SV Dr. Scheithauer: Das Problem ist, daß in einem Zeitraum vom
18.5., dem Tag der Erstdiagnoserstellung, bis zum Juli drei oder vier
Computertomographieserien aus verschiedenen Händen vorlagen, die vom Primarius einer
radiologischen Abteilung, der am Allgemeinen Krankenhaus war und jetzt in Neunkirchen ist,
seriell befundet wurden, und der Befund der Leber war immer unauffällig. Das war nur ein
Eindrücken der Leber durch den Wilmstumor von außen. Das wollte ich nur definiert
wissen. Die Problematik ist, daß die Radiologie und speziell die Computertomographie sehr
diffizil ist und ich mir selbst nicht zutrauen würde, ein Bild ganz korrekt ohne
Radiologen zu befunden und zu interpretieren und therapeutische Implikationen in
Abhängigkeit davon zu setzen. Verteidiger Dr. Schefer: Liegen Ihnen diese
Bilder noch vor?
SV Dr. Scheithauer:
Ich habe die schriftliche Befundung dieser Bilder. Die
Bilder selbst habe ich nicht in der Hand gehabt.
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Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben diese Bilder doch Ihrem Gutachten
zugrundegelegt?
SV Dr. Scheithauer: Ich habe sämtliche Befundunterlagen, auch die Befunde der
Tomographie, die schriftlichen Befunde, gehabt.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben diese Bilder gar nicht gesehen?
SV Dr. Scheithauer:
Wie gesagt, meine radiologischen Kenntnisse sind nicht in
dem Maße, daß ich sie als Grundlage meines Gutachtens hätte nehmen können.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie müssen doch in Augenschein nehmen, worüber Sie
sprechen. Das steht im Gesetz. Halten Sie das für ausreichend? Dann ist ja eigentlich Dr.
Hübsch der Sachverständige gewesen.
SV Dr. Scheithauer:
Dr. Hübsch ist einer der Röntgenologen gewesen. Das ist ja
nicht nur ausschließlich von ihm ad personem, sondern von drei verschiedenen Radiologen
an Ort und Stelle in gleicher Art und Weise befundet worden. Ich glaube nicht, mir als
Internist anmaßen zu können, die Befunde von drei unabhängigen Radiologen in Frage zu
stellen.
Verteidiger Dr. Schefer: Halten Sie sich für ausreichend kompetent? Sie haben
etwas zugrundegelegt, was Sie nicht gesehen haben.
Verteidiger Dr. Schefer beantragt neuerlich Beischaffung
der Krankenunterlagen inklusive Bilder. Weder der Sachverständige noch die Verteidigung
noch der StA habe sie gesehen. Niemand habe die bildgebenden Dokumente gesehen, woraus
sich genau diese Feststellung zweifelsfrei ergeben könnte, daß ein Lebergeschehen vor
dem 19.5.1995 schon oder nicht vorlag.
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SV Dr. Scheithauer:
Sie selbst haben bei der letzten Verhandlung darauf
hingewiesen, - das hat auch Prof. Gadner bestätigt - daß die Radiologie, die
röntgenologischen Befunde, auch die Computertomographie, eine gewisse Problematik bietet,
daß man die Tumorstadien radiologisch nicht unbedingt oder eindeutig 100%ig zuordnen
kann. Ich habe als Gutachter nichts anderes getan, als die Gesamtheit der Dinge zu
beurteilen. Als kritischer Onkologe kann ich mich nur an die Beschreibung des Zustandes,
an die Laborwerte, an die vorliegenden Befunde, an den Verlauf und an das Gesamtbild
halten und mich danach orientieren und dahingehend mein Gutachten erstellen. Es würde
niemandem einfallen, anhand einer Computertomographie so ein Verfahren durchzuführen. Das
ist ein winzig kleiner Aspekt.
Verteidiger Dr. Schefer: Ist es von Bedeutung, ob Anfang/Mitte Mai 1995 ein
kanzerogenes Geschehen an der Leber vorlag oder nicht?
SV Dr. Scheithauer:
Ich würde sagen, bedingt. Von der Beurteilung des
Tumorstadiums her im primären Zeitpunkt der Diagnosestellung ja; aber wenn sich ein
Patient im Stadium 4 befindet und in gutem Allgemeinzustand ist, besteht immer noch eine
Überlebenschance, wie Sie von Prof. Gadner gehört haben, von 60 bis 70%. Die Problematik
war, daß zum Zeitpunkt der Einleitung der Therapie aufgrund des Allgemeinzustandes die
Chancen nur mehr bei 10 oder 20% lagen. Von der therapeutischen Strategie her hätte sich
nicht sehr viel geändert.
Verteidiger Dr. Schefer: Sie haben das jetzt auf die Stadieneinteilung bezogen.
Es geht doch um die Indikation von Chemotherapie. Die Beurteilung hinsichtlich
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des Einsatzes der Chemotherapie
wäre doch bei einem Lebergeschehen eine ganz andere.
