REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberlandesgericht Wien Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen 1.) Ing.
Helmut PILHAR und 2.) Erika PILHAR wegen §§ 195 Abs.1, Abs.2; 88 Abs.1, Abs.4, 1.Fall
StGB über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 11. November 1996, GZ 40 E Vr 534/95-189, nach
der am 4. September 1997 unter dem Vorsitz des Richters des Oberlandesgerichtes Dr.
Gallent, im Beisein der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Veigl und Dr. B. Kunst als
weitere Senatsmitglieder und der Richteramtsanwärterin Mag. Svatek als Schriftführerin,
in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Seystock sowie in Anwesenheit der Angeklagten 1.)
Ing. Helmut Pilhar und 2.) Erika Pilhar und ihrer Verteidiger Mag. Rebasso und Heike
Schefer durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. September 1997 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a Abs.1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Helmut Pilhar und Erika Pilhar der Vergehen
der Entziehung
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eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach dem § 195 Abs.1,
Abs.2 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1, Abs.4, 1.Fall
StGB schuldig erkannt und jeweils unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dem § 195
Abs.2 StGB zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 8 Monaten verurteilt. Urteilsgegenständlich war,
daß die Angeklagten in Maiersdorf und anderen Orten Österreichs, Deutschlands, der
Schweiz und Spaniens
I./ in der Zeit vom 23. Juni bis 29. Juli 1995 eine unmündige Person, nämlich die am
31. Dezember 1988 geborene Olivia Pilhar der Macht des Erziehungsberechtigten, nämlich
der mit Beschluß des Bezirksgerichtes
Wr. Neustadt vom 23. Juni 1995, AZ P 218/95 mit der
Obsorge über das Kind betrauten Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt-Jugendabteilung
dadurch entzogen, daß sie den Aufenthalt des Kindes verheimlichten und mit ihm über
Deutschland und die Schweiz bis nach Spanien (Malaga) fuhren;
II./ in der Zeit von Mitte Juni 1995 bis 29. Juli 1995 fahrlässig ihre Tochter Olivia
Pilhar, die an einem operablen Wilmstumor erkrankt war, an der Gesundheit schwer
geschädigt und ihr dadurch eine schwere Körperverletzung, nämlich eine massive
Verschlechterung des Tumorleidens, verbunden mit Schmerzen und einem letztendlich
moribunden Zustand zugefügt, daß sie die
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chemotherapeutische Behandlung und damit die
Operation des Tumors ablehnten und
verhinderten.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Am 17. Mai 1995 wurde der Zweitangeklagten vom Vorstand der Kinderklinik des
Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Wr. Neustadt, Prim. Jürgenssen eröffnet, daß
das Kind an einer bösartigen
Nierenzyste, einem sogenannten
Wilmstumor erkrankt sei und
ihr nahegelegt, mit dem Kind sofort das - österreichweit anerkannte und dafür auch
eingerichtete Kinderkrebszentrum St. Anna-Kinderspital zwecks sofortiger Behandlung
aufzusuchen, welchem Rat folgend die Eltern das Kind noch am selben Tag dort vorstellten.
Nach ersten Zugangsuntersuchungen am Folgetag wurde den Eltern die Diagnose bestätigt und
wegen des bevorstehenden Wochenendes die ärztliche Entscheidung durch die kompetenten
Entscheidungsträger für den kommenden Wochenbeginn in Aussicht gestellt. Während des
Aufenthaltes des Kindes über das Wochenende im St. Anna-Kinderspital hatten die Eltern
Gelegenheit, den bedauernswerten Zustand an Krebs erkrankter Kinder zu studieren, worauf
sich bei ihnen eine Abneigung gegen die dortigen Behandlungsmethoden entwickelte. In einem
privaten Gespräch mit bekannten, jedoch medizinisch nicht ausgebildeten Personen wurde
ihnen überdies eine chemotherapeutische Behandlung des Kindes als besonders nachteilig
und lebensbedrohend geschildert und ihnen die Möglichkeit anderer, alternativer
Behandlungsmethoden, wie etwa jene nach Dr. Hamer
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vor Augen geführt. Darauf festigte sich bei den Eltern der Entschluß, das Kind nicht
in der begonnenen Spitalsbehandlung zu belassen, sondern nach Alternativen zu suchen.
Am Montag, dem 22. Mai 1995 fand im St. Anna-Kinderspital mit dem
Stationsverantwortlichen und Oberarzt Dr. Mann ein Diagnoseaufklärungs- und
Therapiegespräch statt, bei welchem die Eltern über die Bestätigung der Diagnose
Wilmstumor aufgeklärt wurden. Die Heilungschancen wurden von Dr. Mann aufgrund eines
zusätzlichen Laborbefundes und einer Computertomographie, wonach lediglich eine
Nierenzyste und kein originärer Lebertumor vorliege, als sehr gut für den Fall des
sofortigen Beginnes mit einer relativ milden Form der Chemotherapie beurteilt. Der
Genannte erklärte den Eltern das Wirkungsprinzip der Chemotherapie
und, daß die
Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen gering bis ganz unwahrscheinlich sei. Auf die
Einwände der Eltern, ihr Kind könnte eine solche Behandlung nicht aushalten, warnte der
Zeuge davor, die anders gelagerten Erkrankungen der im Spital beobachteten Kinder mit
jener ihres Kindes zu vergleichen und stellte schließlich nach Erkennen der massiven
Ablehnungsfront überdies in Aussicht, daß auch ohne primäre Chemotherapie, jedoch
sofort, operiert werden könnte. Dennoch konnten sich die Eltern nicht entschließen, ihre
Zweifel abzulegen und verließen mit dem Kind das Krankenhaus, nachdem sie Dr. Mann
abschließend gemahnt hatte, nach einer
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Überlegungsfrist von zwei Tagen zufolge gebotener Eile neuerlich zu kommen. Ohne
zielführende Behandlung wurde sich der Tumor innerhalb von Wochen verdoppeln, die
Lebenserwartung des Kindes sei für diesen Fall nur mehr mit einem halben bis zu einem
ganzen Jahr zu veranschlagen.
Im Anschluß daran suchten die Eltern mit dem Kind die ihnen als
Alternativmedizinerin
genannte Ärztin Dr. Rozkydal in deren Wiener Ordination auf. Die Genannte lehnte eine
Behandlung des Kindes mit der Begründung ab, sie kenne sich beim Wilmstumor nicht aus,
sodaß sie ebenfalls zur Chemotherapie
raten müsse. Nachdem die Ärztin bemerkt hatte,
daß die Kindeseltern Dr. Hamer konsultieren möchten, ließ sie sich zu ihrem Schutz die
Aufklärung schriftlich bestätigen, daß die Behandlungsmethoden dieses Mannes
wissenschaftlich nicht anerkannt seien.
In den folgenden Tagen suchten die Eltern Pilhar tatsächlich Dr.
Hamer in seiner
Ordination in Köln mit dem Kind auf, welcher eine Nierenzyste und einen Leberkrebs
diagnostizierte und ihnen seine Theorie eines zweiphasigen Krebsgeschehens - die
Krebserkrankung sei auf einen Persönlichkeitskonflikt zurückzuführen, man müsse nur
den Konflikt lösen, dann bilde sich das Krebsgeschehen von selbst wieder zurück -
entwickelte und darlegte, die Nierenzyste bilde sich bereits wieder zurück, dieser
Konflikt sei bereits abgeschlossen, nicht jedoch der Leberkrebs, der vor allem auf die
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berufsbedingte Abwesenheit der Mutter vom Kind zurückzuführen sei. Obwohl die
Eltern
Pilhar wußten, daß Dr. Hamer in Deutschland die Behandlungsbefugnis als Arzt aberkannt
worden war, hatten sie nicht nur keine Bedenken gegen die von ihm entwickelte Theorie,
sondern entschlossen sich überdies, seinen Anweisungen insoferne zu folgen, als die
Zweitangeklagte nunmehr bereit war, ihren Beruf und das zu Hause eingeleitete Bauvorhaben
aufzugeben, um sich ganz dem Kind zu widmen.
