StA an Pilhar
Home Nach oben StA an Pilhar Pilhar an StA

 

OLIVIA.GIF (2016 Byte)

Korrespondenz 2000

Aktenzeichen 3 St 195/00f

Benachrichtigung des Geschädigten von der Zurücklegung der Strafanzeige

Betr.: Ihre Strafanzeige vom 18.1.2000

Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige

Gegen

LUDWIG Heinz Dr.
LECHNER Klaus Dr.
STACHER Alois Dr.
PICKL Viktor Dr.
GADNER Helmut Dr.

Wegen

§§ 76, 88, 12, 195 StGB

geprüft und keine genügenden Gründe gefunden, gegen den (die) Angezeigte(n) ein Strafverfahren zu veranlassen.

Wenn Sie dessen ungeachtet die gerichtliche Verurteilung des (der) Angezeigten und eine Entscheidung über Ihre privatrechtlichen Ansprüche durch das Strafgericht anstreben, haben Sie die Möglichkeit, mündlich oder schriftlich

Bei der Ratskammer des Landesgerichtes Wr. Neustadt

die Einleitung der Voruntersuchung

gegen

Wie oben

wegen

zu verlangen, wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte(r) anschließen.

Sollte die Ratskammer Ihrem Antrage stattgeben, das Strafverfahren aber nicht mit einer Verurteilung enden, so müßten Sie alle Kosten des Strafverfahrens (einschließlich der Verteidigungskosten) bezahlen, die durch Ihr erfolgloses Einschreiten verursacht werden.

In jedem Fall können Sie allfällige privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadenersatzforderungen, gegen den (die) Angezeigte(n) nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vor den Zivilgerichten geltend machen. Für nähere Auskünfte können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar, an die von den Rechtsanwaltskammern eingerichteten unentgeltlichen Auskunftsstellen oder an das nächstgelegene Bezirksgericht wenden.

Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt

Gabteilung, am 24.3.2000

 

§§ 76 StGB - Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§§ 88 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§§ 12 StGB – Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§§ 195 StGB – Kindesentziehung

Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

siehe auch:

Pilhar an StA Wr. Neustadt, 04.04.2000 - " ... die Prüfung scheint aus diesen Gründen unzureichend ..."

 

Weiter