Hans Kamrath
Rechtsanwalt
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
Datum: 2008-08-22
Uni Tübingen
./. Dr. Hamer
8 K 399/08
In dem o.g. Rechtsstreit 8 K 399/08
der Universität
Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,
Klägerin,
gegen
den Herrn Dr. Ryke Geerd
Hamer,
Beklagten,
stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der
Frau Erika Pilhar, Wiesengasse
339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;
Beizuladenden,
des Herrn Helmut Pilhar, ebenda,
Beizuladenden,
Bevöllmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Säverin,
Hans Kamrath
den Antrag,
die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.
Begründung:
Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, §
65 I VwGO.
Die Tochter der Beizuladenden, Olivia
Pilhar, ist als Kind an Krebs erkrankt und die Beizuladenden folgten den
Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche,
"schulmedizinische" Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist ihnen das
elterliche Sorgerecht
entzogen worden und ihr Kind ist nach einigem Hin und Her schließlich
auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung)
behandelt worden. Das Kind der Beizuladenden hat u.a. den Verlust einer
Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizuladenden und ihr Kind sind
damals in der deutschsprachigen
Presse breit ausgeschlachtet worden. Die Beizuladenden wollten das
Beste für ihr Kind, wie die meisten anderen Eltern auch, wurden jedoch
durch die damalige Presse
angeprangert und fühlen sich bis heute auch durch den Entzug des
Sorgerechts
kriminalisiert. Darüberhinaus sind die Beizuladenden auch
strafrechtlich
verurteilt worden. Die Beizuladenden glauben fest daran, dass das
Beste für ihre Tochter wäre, wenn sie nicht schulmedizinisch behandelt
würde und sahen sich neben den Belastungen, die die Krankheit ihrer
Tochter mit sich brachte, von
Medien und Behörden gehetzt.
Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die
beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder
möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die
beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und
geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert
werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem
wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9
m.w.N.). Konkret kommen
Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches
Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen
dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler
Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die
Interessensphäre der Beizuladenden. Erst kürzlich ist der "Fall
Olivia" von der
Presse erneut aufgegriffen und
mit gleicher negativer Tendenz gegen die Beizuladenden behandelt worden.
Die Beizuladenden sind also geradezu darauf angewiesen, für sich eine
wissenschaftliche anerkannte Klärung um
die Lehren des Beklagten, Dr.
Hamer, zu erhalten.
Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden
hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und ob
überhaupt über die
Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist
allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der
Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn
eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem
bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O.,
Rn. 15 a.E.).
Den Beiladungsbeschluss kann in vorliegender Angelegenheit das
Berufungsgericht erlassen, § 142 I VwGO, und nur das Berufungsgericht, §
65 I VwGO (jeweils im Umkehrschluss).
Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der
Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des
Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für
3 Tage zu gewähren. Anschließend kann der Unterzeichner, der bisher auf
die Schilderungen der Beizuladenden angewiesen ist, sicherlich auch noch
konkreter zu den Beiladungsgründen vortragen.
H. Kamrath
Rechtsanwalt