Nach ihrer Rückkehr am 26. Mai 1995 zog die Familie Pilhar in das Haus der Eltern der
Zweitangeklagten um. Dort erreichte sie nach Verstreichen der zweitägigen
Überlegungsfrist ein Anruf des Oberarztes Dr. Mann. Diesem erklärte der Erstangeklagte
wahrheitswidrig, Olivia sei bereits in einer Klinik, die er - unter Hinweis auf das den
Eltern zustehende Recht auf freie Arztwahl und überdies um Zeit zu gewinnen - anzugeben
verweigerte. Ebenso verhielt er sich am 29. Mai 1995 in einem Telefonat mit dem Klinikchef
des St.
Anna-Kinderspitals, Prof. Gadner.
In der Folge suchten die Eltern Pilhar mehrere, ihnen als Alternativmediziner genannte
Ärzte auf, um von diesen eine Behandlung des Kindes zu erreichen. Das Ergebnis dieser
Kontaktaufnahmen ging jedoch über die Verschreibung homöopathischer Präparate zur
Beruhigung des Kindes nicht hinaus. Eine kompetente, über allgemeine Erörterungen zur
Schul- und Alternativmedizin hinausgehende Behandlung konnte nicht erreicht werden.
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Da mittlerweile das Pflegschaftsgericht Wr. Neustadt von Prim.Dr. Jürgenssen
über die
bisherigen Vorgänge informiert worden war, beraumte der Pflegschaftsrichter für den 9.
Juni 1995 eine Tagsatzung an, bei der der Erstangeklagte die Bekanntgabe eines
behandelnden Arztes verweigerte und seine Theorie von der richtigen Behandlung nach Dr.
Hamer entwickelte. Aufgrund eines ihm zugekommenen Schreibens des Bundesministeriums für
Gesundheit, wonach sämtliche Zytostatika
krebserregend seien, könne er sich nicht
vorstellen, wie man Krebs mit Krebs therapieren könne. Um die festgefahrene Situation zu
entspannen, machte der Pflegschaftsrichter dem Erstangeklagten nach Einholung eines
neurologischen Gutachtens den Vorschlag, dieser möge eine Ultraschalldiagnose von einem
Arzt seiner Wahl einholen, um das Fortschreiten des Krankheitsverlaufes kontrollieren zu
können. Dieser Befund sei ihm jedoch längstens innerhalb von drei Tagen bis zu einer
Woche vorzulegen, um die Theorie überprüfen zu können, das Tumorwachstum könne nach
Konfliktlösung zum Stillstand gebracht werden.
Die Eltern Pilhar suchten daher in der Folge den Radiologen Dr. Hejda in Mödling auf,
der ein weiteres Wachstum des Tumors diagnostizierte. Da mit diesem Befund "kein
Verständnis für die NEUE MEDIZIN" vom Pflegschaftsrichter zu erwarten war,
entschieden sich die Eltern Pilhar nunmehr, "mit dem Kind die Flucht
anzutreten". Die daraufhin erfolgte Reaktion des
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Pflegschaftsgerichtes war für die Eltern insoferne "nicht überraschend",
als der Pflegschaftsrichter bereits bei der Tagsatzung vom 9. Juni 1995 im Falle eines
negativen Befundes und der weiteren Weigerung, einer schulmedizinischen Behandlung
zuzustimmen, dezidiert die Aberkennung der elterlichen Rechte in Aussicht gestellt hatte,
um den unverzüglichen Beginn einer geeigneten medizinischen Behandlung gewährleisten zu
können.
Mit Beschluß vom 23. Juni 1995 entschied das Pflegschaftsgericht
Wr. Neustadt, gemäß
§ 176 ABGB den Kindeseltern Helmut und Erika Pilhar die Obsorge hinsichtlich ihrer
minderjährigen Tochter Olivia zu entziehen und der Jugendabteilung der
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zu übertragen, welche alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen habe, die zur Durchführung der medizinischen Behandlung der Erkrankung der
Minderjährigen nach wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden erforderlich sind.
Gemäß § 12 AußStrG wurde der sofortige Vollzug der getroffenen Maßnahme angeordnet.
Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wurde am 27. Juni 1995 der Jugendabteilung
der BH Wr. Neustadt zugestellt, worauf für den nächsten Tag die Abnahme des Kindes in
die Wege geleitet wurde. Am 28. Juni 1995 konnte der Leiter der Jugendabteilung, JIR Franz
Gruber und DSA Reisner, die an der Meldeadresse der Angeklagten erschienen, um das Kind
abzunehmen, nur die mütterlichen Großeltern und die
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Schwester der Kindesmutter antreffen, die erklärten, vom derzeitigen Aufenthalt der
Eltern und des Kindes nichts zu wissen. Nachdem diesen Mitbewohnern der Grund des
Einschreitens erklärt und eine Fotokopie des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes - der
im übrigen am selben Tag auch mit der Post zugestellt und dessen Empfang von der
mütterlichen Großmutter unterzeichnet wurde - zurückgelassen worden war, wurden diese
Personen überdies dringend ersucht, die Kindeseltern anläßlich des nächsten
Telefonates aufzufordern, sich mit den Beamten der Jugendabteilung umgehend ins
Einvernehmen zu setzen.
Die Flucht der Eltern führte diese zusammen mit dem Kind nach Kärnten. Beim nächsten
Anruf des Erstangeklagten eröffnete ihm die mütterliche Großmutter Maria
Schilcher,
daß die Abnahme des Kindes unter Gendarmerieassistenz versucht worden war. Über
Aufforderung las sie dem Erstangeklagten den Inhalt des Beschlusses vor. Damit mußten die
Eltern Pilhar auch zur Kenntnis nehmen, daß der sofortige Vollzug der Maßnahme
angeordnet worden war. Dennoch konnten sie sich nicht entschließen, diese behördliche
Maßnahme zu befolgen, sondern wurden in ihrem Entschluß noch bestärkt, ihre Flucht
fortzusetzen, die in der Folge über Deutschland und die Schweiz über Vermittlung
Dris.
Hamer bis nach Spanien führte, wo die Eltern mit ihrem Kind in Malaga Quartier nahmen.
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Über die tatsächliche Verhinderung der behördlichen Maßnahmen durch Flucht hinaus
beauftragten sie den damaligen Rechtsbeistand Dr. Wolfgang Vacarescu in Graz, auf
rechtlichem Wege zu versuchen, den Beschluß aufzuheben. Über dessen Rekurs vom 5. Juli
1995 entschied das Landesgericht
Wr. Neustadt als Rekursgericht mit Beschluß vom 19. Juli
1995, daß dem Rekurs nicht Folge gegeben werde und der außerordentliche Revisionsrekurs
nicht zulässig sei. Inhaltlich entschied das Rekursgericht, daß das Erstgericht mit dem
angefochtenen Beschluß den Kindeseltern die Obsorge über das Mädchen entzogen und die
elterlichen Rechte des § 144 ABGB zur Gänze der BH Wr. Neustadt übertragen habe. Das
Rekursvorbringen zeige mehr als deutlich die derzeitige Unfähigkeit der Kindeseltern, den
Ansprüchen des Mädchens auf Gesundheit und Lebensqualität gerecht zu werden.
Die Bemühungen der von Dr. Hamer als Vertrauensarzt begleiteten Eltern in Malaga
gingen dahin, die Aufnahme des Kindes in einer spanischen Klinik zu erreichen, was
letztlich nicht gelungen ist. Aufgrund des mittlerweile über Medienberichte den
österreichischen Behörden bekanntgewordenen Aufenthaltes der Angeklagten wurde vor allem
über Interpol versucht, die Durchsetzung der in Österreich beschlossenen behördlichen
Maßnahmen zu erreichen. Da sich der Behördenweg als schwierig erwies, wurde über
private Initiative die Ärzteflugambulanz Schwechat beauftragt, die Rückholung
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des Kindes zu erreichen und dabei als Kontaktperson Frau Dr. Marina Marcovich gewonnen.
Dieser gelang es, ein Vertrauensverhältnis zu den Eltern aufzubauen und einen
Meinungsumschwung bei Dr. Hamer dergestalt zu erreichen, daß auch dieser nunmehr zu einer
Rückkehr nach Österreich riet. Dieses Einvernehmen konnte aber unter offensichtlicher
Einflußnahme durch Dr. Hamer nur dadurch erreicht werden, daß Dr. Marcovich eine
Erklärung unterfertigte, sie als Repräsentantin der österreichischen Regierung
garantiere, daß in Österreich nichts gegen den Willen der Eltern geschehe. Diese Erklärung war aber auch nach der Aussage der Zeugin
Marcovich nie dahin zu verstehen, daß das
Sorgerecht an die Eltern
"zurückgegeben" wurde. Der diesbezüglich relevierte, behördliche Schriftverkehr hat sich nur auf die Frage
beschränkt, ob die Eltern festzunehmen seien, um die Flucht zu beenden.
