MAGISTRAT DER
STADT WIEN
Magistratisches
Bezirksamt für den 1./8. Bezirk
1010
Wien, Wipplingerstraße 8, Parteienverkehr:
Mo-
Fr von 8 -13 Uhr, zusätzlich Da von 15.30 -17.30 Uhr
Telefon:
534 36, Telefax: 534 36 99 01 210
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MBA
1/8-M/A 8734/2001
Wien, 24.4.2001
Olivia
Pilhar
Pflegegebühren
Einwendungen
BESCHEID
Gemäß
§ 54 Abs. 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes vom 24.3.1987, LGBl. für
Wien Nr. 23/1987 idgF, werden die Einwendungen
von Herrn Helmut Pilhar gegen die Zahlungsaufforderung
des Wiener Krankenanstaltenverbundes - Allgemeines Krankenhaus vom
25.10.2000, AZ. 01-00/56074, mit der diesem offene Pflegegebühren und
Anstaltsgebühren in der Höhe von S 8.090,-- zum Ersatz vorgeschrieben
wurden, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit
Zahlungsaufforderung des Wiener Krankenanstaltenverbundes - Allgemeines
Krankenhaus vom 25.10.2000, AZ.
01-00/56074, wurde dem Verpflichteten der Betrag von S 8.090,-- an noch
unberichtigten Pflegegebühren vorgeschrieben.
In
seiner fristgerecht eingebrachten
Einwendung gegen diese Zahlungsaufforderung brachte der Verpflichtete
Helmut Pilhar, geb. am 25.2.1965, vor, dass er die Leistung nicht gewollt
habe und deshalb keine Veranlassung sehe, sie zu bezahlen. Er sei der Überzeugung,
dass die Zahlungsaufforderung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und gegen
Menschenrechte verstößt. Er setze als allgemein bekannt voraus, dass er
bis dato mit staatlicher Gewalt gezwungen werde, sein Kind einer
Pseudotherapie gegen seinen elterlichen Willen auszusetzen. Über die
Heilbehandlung besitze er kein Sorgerecht und dürfe nicht mitbestimmen.
Am 26.7.2000 seien an seiner Tochter innerhalb ein paar weniger Stunden,
nicht aber während eines ganzen Tages, ohne Inanspruchnahme eines
Krankenhausbettes, von Krankenhausverpflegung oder -kleidung,
Untersuchungen vorgenommen worden, die auf die Intention des
Sorgerechtsinhabers, also der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt,
zurückgehe, an welche sich zu wenden er empfehle.
Dem
ist entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 52 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 ist der Pflegling
zur Bezahlung der aufgelaufenen Pflegegebühren verpflichtet, soweit nicht
eine andere physische Person oder juristische Person aufgrund des ASVG
oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat.
Die
minderjährige
Laut
Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde
Helmut Pilhar an die Anmeldung zur Mitversicherung seiner Tochter bei der
Krankenkasse erinnert, wobei er eine Erledigung telefonisch zusagte. Ende
September 2000 wurden ihm die Formulare für die Anmeldung zur
Mitversicherung neuerlich zugesendet. Da dennoch keine Anmeldung erfolgte,
erging daher am 25.10.2000 die
Zahlungsaufforderung an Helmut Pilhar, die laut Zustellnachweis am
30.10.2000 von der Mutter der Patientin, Erika Pilhar, übernommen wurde.
Die
Argumentation Helmut Pilhars, die Entscheidung über die Art der
Heilbehandlung seiner Tochter sei ihm entzogen worden und erfolgen
Untersuchungen und Behandlungen nach wie vor gegen seinen Willen, ist für
das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Auch das Vorbringen,
das Sorgerecht über die Heilbehandlung seiner Tochter sei ihm entzogen
worden weshalb er auch nicht deren Kosten tragen müsse, ist unerheblich.
Weiters wird angemerkt, dass sich die Forderung über S 8.090.- auf
S 72.— reduzierte, wenn Helmut Pilhar den Antrag auf rückwirkende
Mitversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft stellen und dieser genehmigt werden würde. Demnach liegt die Höhe
der für den Krankenhausaufenthalt zu bezahlenden Pflegegebühren im
Ermessen des Kindesvaters.
Gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner
Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Diese den Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse wurden durch die Erkrankung der Patientin erhöht, und sind
die angefallenen Pflegegebühren ein Aufwand, der zur Deckung der Bedürfnisse
unter den gegebenen Umständen erforderlich war. Dass die Entwicklung des
Kindes angesichts seines Gesundheitszustandes sehr schlecht gewesen ist,
zeigt der Umstand, dass ein Spitalsaufenthalt im Allgemeinen
Krankenhaus nötig war.
Ein
Betrag von S 8.090,-- kann durchaus als den Lebensverhältnissen des
Verpflichteten angemessen angesehen werden, zumal eine Zahlungsunfähigkeit
bei ihm nicht vorliegt und es ihm wie oben ausgeführt freisteht, diesen
Betrag auf ein Minimum zu reduzieren.
(Vgi.
Pichler in Rummel, ABGB, R 7 zu § 140 ABGB)
Aufgrund
der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung waren dem Verpflichteten die
Gebühren vorzuschreiben und spruchgemäß zu entscheiden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie
haben das Recht, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zu
ergreifen. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich
richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die
Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich beim Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk,
Wipplingerstraße 8, 1010 Wien, einzubringen.
Wenn
für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten
(z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als
Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.
Für
die Berufung ist eine Gebühr von ATS 180,-- (entspricht 13,08 EUR) zu
entrichten Die Gebühr kann auf folgende Arten entrichtet werden:
=>
durch Anbringung einer Bundesstempelmarke
=>
durch Barzahlung in unserem Amt
=>
mittels Eurochequekarte mit Bankornatfunktion
Wird
die Berufung fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können Sie falls Sie
die Gebühr mit Bundesstempelmarken entrichten wollen die erforderlichen
Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der
Eingabe bezeichnenden Schreiben nachreichen. Bei mit Telefax überreichten
Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken auf der bei Ihnen
verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die
Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren
Verlangen vorzulegen.
Die
telefonische oder mündliche Einbringung der Berufung ist nicht zulässig.
Ref.:
Mag. Krautstofl
53436/01229
Der
Bezirksamtsleiter:
Mag.
Schorsch
Senatsrat
Ergeht
an:
1)
Herrn Helmut Pilhar, Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
2)
Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines
Krankenhaus - Universitätskliniken -Verwaltungsdirektion
-Finanzabteilung, Administrative Patientenbetreuung zu GZ: AKH-VFIN/61/2001
I 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
3)
zum Akt