufklärung und in Kenntnis dieser von den ärztlichen Kapazitäten geübten Vorgangsweise
dieser bewußt entgegengehandelt und, sie zu verhindern gesucht und damit ihrerseits
sozial inadäquat, also objektiv fahrlässig gehandelt.
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert die subjektive. Ergeben sich allerdings aus
dem Tatgeschehen und der Person des Täters konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
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gerade dieser Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte,
dann bedarf es einer genauen Ermittlung und Feststellung der individuellen Fähigkeiten
der Betreffenden. Mängel im intellektuellen Bereich entlasten, jene im emotionellen
Bereich nicht. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergeben hat, liegen bei beiden
Beschuldigten keine intellektuellen Mängel vor. Ihre Weigerung, das Kind einer
schulmedizinischen Behandlung zuzuführen, ist daher dem emotionellen Bereich zuzuordnen,
wofür das zitierte Gutachten ebenfalls hinreichend Grundlage bietet, wenn es etwa von
Fanatismus spricht.
Doch selbst wenn gerade in diesem Bereich die Verteidigung eine Reihe von ihrer Meinung
nach exkulpierenden Umständen ins Treffen geführt hat, ist aus rechtlichen Gründen für
die Beschuldigten nichts gewonnen. Denn ein Sorgfaltsmangel liegt auch dann vor, wenn sich
der Täter auf die Handlung trotz seiner ungenügenden körperlichen oder geistigen
Voraussetzungen einläßt, vor allem, wenn er es versäumt hat, sich das zur Ausübung der
bestimmten Tätigkeit erforderliche Wissen und Können zu verschaffen. Läßt sich jemand
auf eine bestimmte Tätigkeit ein, die ein besonderes Können oder Wissen voraussetzt und
daher nur von demjenigen vorgenommen werden kann, der über die erforderlichen Kenntnisse
verfügt und versäumt er es, sich diese erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, dann
hat er für diesen Sorgfaltsmangel als Einlassungsfahrlässigkeit einzustehen. Eine solche
Einlassungsfahrlässigkeit liegt jedenfalls vor. Wie ebenfalls bereits festgestellt (siehe
insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. Gadner), ist der Kreis der Behandlungsformen für
krebskranke Kinder ein derart spezifisches und subtiles Fachgebiet, das nur von besonders
ausgebildeten und erprobten Kapazitäten auf
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medizinischem Gebiet erfaßt und verstanden werden kann. Veranschlagt man nun noch
zusätzlich den Zeitdruck, unter dem die Beschuldigten für ihren Entschluß gestanden
sind, ergibt die Fallprüfung, daß die Beschuldigten keine Chance hatten, sich
ausreichend und umfassend zu informieren, auf welche Quellen sie sich auch immer berufen
mögen. Die von ihnen angebotenen sind es jedenfalls auf keinen Fall. So konnte es nicht
verwundern, daß selbst der Erstbeschuldigte zugeben mußte, "zwischen zwei
Mühlsteine geraten zu sein". Anders, jedoch ebenso treffend hat es der
sachverständige Zeuge Prof. Dr. Vanura formuliert, wenn er deponierte, daß man in der
Situation der Beschuldigten "besser auf festem Boden zu stehen hat".
Einer speziellen Überlegung bedarf der Zeitpunkt, ab dem den Beschuldigten
zweifelsfrei fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Es muß ihnen als Vertreter eines
"mündigen Patienten" zugebilligt werden, eine erste ärztliche Diagnose und
einen ersten Therapievorschlag durch Auskunft bei einem weiteren kompetenten Experten zu
überprüfen. Einen solchen konnten die Beschuldigten nicht präsentieren, im
Beweisverfahren wurde über Qualität und Auskunft der Vertreter der sogenannten
alternativen Medizin abgesprochen. Auch Dr. Hamer ist ein solcher nicht. Die Aberkennung
seiner Behandlungsbefugnis disqualifiziert ihn im gegebenen Zusammenhang jedenfalls. Somit
muß längstens ab jenem Zeitpunkt, ab dem sich die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes
abgezeichnet und die Beschuldigten auch damit gerechnet haben, der Beginn strafbaren
fahrlässigen Verhaltens angesetzt werden, also jener Zeitpunkt als relevant angesehen
werden, in dem den Beschuldigten von medizinisch und gerichtlich kompetenter Stelle die
Gefährlichkeit ihres Verhaltens eindringlich zur
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Kenntnis gebracht wurde. Zumindest ab diesem Zeitpunkt muß den zweifellos in Sorge um
ihr Kind handelnden Eltern rechtmäßiges, weil richtiges Verhalten auch zugemutet werden.