Am 24. Juli 1995 wurde Olivia mit ihren Eltern von der Flugambulanz auf den Flughafen
Wien-Schwechat zurückgebracht, durfte mit Zustimmung des Amtsvormundes Dr. Zimper
zunächst in das Haus nach Maiersdorf zurückkehren und wurde in der Folge nach Zustimmung
des Vorstandes der Kinderklinik im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Tulln,
Prof. Dr. Vanura, dort aufgenommen. Der Aufnahmebefund hat ergeben, daß das Kind im bereits
moribunden Zustand eingeliefert wurde, sodaß ein Behandlungserfolg wegen seines äußerst
schlechten Allgemeinzustandes nunmehr bereits äußerst fraglich war.
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Jedenfalls kam aber eine Behandlung des Kindes nur im Einverständnis und in Gegenwart
der Eltern in Frage, weil dieses psychische Moment aus ärztlicher Sicht nunmehr von ganz
entscheidender Bedeutung geworden wäre. Eine Zwangsbehandlung gegen den Willen der Eltern
lehnte Prof. Vanura ab. Offenbar unter dem Eindruck dieser Situation waren die
Eltern
Pilhar nunmehr erstmals bereit, auch einer Chemotherapie
des Kindes zuzustimmen. Bereits
am nächsten Tag haben sie dieses Einverständnis widerrufen, weil sie erkannten, daß
diesem zwar nicht aus rechtlichen, aber aus medizinischen Gründen entscheidende Bedeutung
zukomme und sie damit das Einsetzen der Behandlung neuerlich verhindern konnten, die sie
nach wie vor nicht zielführend und das Leben des Kindes bedrohend erachteten.
Vor diese Situation gestellt, wandte sich die Amtsvormundschaft neuerlich an das
Pflegschaftsgericht Wr. Neustadt mit der Bitte, der veränderten Situation entsprechend
weitere Beschlüsse zu fassen. Der Pflegschaftsrichter ordnete daraufhin am 28. Juli 1995
an Ort und Stelle im Krankenhaus Tulln eine Tagsatzung an, der Prim. Dr. Vanura und Dr.
Helmut Gadner beigezogen wurden, von denen das Gericht erfahren
mußte, daß wegen des
außerordentlichen Tumorwachstums von mittlerweile 4200 ml Volumen, der damit
zusammenhängenden starken Atmungsbeschwerden und den offensichtlich starken
Schmerzen die
Überlebenschancen des Kindes auf etwa 50 % gesunken seien, welche Annahme sich noch
drastisch
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auf etwa 10 bis 15 % reduziere, wenn eine Mitwirkung der Eltern nicht erreicht werden
könne. Auch unter Vorhalt dieser kompetenten ärztlichen Meinungen weigerte sich der
Kindesvater weiterhin, an der Behandlung des Kindes mit Chemotherapie
mitzuwirken. Das
Pflegschaftsgericht hat hierauf ein Team von Fachleuten bestehend aus Prof.
Dr. Viktor Pickl,
DDr. Alois Stacher, Dr. Klaus Lechner und Dr. Heinz Ludwig stellig gemacht und mit
einem wissenschaftlich begründeten Gutachten
beauftragt, das zu dem Ergebnis kam, es bestehe kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen
eines Wilmstumors und sei ohne Behandlung mit verschiedenen Komplikationen wie Einblutung,
Rupturierung, Gefäßkompression, Infektionskomplikationen und Metastasierung des Tumors
zu rechnen, die mit dem Leben des Kindes nicht vereinbar wären. Somit sei eindeutig
festzuhalten, daß ohne medizinische Intervention das Leben des Kindes zu Ende gehen
werde. Durch das lange Zuwarten habe sich die Ausgangssituation (Heilungsrate über 95 %)
beträchtlich verschlechtert, sodaß nunmehr damit zu rechnen sei, daß aufgrund der hohen
Tumorlast die Therapiechancen deutlich niedriger anzusetzen und als Therapieoptionen
prinzipiell die Chemotherapie und die operative Entfernung des Tumors zu empfehlen seien.
Derzeit sei aufgrund der extremen Tumorgröße ein operatives Vorgehen nicht möglich,
weshalb die Einleitung einer Chemotherapie
zur Tumorreduktion empfohlen werde. Nach
erreichter Verkleinerung wäre dann mit Hilfe der Operation
die
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Möglichkeit der vollständigen Entfernung des Tumors gegeben. Aufgrund der massiven
Tumormasse seien die sehr guten Heilungschancen bei früherem Tumorstadium nicht mehr
erreichbar und dürften derzeit bei 20 bis 40 % liegen. Aufgrund sorgfältiger Abwägung
des zu erwartenden Nutzens und auch der möglichen Risken kommt das Gutachten daher zu dem
Schluß, daß beim Kind auch ohne Mitwirken der Eltern unverzüglich eine aktive
Chemotherapie eingeleitet werden solle.
Aufgrund dieser Ergebnisse des Gutachtens hat sich
das Pflegschaftsgericht entschlossen, den ursprünglichen Beschluß beizubehalten und die
Transferierung sowie Behandlung des Kindes in das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien - Universitätsklinik für Kinderheilkunde,
Vorstand Univ.Prof.Dr. Urbanek vorgeschlagen. Diesem Vorschlag ist die BH
Wr. Neustadt
unmittelbar nachgekommen und hat das Kind am 29. Juli 1995 gegen den Willen und Widerstand
der Eltern nach Wien transferiert, wo die Zwangstherapierung unmittelbar einsetzte.
Aufgrund der durchgeführten Chemo- und Strahlentherapie verlief die
Operation
des
Tumors erfolgreich, auch die postoperative Chemotherapie
verlief durchaus günstig, sodaß
das Kind als potentiell geheilt gilt.
Mit Beschluß vom 27. März 1996 hat das Pflegschaftsgericht Wr. Neustadt die
Obsorge
hinsichtlich der minderjährigen Olivia Pilhar mit Ausnahme aller die medizinische
Behandlung und Nachbehandlung sowie Kontrolle der Erkrankung der Minderjährigen sowie
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Bestimmung ihres Aufenthaltsortes betreffenden Angelegenheiten den Kindeseltern Helmut
und Erika Pilhar wieder rückübertragen.
Seine Beweiswürdigung stützte der Erstrichter auf die Erklärung der Angeklagten,
alle Schritte gemeinsam besprochen und beschlossen zu haben, sowie deren Vorbringen, sie
hätten nicht glauben wollen, daß man in Österreich sein Kind seinen Eltern tatsächlich
"wegnehmen" kann. Insbesondere bestätigte der Erstangeklagte, die Reaktion des
Gerichtes habe ihn nicht überrascht und habe er vom Versuch der Kindesabnahme anläßlich
eines Telefonates erfahren, bei dem ihm auch der Inhalt des schriftlichen Beschlusses
vorgelesen wurde, weshalb das Erstgericht davon ausgehend, daß die Angeklagten bereits
auf Gerüchte, das Kind werde ihnen abgenommen, die Flucht angetreten haben und die
Eröffnung des Beschlusses am Telefon für sie daher nur die Bestätigung ihres bereits
gefaßten Vorsatzes sein konnte, direkten Vorsatz annahm. Die objektive
Tatbestandsverwirklichung zu § 195 StGB erschloß es aus der Tatsache der Anordnung des
sofortigen Vollzuges des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses und äußerte sich zu den
fehlende Rechtskraft geltend machenden Einwendungen der Verteidigung dahingehend, ein
bewußtes Zuwiderhandeln in Erwartung einer gegenteiligen gerichtlichen Maßnahme
begründe jedenfalls bedingten Vorsatz, der darin bestehe, die Möglichkeit einer solchen
Entscheidung ernstlich
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erwogen und sich mit einem nachteiligen Ereignisablauf abgefunden zu haben.
Die fahrlässiges Handeln zu § 88 StGB in Abrede stellende Verantwortung beider
Angeklagter, die sich auf das ihnen vermeintlich zustehende Recht auf freie Arzt- und
Therapiewahl beriefen und angaben, sie hätten den immer schlechter werdenden
Gesundheitszustand ihres Kindes zwar beobachtet, aber bis zuletzt im Sinne Dr. Hamers
darauf vertrauen können, daß mit der Konfliktlösung auch die Wiederherstellung des
Gesundheitszustandes einhergehen werde, verwarf der Erstrichter (zusammengefaßt) aufgrund
der Aussagen der ärztlichen Zeugen Dr. Jürgenssen, Dr. Mann, Dr.