SV Dr. Scheithauer:
Da würde man auf jeden Fall primär die Chemotherapie
zur
Anwendung bringen. In Europa wird auch beim Stadium 1 und beim Stadium 2 primär die
Chemotherapie eingeleitet.
Verteidiger Dr. Schefer: Wie wäre es mit der Chemotherapie, wenn ebenfalls
Leberkrebs vorgelegen hätte?
SV Dr. Scheithauer:
Die
Wahrscheinlichkeit einer Koinzidenz, daß bei einem Wilmstumor, der eine sehr seltene
Krankheit darstellt, gleichzeitig ein Lebertumor vorliegt, ist ungefähr 1 zu 100 Mio. Es
gibt keinen Fallbericht. Man kann auch computertomographisch, wenn etwas in der Leber
vorgelegen hätte, was offenbar nicht der Fall war, nicht zwischen einem Lebertumor und
einem Wilmstumor differenzieren können.
Der Erstbeschuldigte: Sie haben gesagt, die Wahrscheinlichkeit beträgt 1 zu 100
Mio. Nehmen wir an, das wäre so ein Fall. Dann hätten Sie nicht zwischen Leberkarzinom
und Wilmstumor unterscheiden können?
SV Dr. Scheithauer:
Man könnte von außen eine Raumforderung in der Leber
beurteilen, was eben offenbar nicht der Fall war. Mehr kann man nicht sagen. Man kann
nicht durch die Computertomographie den Aufbau dieses Gewerbes beurteilen.
Der Erstbeschuldigte: Kein Schulmediziner hätte das anhand von Abdomen-CT's
differenzieren können?
SV Dr. Scheithauer:
Nur bedingt; er kann nur Vermutungen anstellen.
Verteidiger Mag. Rebasso: Wie hätte die Therapieanordnung gelautet, wenn der
von Ihnen als so
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selten bezeichnete Fall eingetreten wäre, daß tatsächlich ein Krebsgeschehen in der
Leber vorgelegen wäre?
SV Dr. Scheithauer:
Das kann ich nicht beantworten.
Der Erstbeschuldigte: Drei Ärzte haben ausgesagt, daß nach ihrer Vermutung
Leberkrebs vorlag. Es gibt mehr Ärzte, die das bestätigen. Der Sachverständige sagt
gerade, daß die Schulmediziner anhand von Abdomen-CT's Leberkrebs nicht differenzieren
können.
Verteidiger Dr. Schefer: Entweder es gab keinen Leberkrebs oder man kann nicht
differenzieren. Somit kann man nur feststellen, daß die Schulmedizin aus den Aussagen des
Dr. Scheithauer sagen kann, es könnte sein, es kann nicht sein, sie können es nicht
feststellen. Es steht anders in seinem Gutachten.
Verteidigung legt vor ein
Schriftstück ( Fall Angelo
Amstutz), datiert Madrid, 7.11.1996, welches verlesen und
zum Akt genommen wird, sowie diesen Fall betreffende Lichtbilder, welche nach
Einsichtnahme durch den Sachverständigen wieder ausgefolgt werden; dies zur Frage, wie es
in der Krebstherapie allgemein zugeht, wie der Meinungsstand, insbesondere auch die
Akzeptanz, der Theorie des Hamerschen Lösungsansatzes allgemein zu betrachten ist, sowie
zur Widerlegung der Behauptung, daß dies eine Sondermeinung sei, der keinerlei Relevanz
zukommen
Der Erstbeschuldigte: Hamer hat
gewußt, wie sich das entwickelt und wir haben
Hamer vertraut.
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Der StA spricht sich gegen diese Begutachtung aus, weil sie mit der
gegenständlichen Strafsache nichts zu tun habe, dies betreffe ein anderes Kind.
Verteidiger Dr. Schefer: Es geht darum, ob die Eltern abwarten durften. Sie
waren der Meinung, durch Abwarten würde sich etwas verbessern. Von der Anklage wird
dargestellt, daß dieses Abwarten kriminell sei. In dem hier vorgelegen Fall ist eben
abgewartet worden, insoferne ist das zentral. Genau das war es, was die Eltern wollten.
