Sehr geehrte Damen und Herren
Herzlichen
Dank für Ihr Schreiben vom 11.10.2000.
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Sie mir bitte mit, ob ich gemäß § 83 Abs. 1 GSVG bei Zutreffen der
Voraussetzungen auch die Möglichkeit habe, den Versicherungsschutz für
mich und meine Familienangehörige (Gattin und Kinder) lediglich auf
Notfallsmedizin und Chirurgie (Unfall, akut notwendige Operation etc.) und
OHNE Vorsorge- und Nachsorgemedizin (Krebs-Pseudotherapie,
Nachkontrollen, Kuren etc.) einschränken zu lassen.
Mit dem Ausdruck vorzüglichster Hochachtung
Ing.
Helmut Pilhar