Gadner, Dr. Loibner,
Dr. Rozkydal, sowie Prim. Dr. Vanura, vor allem aber aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Scheithauer, das den
Wilmstumor als äußerst aggressiv,
rasch wachsend und bösartig beschreibt, welcher ohne entsprechende Behandlung binnen
weniger Monate zum Ableben des Patienten führt. Die Behandlung sollte ausschließlich
spezialisierten Tumorzentren vorbehalten sein und in Anlehnung an internationale
kooperative Therapieprotokolle (z.B. SIOP-93 Nephroplastomstudie) erfolgen. Diesem
Gutachten entnahm der Erstrichter auch die diversen Tumorstadien I bis IV und deren
jeweilige Behandlung und Heilungschance sowie die Ausführung, bei der letzten
Untersuchung am 3. August 1995 seien erstmals drei Lebermetastasen festgestellt worden
bzw. könnte der bereits auf den
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Lungen-CT-Bildern vom 26. Juli 1995 bestehende zusätzliche Verdacht auf
Lungenmetastasen bestätigt werden. Die Fernmetastasen im Bereich von Leber und Lunge
seien nicht vor dem 19. Mai 1995 entstanden, sondern habe sich bei der Erstdiagnose
lediglich ein auf die Niere begrenztes Tumorgeschehen gefunden, dessen Heilungschance
zumindest im Ausmaß von 95 % zu erwarten war. In einem Zeitraum von 10 bis 11 Wochen, um
den der Beginn der Therapie verzögert wurde, habe sich eine massive Verschlechterung des
Tumorleidens abgezeichnet, sodaß sich Anfang August nebst einer enormen Größenzunahme
des Primärtumors auch Leber- und Lungenmetastasen entsprechend einem Tumorstadium IV
fanden, aufgrund dessen eine intensivere Chemo- und
Bestrahlungstherapie zur Anwendung gelangen mußte. Das Risiko dieser inzwischen
unumgänglich gewordenen Behandlung wurde durch den schlechten Allgemeinzustand der
Patientin - sie mußte einige Tage bis Wochen intensiv medizinisch betreut bzw. künstlich
beatmet werden - zweifellos potenziert. Auch wenn gegenwärtig eine Definitivheilung
möglich erscheine, ist durch die intensivere Behandlungsstrategie das Risiko etwaiger
Spätschäden höher, als dies zum Zeitpunkt der Erstdiagnose gewesen wäre. Auch müsse
darauf geschlossen werden, daß die offensichtlich chronischen und besonders zuletzt
heftigen Tumorschmerzen des Kindes nicht adäquat behandelt worden sind.
Ergänzend führte der Sachverständige in der Hauptverhandlung aus, zum Zeitpunkt des
Beginns der
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Chemotherapie habe sich die Krankheit zu einem Tumorstadium IV mit Lungen- und
Lebermetastasen und einer von 97 % auf rund 50 % gesunkenen Überlebenswahrscheinlichkeit
verschlimmert gehabt, wobei der von 8 auf 30 cm angewachsene Tumor den Bauch des Kindes
merkbar aufgebläht habe. Das St. Anna Kinderspital sei das österreichweit
anerkannte
kompetente Therapiezentrum für Krebserkrankungen, deren statistische Aufzeichnungen
zentral dort geführt würden. Auf diesen europaweit koordinierten Aufzeichnungen beruhe
auch die vom Spital verwendete Therapiestudie SIOP 9 GPO. Sie
stelle den letzten Stand der medizinischen Wissenschaft dar, eine Alternative gebe es
nicht. Demgegenüber sei die von Dr.
Hamer vertretene Theorie keine wissenschaftlich anerkannte Methode, es existiere keine
wissenschaftlich vorgesehene Publikation, sondern vorwiegend Veröffentlichungen der
Laienpresse. Lediglich zwei in Fachzeitschriften veröffentlichte Artikel lägen vor,
bezögen sich aber nicht auf den Wilmstumor, weshalb sie als geeignete Informationsquelle
auszuscheiden hätten. Spontanheilungen lägen statistisch unter dem Wert von 0,1 %.
Nach Abweisung mehrerer, im folgenden noch näher zu beleuchtender Anträge der
Verteidigung kam das Erstgericht unter Verneinung des Vorliegens von Rechtfertigungs- und
Entschuldigungsgründen und Bejahung des Vorsatzes in Form der Wissentlichkeit zu Faktum
I./ und fahrlässigen Handelns zum Faktum II./, wobei es als Maß
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der gebotenen Sorgfalt die Kunstregeln und innerhalb derer die Erkenntnisse der SIOP 9
GOP-Studie als geübte Verkehrsnorm bezeichnete, zu einem Schuldspruch und wertete bei der
Strafbemessung bei beiden Angeklagten als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel,
als erschwerend dagegen die Begehung zweier gerichtlich strafbarer Handlungen.
Gegen dieses Urteil richten sich die im gemeinsamen Schriftsatz (ON 195) erhobenen
Berufungen beider Angeklagter wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, denen jedoch keine
Berechtigung zukommt.
Die nach Urteilsfakten getrennt zur schriftlichen Darstellung gebrachte
Nichtigkeitsberufung macht zum Faktum § 195 StGB mit der Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z 9
lit a StPO) Feststellungsmängel darüber, wann und auf welche Weise den Angeklagten der
Beschluß des Bezirksgerichtes
Wr. Neustadt vom 23. Juni 1995 zugestellt wurde, geltend,
bestreitet eine ordnungsgemäße Beschlußzustellung im Hinblick auf die Tatsache, daß
Zustellungen an einen Ersatzempfänger nur dann statthaft seien, wenn sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weshalb von einem Zustellmangel auszugehen sei,
der erst durch tatsächliche Empfangnahme des Schriftstückes geheilt wäre, woraus sie
den Schluß zieht, die Rechtswirkung des Beschlusses habe innerhalb des vom Erstgericht
angenommenen Tatzeitraumes mangels tatsächlicher Empfangnahme durch die Angeklagten nicht
eintreten können.
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Diese Auffassung der Rechtsmittelwerber geht schon deswegen fehl, weil allfällige
vorangegangene Zustellmängel spätestens in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens
der Entscheidung an den damals bevollmächtigten Rechtsvertreter der Angeklagten saniert
waren (§ 7 ZustG), bewirkt doch jede zivilrechtliche Vollmacht und in gleicher Weise eine
solche im Außerstreitverfahren - in zustellungsmäßiger Hinsicht zumindest die
Gleichstellung des Rechtsvertreters mit der Partei (§ 106 ZPO). Dem Umstand, daß damit
eine geringfügige Einschränkung des Deliktszeitraumes einhergeht, kommt angesichts der
doch längeren Dauer desselben keine wesentliche Bedeutung zu. Damit aber erübrigen sich
die von der Verteidigung begehrten Feststellungen darüber, wann und auf welche Weise den
Angeklagten dieser Beschluß zugestellt wurde bzw. auch solche über den Zeitraum ihrer
Ortsabwesenheit, wozu noch kommt, daß das Erstgericht die Geschehensabläufe ohnehin
minutiös dargestellt hat (US 8).
Zu der vorstehend abgeleiteten Wirksamkeit des Beschlusses tritt dessen vom
Pflegschaftsgericht - wegen vorliegend dringender Gefahr - auf §12 Abs.2 AußStrG
gestützte sofortige Vollstreckbarkeit hinzu, weshalb mit dem damaligen Übergang der
elterlichen Rechte auf die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die objektiven
Voraussetzungen des § 195 StGB aktuell wurden.
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Die weiteren Ausführungen zur Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) - die
Angeklagten hätten eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 195 StGB nur deshalb
billigend in Kauf genommen, um ein höherwertiges Rechtsgut, nämlich die Gesundheit des
Kindes zu schützen, weshalb die Voraussetzungen des übergesetzlichen rechtfertigen
Notstandes gegeben seien - orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt.