SV Dr. Scheithauer gibt zu dem vorgelegten Schriftstück samt Lichtbildern an wie
folgt:
Das wäre der klassische Fall, anhand dessen ich mir nicht anmaßen würde, ein
Gutachten zu erstellen. Es handelt sich im wesentlichen um einen Buben, bei dem in einem
Schweizer Spital der Verdacht auf eine andere Diagnose, auf eine andere maligne Erkrankung
im Bereich der Harnblase ausgesprochen wurde. Der Chirurg beschreibt, daß er den Bauch
eröffnet hat und daß nach seiner Ansicht diese Erkrankung nicht vorliegt. Er bezeichnet
das vorübergehend als Wilmstumor und bringt dann verschiedene Gedanken der
Hamer-Thesen
hinein. Es gibt keinerlei Befunde, die das erhärten, was immer das auch für eine
Erkrankung war. Ein bißchen würde ich die Qualität des Chirurgen in Frage stellen, denn
wenn man eine operative Handlung setzen will, muß man ein bißchen darauf vorbereitet
sein, daß man einen solchen Tumor dann auch reserziert. Man wird nicht einem Kind einfach
den Bauch auf- und zumachen und sich dann selbst als nicht gut genug ausgerüstet
erachten, um die Operation zu vollziehen. Weiters macht ein bißchen stutzig, daß er
sagt, eine gute
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Operation wäre im weiteren zu fordern, möglicherweise nicht durch die Bauchdecke. Wie
man einen so großen Tumor nicht durch die Bauchdecke aus dem Bauchraum operativ entfernen
soll, macht mich stutzig. Weiters haben wir gehört, daß womöglich jegliche
Manipulationen am Wilmstumor zu vermeiden sind, und er überlegt, einen Schnitt quer durch
zu machen, um das Tumorgeschwulst abzunabeln. Das einzige, was ich mir anhand dieses
Berichtes anmaßen würde, zu urteilen, ist, daß ich die Qualifikation des Chirurgen sehr
in Frage stellen würde. Ich kann nicht sagen, ob das ein Wilmstumor ist. Er bezeichnet
ihn nur vorübergehend, passager, als Wilmstumor. Ich kann damit eigentlich gar nichts
anfangen.
Verteidiger Dr. Schefer: Könnte es sich bei diesem Fall um einen Wilmstumor
handeln?
SV Dr. Scheithauer:
Es ist wirklich sehr schwierig, anhand eines Fotos zu
urteilen, ob das ein Wilmstumor ist oder nicht.
Verteidiger Dr. Schefer: Was könnte es denn sonst sein?
SV Dr. Scheithauer:
Es ist sehr schwierig. Es könnte durchaus eine primär
gutartige Wucherung sein, primär als Zyste oder als gutartiger Tumor, z.B.
Samarkom. Auch
das gibt es. Das ist wirklich schwierig; das ist ein Rätselraten. Vom makroskopischen
Aspekt her ist das nicht wirklich zu beurteilen.
Verteidiger Dr. Schefer: Aber auf diesen Lichtbildern sieht man ja schon mehr
als bei Olivia. Als Olivia damals beurteilt wurde, wurde gesagt, es ist zu 95% ein
Wilmstumor. Hier ist sogar der Bauch geöffnet und man kann es immer noch nicht
feststellen? Wann kann man es denn feststellen?
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SV Dr. Scheithauer:
Ich habe hier keinerlei Befunde, das sind fünf
Schreibmaschinenseiten, die in gebrochenes Deutsch übersetzt sind. Es wäre wirklich
oberflächlich, mir ein Urteil anhand von ein paar Fotos und anhand eines Berichtes eines
Chirurgen, den ich aufgrund seiner Aussagen nicht als wirklich qualifiziert erachten kann,
anzumaßen.
Verteidiger Dr. Schefer: In Ihrer letzten Aussage (S. 74 des Protokolls) haben
Sie als Sachverständiger ausgesagt: "In manchen Fällen, wenn es eine sehr
günstige Prognose ist, es also ein sehr ausgereifter Tumor ist, muß keine Chemotherapie
gemacht werden."
Könnte es sich in diesem Fall um einen ausgereiften Tumor handeln?
Die Frage wird vom ER nicht zugelassen.
Der ER: Hat sich aufgrund dessen, was Sie heute von den Zeugen gehört haben, etwas
ergeben, woraufhin Sie zu Ihrem Gutachten noch etwas ergänzen sollten? Gibt es etwas,
wozu Sie noch Stellung nehmen möchten?
SV Dr. Scheithauer:
An und für sich nicht.
Der StA: keine Fragen an den SV.
Verteidiger Mag. Rebasso: Könnten Sie eine klarere Aussage treffen, wenn Sie
ein Video der Operation über diesen Fall zur Verfügung hätten?
SV Dr. Scheithauer:
Nein.
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Verteidiger Dr. Schefer: Welche Unterlagen brauchten Sie noch, um eine Aussage
darüber treffen zu können?
SV Dr. Scheithauer: Wenn der Tumor letztendlich operiert worden ist, dann einen
Operationsbericht, einen feingeweblichen Befund und die entsprechenden anderen Befunde,
die vorweg gemacht worden sind, seriell, Laborchemie, bildgebende Verfahren. Entscheidend
ist sicher, daß in letzter Konsequenz histologisch, feingeweblich, nachgewiesen wird,
daß es wirklich ein maligner Tumor war.
Verteidiger Dr. Schefer: Meinen Sie, daß anhand dieser Unterlagen, insbesondere
der Fotos, vielleicht Prof. Gadner Aussagen machen könnte? Er ist ja der Experte auf dem
Gebiet des Wilmstumors. Halten Sie das für möglich?
SV Dr. Scheithauer:
Ich glaube persönlich, eher nicht.