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Korrespondenz 2000

 

An
Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt
Maria Theresienring 5
A-2700 Wr. Neustadt

4. April 2000

Betrifft: Aktenzeichen 3 St 195 / 00f

Sehr geehrte Damen und Herren

Ihren persönlich nicht adressierten Vordruck der "Benachrichtigung des Geschädigten von der Zurücklegung der Strafanzeige", datiert vom 23.3. 2000, haben wir zur Kenntnis genommen.

In dieser Benachrichtigung wird erklärt, daß die StA Wr. Neustadt ein mögliches Strafverfahren gegen die von uns zur Anzeige Gebrachten hinsichtlich §§ 76 (Totschlag), §§ 88 (Fahrlässige Körperverletzung), §§ 12 (Behandlung aller Beteiligten als Täter) und §§ 195 (Kindesentziehung) StGB geprüft und hierfür keine genügenden Gründe gefunden habe.

Die Prüfung des §§ 76 (Totschlag) durch die StA Wr. Neustadt mag umsichtig sein. Wir weisen aber auf die Tatsache hin, daß unser Kind Olivia durch diese Zwangs-Pseudo-Therapie nach unseren Recherchen zwar klinisch tot war und wiederbelebt werden konnte, heute auch noch lebt und von uns ein Totschlag nicht behauptet wurde. Vielmehr brachten wir eine "Absichtlich schwere Körperverletzung" (§§ 87 StGB) mit Inkaufnahme der Tötung aus niederen Motiven zur Anzeige. Hier scheint ein gravierendes Mißverständnis seitens der StA Wr. Neustadt vorzuliegen.

Unklar bleibt auch, ob die StA Wr. Neustadt die von uns zur Anzeige gebrachten Punkte

  1. Mißbrauch der ärztlichen Sorgfaltspflicht
  2. Irreführung von Behörden und Öffentlichkeit

ebenfalls geprüft hat.

Die Prüfung unserer Strafanzeige vom 18.1.2000 durch die StA Wr. Neustadt scheint aus diesen Gründen unzureichend, vor allem auch in Hinblick auf das immense öffentliche Interesse an einer von diesen Anschuldigungen erhabenen, seriösen Ärzteschaft und rund um eine effektive Krebsbehandlung.

Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung

Erika Pilhar

Ing. Helmut Pilhar

(Die Eltern von Olivia)

§§ 76 StGB - Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§§ 87 StGB - Absichtliche schwere Körperverletzung

(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§§ 88 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§§ 12 StGB – Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§§ 195 StGB – Kindesentziehung

Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

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