Der ausschließliche Argumentationsinhalt der Berufungswerber für ihre Ablehnung einer
Behandlung durch die Vertreter der Schulmedizin geht nämlich dahin, daß sie die
Verursachung gesundheitlicher Schäden durch Chemotherapie
befürchteten. Sie übersehen
dabei völlig, daß ein chemotherapeutisches Vorgehen nach den Konstatierungen des
Erstrichters nicht die einzige Behandlungsmöglichkeit dargestellt hätte. Der der
österreichweit kompetentesten Spitalseinrichtung angehörende Oberarzt Dr. Mann hat
nämlich den Angeklagten auch eine sofortige Operation
ohne primäre Verabreichung
zytostatischer Mittel in Aussicht gestellt (US 5), sodaß sich die Frage nach dem - die
Rechtsgutverletzung als einziges Mittel zur Abwendung des befürchteten Nachteils
voraussetzenden - rechtfertigenden Notstand von vornherein nicht stellt. Im übrigen galt
es, umgehend lebensrettende Maßnahmen zu setzen, denen gegenüber sich die nach dem
gesamten Akteninhalt jedenfalls geringer einzustufenden Nachteile einer Chemotherapie
nicht als - "bedeutend" im Sinne der Definition des rechtfertigenden Notstandes
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darstellten. Mit der ausschließlichen Ausrichtung auf die Ablehnung einer
Chemotherapie vermögen die Angeklagten bei dem festgestellten Tatsachensubstrat auch die
irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach § 8 StGB nicht darzutun.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z 9 lit a StPO) scheitert auch zum Faktum der
fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, 1.Fall StGB. Wenngleich der
Berufung zuzugeben ist, daß die Angeklagten niemals Normadressaten der vom Erstgericht
als Maßstab allgemein anerkannter Verkehrsnormen angeführten SIOP 9 GPO-Studie sein
können, sondern vielmehr das Verhalten sich ihrer Pflichten gegen die Mitwelt bewußter
Eltern aus dem Verkehrskreis der Angeklagten in der konkreten Situation (vgl.
Leukauf-Steininger, StGB, RN 12 zu _6) maßgeblich ist, kann die Beurteilung des
Verhaltens der Angeklagten auch auf dieser Basis zu keinem anderen Ergebnis führen.
Völlig unmaßgeblich bei Beurteilung des Tatbestandes nach § 88 StGB erscheint die
Tatsache, ob das strafbare fahrlässige Verhalten durch aktives Tun oder durch bloßes
Unterlassen gesetzt wurde. Feststeht nämlich - wie die Berufung zutreffend ausführt -
daß sich die Krankheit von selbst fortentwickelte, ohne daß es dazu eines weiteren
(aktiven) Beitrages der Angeklagten - die die aus der elterlichen Fürsorgepflicht
resultierende Verpflichtung, das Fortschreiten der Krankheit abzuwenden, traf - bedurft
hätte und somit nur Begehung durch Unterlassung im Sinne
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des § 2 StGB in Betracht kommen kann. Diesfalls sei zu Prüfen, ob die Unterlassung
der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun
gleichzuhalten ist. Aufgrund dieser an sich richtigen Prämissen gelangt die Berufung aber
zu dem unrichtigen Ergebnis, die Eltern hätten eben eine andere, nach Meinung des
Gerichtes falsche Behandlung versucht, weshalb diesfalls nicht von einer im Unrechtsgehalt
einer Tatbegehung durch positives Tun gleichwertigen Unterlassung ausgegangen werden
könne, übersieht sie doch dabei, daß die Angeklagten das Kind überhaupt keiner
Behandlung zugeführt haben, weshalb sie die spruchgemäße Verschlimmerung des
Krebsleidens durch Unterlassung zu vertreten haben.
Der vermeintliche Feststellungsmangel zur Frage der im Verkehrskreis von Kindeseltern
geltenden Verhaltensnormen vermag als eine Komponente der rechtlichen Beurteilung von
vornherein keinen Feststellungsmangel zu begründen. Zudem kommt eine Beurteilung auf der
von den Rechtsmittelwerbern gewünschten Basis notwendigerweise zu dem selben Ergebnis
fahrlässigen Verfahrens.
Irrelevant bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingegen erscheinen Feststellungen
darüber, aus welchen Gründen die Behandlung des Kindes in einem spanischen Krankenhaus
unterblieben ist, ergibt sich die vom Erstgericht festgestellte objektive
Sorgfaltswidrigkeit der Angeklagten doch daraus, daß sie ihrem Kind überhaupt keine
Behandlung angedeihen ließen, wodurch eine
24
massive Verschlechterung des Krebsleidens verbunden mit Schmerzen
und einem moribunden
Zustand, eintrat. Die begehrten Feststellungen, die sich überdies nur auf eine kleine
Spanne des gesamten Tatzeitraumes beziehen können, sind schon aus diesem Grunde
unerheblich.
Das Argument der freien Arztwahl scheitert daran, daß das Kind eben keinem
approbierten Arzt zur konsequenten Behandlung überantwortet wurde und selbst die
Methode
Hamer keine konkreten Behandlungsschritte aufzeigt.
Der den Angeklagten zur Last gelegte
Vorwurf fahrlässigen Handelns stellt sich damit aber keineswegs dergestalt dar, daß sie
statt des Arztes A den Arzt B gewählt haben, sondern wird ihnen vielmehr die Tatsache
angelastet, daß sie ihrem Kind überhaupt keine ärztliche Behandlung angedeihen ließen,
wogegen vergleichbare Kindeseltern im Falle einer Erkrankung ihres Kindes am
Wilmstumor im
Anfangsstadium jedenfalls irgendeine Form zielführender Behandlung - sei es nun (eine
ohnehin nur leichte) Chemotherapie
oder Operation
- gewählt hätten. Ganz sicher ist aber
davon auszugehen, daß derartige Kindeseltern, selbst wenn sie anfänglichen Vorbehalten
gegen die Chemotherapie folgend sich an Vertreter der
Alternativmedizin gewendet hätten,
nach deren Auskünften, eine Operation
sei nicht zu umgehen (Dr. Loibner), nach Ablehnung
der Behandlung nach der Methode
Hamer, weil diese nicht wissenschaftlich anerkannt sei und
nach Information, wonach der Wilmstumor auf Chemotherapie
gut anspreche und damit eine
hohe
25
Wahrscheinlichkeit der Heilung auf diesem Wege gegeben sei (Dr. Rozkydal) sowie nach
Mitteilung, der bei Kindern schnell wachsende Tumor ende in den meisten Fällen tödlich
und werde empfohlen, einen weiteren Urologen aufzusuchen (Dr. Leeb), sich nicht damit
begnügt hätten, auf eine Selbstheilung zu hoffen, sondern dem Kind jedenfalls irgendeine
erfolgversprechende Behandlung zukommen hätten lassen, wobei
mit aller Deutlichkeit zu betonen ist, daß die im konkreten Fall zur Anwendung gelangte
und ausschließlich auf Selbstheilung durch Konfliktlösung bauende Methode Hamer
jedenfalls keine Behandlungsmethode darstellt.
Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs.1 Z 4 StPO) behauptet den Entzug wesentlicher
Verteidigungsrechte durch Abweisung der Anträge auf Einvernahme der Zeugen Ingrid
Steininger, Dr. Ryke Geerd Hamer und Heide Kraus, die zum Beweis dafür geführt worden
waren, daß die Entscheidung der Angeklagten gegen die schulmedizinische Krebstherapie in
entscheidendem Maße durch die Mitteilung persönlicher Erfahrungen von betroffenen
Krebspatienten beeinflußt war (Anträge ON 166 und 167 iVm Band VIII, AS 445). Im
Hinblick auf die Urteilsfeststellungen (US 4), wonach die Angeklagten durch private
Gespräche mit Bekannten, jedoch medizinisch nicht ausgebildeten Personen auf die Methode
nach Hamer aufmerksam gemacht worden waren, wurden die angezogenen Beweisthemen im
erstgerichtlichen Urteil hinreichend behandelt, sodaß zusätzliche Beweisaufnahmen in
diese Richtung
26
entbehrlich waren und sich daraus für die Angeklagten kein Nachteil ableiten
läßt.