Zum anderen hat sich im Laufe des Verfahrens ergeben, daß die Beschuldigten auch nach
Aberkennung ihrer elterlichen Rechte und Rückkehr in den Machtbereich des
Jugendwohlfahrtsträgers zwar nicht mehr rechtlich, wohl aber tatsächlich auf die
Therapierung ihrer Tochter Einfluß nehmen konnten und es auch weiterhin getan haben,
indem sie Chemotherapie noch immer ablehnten und damit eine Mitwirkung an der Behandlung
ihrer Tochter im psychologischen Bereich als Eltern und Bezugspersonen verweigerten. Sie
verringerten damit die Überlebenschancen ihres Kindes und verlängerten die Zeitspanne
des Tumorwachstums in die kritische Endphase und provozierten damit ein weiteres
gerichtliches Verfahren mit einem weiteren Zeitverlust für das Einsetzen einer geeigneten
Behandlung, sodaß die Ausdehnung des Tatzeitraumes bis zum tatsächlichen Beginn der
Zwangstherapierung zu Recht erfolgte und im Gesamtkontext der bereits abgesprochenen
Fahrlässigkeitsdogmatik auch zu einer diesbezüglichen Verurteilung führen
mußte.
Einer weiteren speziellen Beurteilung bedarf die Verantwortung der Beschuldigten, sie
hätten sich wegen der zu befürchtenden Nebenwirkungen und Spätfolgen gegen die
Chemotherapie ausgesprochen. Damit ist die Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem
Alternativverhalten als Erfolgszurechnung angesprochen. Es kann wohl keinem Zweifel
unterliegen, daß einer lebenserhaltende Therapierung
selbst bei Gefahr von Spätfolgen in einer Interessenabwägung für das Kind jedenfalls
der Vorzug zu
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geben ist. Es ist bis zuletzt unverständlich geblieben, wie
dieses Argument überhaupt ernstlich ins Treffen geführt werden konnte. Bei
sorgfältigem Verhalten der Eltern wäre der Erfolg gar nicht, zumindest aber in
wesentlich geringerer Gestalt eingetreten.
Somit ist resümierend festzuhalten, daß es Aufgabe des Verfahrens war, ausgehend von
einer ex post Betrachtung das Verhalten der Beschuldigten in der gebotenen ex ante
Betrachtung zu kontrollieren. Fest steht, daß die sogenannte schulmedizinische Behandlung
des Kindes selbst in der kritischen Endphase noch zum Erfolg
geführt hat, also der richtige Weg war. Jene Kriterien, die die Beschuldigten
veranlassen hätten müssen, den im nachhinein als richtig erkannten Weg auch in ihrer
konkreten schwierigen Situation von vornherein zu gehen, sind oben angeführt. Sie haben
die ernsten und eindringlichen Warnungen von Experten mißachtet und sich
auf schwankenden Boden begeben. Sie haben fahrlässig gehandelt.
Gemäß § 88 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer fahrlässig einen anderen am Körper
verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§
84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter höher zu bestrafen. Aus dem Zitat des § 84 Abs.
1 StGB ergibt sich, daß alle Erscheinungsformen der schweren Körperverletzung im Sinne
dieser Gesetzesstelle erfaßt werden, somit auch sowohl die länger als 24 Tage dauernde
Gesundheitsschädigung als auch die an sich schwere Gesundheitsschädigung. Ob eine
Gesundheitsschädigung als an sich schwer zu qualifizieren ist, ist als Rechtsfrage zu
lösen, wobei jedoch der jeweilige Stand der Medizin entsprechend zu berücksichtigen ist.
Abgesehen von der diesbezüglich medizinischen Qualifizierung in dem in die
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Beweiswürdigung und damit in die Urteilsfeststellungen übernommenen medizinischen
Sachverständigengutachten genügt es, allein auf die Formulierung des Zeugen Prim. Dr.
Vanura hinzuweisen, daß das Kind bei ihm in bereits moribundem Zustand eingeliefert
wurde. Die Qualifizierung dieses bedenklichen Allgemeinzustandes des Kindes als ihm durch
die Verzögerung der geeigneten Heilbehandlung zugefügt, als schwere
Gesundheitsschädigung steht schon deshalb rechtlich außer jedem Zweifel.
Das festgestellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt daher auch den Tatbestand der
fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall StGB.
Bei der Strafbemessung war den Beschuldigten ihr bisher ordentlicher Lebenswandel als
mildernd, die Begehung zweier gerichtlich strafbarer Handlungen hingegen als erschwerend
zuzurechnen.
Bei einer theoretischen Strafobergrenze von drei Jahren ist daher eine mit 8 Monaten
ausgesprochene Freiheitsstrafe schuldangemessen.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einer zwei Jahre nicht überschreitenden
Freiheitsstrafe diese bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung
der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, den
Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die getroffenen
pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen und der Umstand, daß die Beschuldigten als
Eltern
zweifellos, wenn auch irregeleitet, zum Wohl ihres Kindes zu handeln glaubten, überwiegen
als Rechtfertigung einer günstigen Zukunftsprognose gegenüber dem hohen Grad ihrer
Schuld und ihrer Schuldeinsichtigkeit auch nach der Tat. Aus
eben
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diesen Überlegungen stehen letztendlich auch generalpräventive Erwägungen nicht
entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Landesgericht Wiener Neustadt
Abteilung 40, am 11.11.1996