Gleichfalls irrelevant stellt sich der auf Vernehmung des Gerald Kobierski gerichtete
Antrag (AS 269 in ON 167, Band VIII) dar, ist doch das Beweisthema, nämlich der Inhalt
eines Gespräches vom 24. Juli 1995, bei dem - von nicht einschlägig spezialisierten
Ärzten - "über das Krebsgeschehen an der Leber" gesprochen worden sein soll,
schon deswegen nicht bedeutsam, weil nach dem Akteninhalt eine Betroffenheit der Leber
gleichfalls den Einsatz chemotherapeutischer Mittel - wenn auch in anderer Zusammensetzung
und/oder Konzentration - erlaubte, wie schließlich auch der gegenständliche
Krankheitsverlauf aufzeigt, als letztlich gegebene Lebermetastasen zytostatisch
erfolgreich behandelt wurden.
Kein Verfahrensfehler unterlief dem Erstgericht bei Abweisung des auf Einvernahme des
Zeugen Hamer zu dessen Auftreten, Überzeugungskraft und Wirkung auf Patienten gerichteten
Beweisantrages, hat doch das angefochtene Urteil den Einfluß dieses Zeugen auf die
Entscheidung der Angeklagten stets außer Frage gelassen (US 6, 11, 17). Obwohl die
prozeßrechtlichen Bedenken des Erstgerichtes (eine klare Trennung der Beweisthemen für
Hamer als Zeugen einerseits und als Beschuldigten andererseits sei nicht möglich) vom
Berufungsgericht nicht geteilt werden können - bietet doch § 152 Abs.1 Z 1 StPO eine
derartige Konfliktlösung an - wurden im Hinblick auf die getroffenen
Urteilsfeststellungen
27
Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt. Dasselbe gilt für das
diesen Zeugen gleichfalls betreffende Beweisthema eines möglichen Leberkrebses (Anträge
ON 166 iVm Band VIII, AS 445), welche Frage sich nach den vorstehenden Ausführungen
zufolge fallangepaßt unterschiedlicher Behandlungsmöglichkeiten beider Fälle durch
Chemotherapie als irrelevant darstellt sowie seiner Wirkung auf die Angeklagten, seiner
Therapievorschläge und seines Beitrages zum gesamten Geschehensverlauf (Antrag im Band
VIII, AS 451). Die beantragte Beweisführung erschien nämlich schon deswegen entbehrlich,
weil das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß Dr. Hamer bei Olivia Pilhar eine
Nierenzyste und einen Leberkrebs diagnostiziert, ihnen seine Theorie des Krebsgeschehens
expliziert und erklärt hatte, die Konfliktlösung allein genüge, das Krebsgeschehen von
selbst wieder rückläufig zu gestalten (US 5 bis 6), worauf sich die Angeklagten
entschlossen, diesen Anweisungen zu folgen. Daß sie Dr. Hamer auch nach Spanien
begleitete und dort betreute, ist auf den US 9 und 10 ausreichend dargetan. Damit aber
bestand für das Erstgericht, das den diesbezüglichen Schilderungen der Angeklagten
ohnehin Glauben geschenkt hat, keine Notwendigkeit, den beantragten Zeugen
einzuvernehmen,
sodaß Verteidigungsrechte der Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wurden.
Die in der Berufungsverhandlung vorgetragene Rüge der Nichteinvernahme der Zeugen
Prof. Dr. Rius und
28
Prof. Dr. Stemmann war den Angeklagten verwehrt, weil die Nichtdurchführung dieser
Anträge lediglich in der zurückgewiesenen Berufung der Verteidigerin Heike Schefer
(siehe Beschluß des OLG Wien vom 4. August 1997), nicht aber in dem zu behandelden
Schriftsatz ON 195 geltend gemacht worden war und das diesbezügliche Vorbringen sich
demnach als verspätet darstellt (§ 467 Abs.2 StPO). Zudem ist das Erstgericht diesen
Anträgen der Sache nach zutreffend nicht gefolgt. Wenn die Angeklagten Prof.
Rius zum
Beweis eines ursprünglichen Leberkrebsgeschehens ins Treffen führen und darauf aufbauend
die Richtigkeit der Hamer'schen Diagnose bestätigt sehen wollen, sind sie auf die
vorstehend dargelegte und in späterer Folge noch eingehend zu erörternde
Entscheidungsunwesentlichkeit dieses Umstandes zu verweisen.
Was Prof. Stemmann betrifft, wurde er - der Rüge zuwider - nicht als Zeuge, sondern
als Sachverständiger zur Frage der Stichhaltigkeit der "Neuen Medizin" und
zwecks Abgabe eines Gegengutachtens über die wahrscheinlichen Heilerfolge bei Olivia
Pilhar für den Fall der unbehinderten Therapiewahl ihrer Eltern beantragt. Zur
Zulässigkeit und Notwendigkeit eines derartigen Gutachtens sei auf die folgenden
Ausführungen zum prozeßordnungsgemäß eingebrachten Rechtsmittel (ON 195) verwiesen.
Die Abweisung des auf Einholung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten
zur Frage möglicher
29
Begleit- und Spätfolgen einer zytostatischen Chemotherapie
(ON 166, 167 iVm Band VIII,
AS 447 bis 449) gerichteten Antrages vermag gleichfalls keine Urteilsnichtigkeit zu
begründen, werden
doch Begleiterscheinungen und allfällige Spätfolgen einer derartigen Behandlung auch von
den Schulmedizinern gar nicht bestritten.
Vorliegendenfalls stellt sich aber bei der
erwiesenen Erkrankung an Wilmstumor gar nicht die Frage allfälliger Begleit- bzw.
Spätfolgen einer Chemotherapie, liegt doch auf der Hand, daß die Methode nach Dr.
Hamer
überhaupt keine Therapie anbietet, sondern sich - auf Konfliktlösung ausgerichtet - auf
die von dem Sachverständigen mit 0,1 % eingeschätzte Anzahl von Spontanheilungen
verläßt. So betrachtet erwies sich aber die Methode der "Neuen Medizin" von
vornherein als nicht zielführend, weil ihr weit geringere Erfolgschancen zukamen als der
schulmedizinischen Behandlung. Da die Beweisergebnisse erbrachten, daß bei weiterer
Anwendung der Methode Dr. Hamers das Kind verstorben wäre (US 13), können die unter
Beweis zu stellenden möglichen Begleit- und Spätfolgen einer Chemotherapie
nur das
geringere Übel darstellen, waren doch deren Erfolgsaussichten zu Anfang der Erkrankung
bei ca. 95 % Heilungschance gelegen. Das Erstgericht wies daher diesen Beweisantrag ebenso
wie jenen auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Scheithauer über den
bestehenden medizinischen Richtungsstreit zu Recht ab.
30
Der beantragten Zuziehung eines zweiten
medizinischen Sachverständigen, der im Konflikt zwischen Schulmedizin und "NEUER
MEDIZIN" eine neutrale Position einnimmt, ermangeln die dafür notwendigen
gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 118 Abs.2 StPO ist ein zweiter Sachverständiger nur
in schwierigen Ausnahmefällen dann zuzuziehen, wenn der beigezogene Sachverständige die
ihm vorgelegten Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit beantworten konnte, die
Möglichkeit der Beantwortung durch einen zweiten Sachverständigen aber nicht
auszuschließen ist (SSt 36/50) und der Antragsteller seine Behauptung substantiiert
bekanntgibt. Allerdings obliegt die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles die
Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, dem Gericht. Hält dieses den
Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für
unbedenklich und erheben sich keine Zweifel im Sinne des § 125 StPO, so kann die
Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten
werden, da es sich diesfalls um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Anfechtung der
Beweiswürdigung handelt. Ausgehend davon, daß der Standpunkt der Schulmedizin aus dem
Akteninhalt klar hervorkommt und diesem Standpunkt die von Dr. Hamer und seinen Anhängern
vertretenen Methoden konträr gegenüberstehent erscheint die Auffindung eines Vertreters
beider einander ausschließender Richtungen von vornherein unmöglich. Andererseits
bedurfte es auch nicht der Einholung eines
31
Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der "Neuen Medizin", ist deren
Gedankeninhalt doch durch die Angeklagten selbst hinreichend zur Darstellung gebracht
worden und hat sich das Nichtwirksamwerden dieser Methode anhand des fortschreitend sich
verschlechternden Gesundheitszustandes der Olivia Pilhar in anschaulicher weise
dokumentiert, sodaß jedenfalls im konkret relevanten Einzelfall das Festhalten an den
Methoden Dr. Hamers nicht nur keinen Erfolg brachte, sondern im Gegenteil eine massive
Gesundheitsverschlechterung bis hin zum moribunden Zustand nach sich zog.
Gleichfalls keine Verteidigungsrechte der Angeklagten wurden
durch die Ablehnung des Antrages auf Beischaffung und gutächtliche Auswertung der in- und
ausländischen Krankengeschichte der Olivia Pilhar verletzt, weil dem Gutachten des
Prof. Dr. Werner Scheithauer ohnehin die wesentlichen Befunde zugrundelagen und der
Sachverständige die Frage des Lebercarcinoms in seinem (schlüssigen und unbedenklichen)
Gutachten ausreichend zur Darstellung gebracht hat. Wie bereits erörtert, könnte aber
auch die Bestätigung eines originären Lebercarcinoms die Angeklagten, die während
wochenlanger Flucht keine geeignete Heilbehandlung des Kindes veranlaßt hatten und
demgemäß objektiv und subjektiv fahrlässig handelten, nicht exkulpieren.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs.1 Z 5 StPO) behauptet eine falsche Wiedergabe der Aussage
der Zeugin Rozkydal im Urteil, insoweit sie zitiert wurde, es bestehe eine
32
hohe Wahrscheinlichkeit, den Wilmstumor mit Chemotherapie
zu heilen (US 20, 21) und ist
damit im Unrecht, hat die Zeugin doch (auf Seite 123 der ON 188, Band IX) genau diese
Wortwahl getroffen. Daß die Zeugin
den Angeklagten von der Chemotherapie abgeraten habe, ist deren Aussage jedenfalls nicht
zu entnehmen. Vielmehr wies sie aus rechtlichen Erwägungen auf gravierende
"Folgezustände" hin (AS 123 in ON 188, Band IX), wenn die Eltern Chemotherapie
nicht durchführen ließen. Damit konnte von der Berufung weder die behauptete
Aktenwidrigkeit aufgezeigt werden, noch erscheinen die vagen Angaben der in dieser Sparte
nicht spezialisierten Zeugin zu einem Lebergeschehen (AS 125 in ON 188, Band IX) von
Relevanz. Zudem ergibt sich aus dem sonstigen Akteninhalt die Praktikabilität nach Lage
des Falles modifizierter Anwendung der Chemotherapie
durch die Schulmedizin, wobei es
keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob ein originäres oder metastasierendes
Lebercarcinoms vorliegt. Die Unterscheidung beider Formen der Erkrankung war schließlich
wegen gänzlicher Unterlassung einer Therapiezuführung des Kindes durch die Angeklagten
nicht entscheidungswesentlich.
Der Nichtigkeitsberufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Schuldberufung weist in ihrem Kern auf den bestehenden Richtungsstreit
Schulmedizin
- "NEUE MEDIZIN" hin und vertritt die Auffassung, die Strafjustiz sei nicht
gehalten, etablierte Institutionen zu
33
schützen, sondern habe gesellschaftliche Entwicklungen mitzuvollziehen und auch den
durch Vorlage einer Reihe von Schriftstücken und Publikationen vermittelten Eindruck
über den Meinungs- und Diskussionsstand zu würdigen. Da sich schon viele alternative und
neue revolutionäre Richtungen in der Medizin letztlich doch durchgesetzt haben, könne
nicht von einem absoluten Richtigkeitsanspruch der etablierten Schulmedizin ausgegangen
werden. Mit diesem Vorbringen übersieht die Berufung, der durchaus zugestanden wird, daß
sich vor das aktengegenständliche Problem einer Krebserkrankung des Kindes gestellte
Eltern grundsätzlich mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer
vollständigen Heilung des Kindes auseinanderzusetzen haben und dabei auch alternative
Methoden erwägen können, daß den Angeklagten aber vorliegend nicht die Auswahl eines
falschen Arztes oder die Wahl einer falschen Methode als Fahrlässigkeit angelastet wird,
sondern die Tatsache, daß tatsächlich niemals eine Behandlung - in welcher Richtung auch
immer - stattgefunden hat, zumal die in Österreich mit dem Fall konfrontierten
Alternativmediziner lediglich Ratschläge erteilten und insbesondere Dr. Leeb
homöopathische Mittel ausschließlich zur Schmerzbekämpfung verabreichte, aber auch die
einmalige Verabreichung eines homöopathischen Krebsmittels am 14. Juni 1995, somit einem
vor dem Tatzeitraum gelegenen Zeitpunkt, keine Behandlung darstellen kann, ist doch die
Hamer´sche Methode zur Bekämpfung von
34
Krebserkrankungen eine ausschließlich auf Bereinigung seelischer Konflikte
ausgerichtete Methode, die davon ausgeht, der Krebs werde nach Konfliktlösung von selbst
verschwinden, die aber aktiv zur Heilung nichts beiträgt und wurde auch die von Dr. Mann
vorgeschlagene Operation, der nicht zwangsläufig eine
Chemotherapie folgen
mußte,
abgelehnt, für welche Haltung die Angeklagten jedenfalls keine überzeugende Erklärung
zu bieten vermochten. Die Verneinung objektiver Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens der
Angeklagten durch die Berufung scheitert schon daran, daß auch jene Alternativmediziner,
auf die sich die Angeklagten ständig berufen, nämlich Dr. Rozkydal, Dr.
Leeb und Dr.
Loibner eine Krebsbehandlung des Kindes nach rein homöopathischen Grundsätzen, aber auch
nach der Methode Dris. Hamer abgelehnt und dabei zumindest auf die notwendige
Operation hingewiesen, wenn nicht gar die Durchführung einer
Chemotherapie empfohlen haben. Auch
zeigt die Vernehmung des Zeugen Dr. Leeb (ON 142, Band VII), Ing. Pilhar habe
ausdrücklich erwähnt, er wünsche für Olivia keine Chemotherapie
und sei der Zeuge mit
seinem Anraten, einen weiteren Urologen aufzusuchen, auf taube Ohren gestoßen, keine
allgemein nachvollziehbaren Gründe auf, sich dennoch ausschließlich auf die
Methode
Hamer zu verlassen. Es bleibt daher unverständlich und demgemäß vorwerfbar, daß die
Angeklagten schon vor dem ihnen angelasteten Deliktszeitraum, nämlich am 13. Juni 1995
nach Vornahme einer Kontrolluntersuchung ein
35
weiteres Wachstum des Tumors zur Kenntnis nehmen mußten (AS 353, Band V) , während
ihnen Hamer nach seiner Untersuchung vom 25. Mai 1995 erläutert hatte, das Wachstum des
Wilmstumors sei bereits ein abgeschlossenes Geschehen (AS 360, Band V) . Spätestens zu
diesem Zeitpunkt hätten sich daher die Eltern von der Hamer'schen Methode, die bereits zu
diesem Zeitpunkt als unzureichend feststand - wie von jedermann und demgemäß auch von
den Angeklagten erkennbar war - abwenden und ihrem Kind die somit einzig verbleibende
Chance der schulmedizinischen Wissenschaft angedeihen lassen müssen. Dieses Postulat hat
um so mehr für die Folgezeit - den Deliktszeitraum - Geltung, in dem die Angeklagten ein
weiteres Anschwellen des Bauches ihres Kindes, bedingt durch das bei Untersuchungen
mehrerer Ärzte objektivierte Tumorwachstum sowie eine gravierende Verschlechterung des
Allgemeinzustandes der minderjährigen Olivia wahrnahmen (AS 361, Band V), obwohl sie die
nach Hamer einzig erfolgversprechende Konfliktlösung durch Aufgabe der mütterlichen
Berufstätigkeit längst herbeigeführt hatten.
Wie bereits mehrfach deponiert, war dabei von untergeordneter Bedeutung, inwieweit das
Krebsgeschehen im Zeitpunkt der Erstuntersuchung und allen weiteren bis zum Beginn des
Tatzeitraumes unternommenen Konstatierungen durch Ärzte bereits fortgeschritten war und
ob insbesondere schon damals ein weiteres bösartiges Geschehen in der Leber vorlag,
ziehen doch sämtliche
36
derartigen Veränderungen nach den Erkenntnissen der Schulmedizin eine - wenn auch
abgewandelte - Behandlung mit Chemotherapie
nach sich, wobei in diesem Sinne völlig
dahingestellt bleiben kann, in welcher Konzentration bzw. Kombination von Medikamenten
diese zur Anwendung zu bringen ist. Ganz eindeutig aber hat Dr. Hamer allein durch das
Anraten liebevoller Pflege und Lösung psychischer Konflikte - die zweifelsfrei bei der
vorliegenden Erkrankung stets hilfreich sein müssen - keine darüber hinausreichende
aktive Heilbehandlung unternommen. Daß die Eltern trotz Kenntnisnahme fortwährender
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes unbeirrt an Hamers Theorien
festhielten, wurde den Angeklagten vom Erstgericht zu Recht als Fahrlässigkeit
angelastet, hätte sich doch ein vor dieselbe Situation gestelltes Maßelternpaar
jedenfalls nach erkannter Zustandsverschlechterung schulmedizinischen Methoden zugewandt
und bei Vorbehalten gegen die Chemotherapie
jedenfalls die Operation
gewählt. Die
Berufung, der durchaus zuzugeben ist, daß die Pharmaindustrie mit teuren chemotherapeutischen
Mitteln enorme Umsätze macht, übersieht in ihrer die
schulmedizinische Auffassung der Krebsbehandlung verteufelnden, die Vertreter dieser
Richtung ausschließlich als Büttel der Pharmakonzerne darstellenden Haltung aber das
vornehmlichste Anliegen eines jeden Arztes, nämlich den dringenden Wunsch,
Krebserkrankungen zu heilen. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die
Auseinandersetzung der Berufung
37
mit dem Umstand, daß Dr. Scheithauer als Sohn eines ehemaligen stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden eines namhaften Pharmakonzerns im vorliegenden Falle nach ad
hoc-Beeidigung als Gutachter auftrat, als ganz offene, durch den Akteninhalt in keiner
Weise gedeckte Unterstellung eigennütziger, subjektiver Vorgangsweisen des
Sachverständigen und Erstrichters zu bezeichnen, die als unsachlich zurückzuweisen ist.
Insoweit die Berufung eine Überprüfung der Richtigkeit der "Neuen Medizin"
anstrebt, erweist sich diese aufgrund des gegenständlichen Sachausganges als entbehrlich.
Die von ihr ins Treffen geführten Bemühungen der Angeklagten, das Kind in einem
spanischen Krankenhaus unterzubringen und die späteren Einflüsse und Eindrücke, die die
Kindeseltern zu einer Abstandnahme der dortigen Heilbehandlung bewogen haben, blieben
seitens des Erstgerichtes zu Recht unberücksichtigt, wird damit doch neuerlich dargetan,
daß die Eltern dem Kind weiterhin keine Behandlung zukommen ließen. Das Argument, die
Angeklagten hätten sich zwar gegen die Verabreichung einer Chemotherapie, nicht aber
gegen die Durchführung einer Operation
gestellt, ist schon durch die Tatsache, daß sie
im Deliktszeitraum auch eine Operation
nicht durchführen ließen, widerlegt. Mit dem
Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist die Behauptung, den Angeklagten sei während
der Zeit in Spanien von den Behörden nicht der Eindruck vermittelt worden, ihnen stünden
die Erziehungsrechte nicht mehr zu, ergibt sich
38
doch aus dem Schriftverkehr der Interpol und der Aussage der Zeugin Dr. Marcovich
eindeutig, daß sich im damaligen Zeitpunkt die Trennung des schwerkranken Kindes von den
Eltern als die Gesundheit zusätzlich belastend dargestellt hat, aus welchem Grunde allein
Olivia in deren Umfeld belassen wurde, ohne daß dieser Umstand an der Wirksamkeit des
(den Angeklagten inhaltlich bekannten) Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vom 23. Juni
1995 etwas zu ändern vermochte. Daß die Angeklagten damals subjektiv einen anderen
Eindruck hatten, erscheint auch dem Berufungsgericht nicht glaubhaft.
Insgesamt betrachtet überzeugen somit die Argumente der Schuldberufung nicht. Völlig
zu Recht nahm das Erstgericht die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 195 StGB in
objektiver und subjektiver Hinsicht an, war es doch ausschließliches Bestreben der
Angeklagten, das Kind dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen und war
ihnen der telefonisch verlesene Inhalt des als Sofortmaßnahme erlassenen Beschlusses des
Außerstreitrichters bekannt. Dennoch setzten sie ihre Flucht über mehrere Wochen sogar
ins Ausland fort. Angesichts dieser Umstände bestehen aber keine Bedenken an der
Erfüllung der subjektiven Tatseite der Angeklagten, die einen derartigen Beschluß
bereits erwartet hatten.
Im Urteilsfaktum § 88 Abs.1, Abs.4, 1.Fall StGB haben die Angeklagten ihrer Tochter
Olivia im Deliktszeitraum weder eine schulmedizinische noch eine andere
39
geeignete Alternativbehandlung ihrer Erkrankung angedeihen lassen und trotz Erkennens
einer massiven Gesundheitsverschlechterung des Kindes an der Methode nach Dr.
Hamer
festgehalten. Damit aber muß ihnen ein vom Verhalten eines in eine Vergleichssituation
gestellten Durchschnittsmenschen abweichendes und damit objektiv sorgfaltswidriges
Verhalten im Sinne fahrlässigen Handelns angelastet werden. Da ihnen auch subjektiv die
Erkenntnis gegen die erwähnten Sorgfaltspflichten zu verstoßen nicht verwehrt war,
besteht an der Erfüllung auch dieses Tatbestandes kein Zweifel.
Demgemäß war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.
Letztlich ist auch der Strafberufung die Berechtigung abzusprechen. Unter Bezugnahme
auf die Strafzumessungsrüge des § 281 Abs.1 Z 11 StPO behauptet die Berufung eine
Mißachtung der Bestimmung des § 13 StGB durch Verhängung desselben Strafausmaßes über
beide Angeklagte. Dabei führt sie begründend an, die Zweitangeklagte habe nicht einmal
auf telefonischem Weg Kenntnis vom Inhalt des Gerichtsbeschlusses erlangt, weshalb von
einer vergleichsweise nur geringen Schuld auszugehen sei. Sie kann aber eine Verletzung
materiell-rechtlicher Vorschriften damit nicht dartun, ist doch die Zweitangeklagte als
Mitbeschuldigte behandelt worden und trägt sie nach den festgestellten
Strafzumessungsgründen dasselbe Maß an Schuld wie der Erstangeklagte. Dabei liegen
tatsächlich keine Gründe vor, ihr
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strafgesetzlich verpöntes Verhalten in einem milderen Lichte zu sehen, hat sie doch in
ihrer Verantwortung betont, sämtliche Schritte seien nach Beratung und Übereinkunft mit
ihrem Gatten unternommen worden. Aus diesem Grunde ging das Erstgericht auch schlüssig
davon aus, daß die Zweitangeklagte unmittelbar nach Kenntnisnahme des Inhaltes des
Beschlusses vom 23. Juni 1995 durch den Erstangeklagten ebenfalls davon Kenntnis erhielt
und sich dennoch in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten zu den zur
Beurteilung gelangten Straftaten verstand. Von nicht aktueller Kenntnis der tatsächlichen
Sach- und Rechtslage und vergleichsweise geringer Schuld der Zweitangeklagten kann daher
nicht die Rede sein. Tatbegehung aus achtenswerten
Beweggründen im Sinne des § 34 Z 3 StGB liegt gleichfalls nicht vor, weil nicht
hinreicht, daß das Tatmotiv bloß menschlich begreiflich ist, sondern als achtenswert nur
solche Motive gelten, die auch einem rechtstreuen Menschen die Verübung einer strafbaren
Handlung nahelegen. Davon aber kann im vorliegenden Fall nicht im mindesten die Rede sein.
Das uneigennützige Handeln und die Inkaufnahme schwerwiegender persönlicher Nachteile
kann jedenfalls in Ansehung des Einbekenntnisses des Erstangeklagten, die Familie wurde
von Spenden und Zeitungshonoraren leben, nicht nachvollzogen werden.
Da das Erstgericht die mildernden und erschwerenden Umstände richtig erfaßt und
gewichtet hat und die
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Berufung zusätzliche Milderungsgründe nicht aufzeigen konnte, die verhängte
8-monatige Freiheitsstrafe aber angesichts des bis zu drei Jahre ermöglichenden
Strafrahmens und der massiven Schuld der Angeklagten ohnehin moderat ausgemessen wurde,
bestand zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes kein Anlaß.
Damit aber mußte auch die unbegründete Strafberufung erfolglos bleiben.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 23, am 4. September 1997
Dr. Gehard Gallent