Hans Kamrath
Rechtsanwalt
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
Datum: 2008-08-19
Uni Tübingen
./. Dr. Hamer
8 K 399/08
In dem o.g. Rechtsstreit 8 K 399/08
der Universität
Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,
Klägerin,
gegen
den Herrn Dr. Ryke Geerd
Hamer,
Beklagten,
stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der
Frau Olivia Pilhar, Wiesengasse
339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;
Beizuladende,
den Antrag,
die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.
Begründung:
Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, §
65 I VwGO.
Die Beizuladende ist als Kind an Krebs erkrankt und ihre Eltern
folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche,
"schulmedizinische Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist den
Eltern das elterliche
Sorgerecht entzogen worden und die Beizuladende ist nach einigem Hin
und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation,
Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Die Beizuladende hat u.a.
der Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizulandende
sind damals in der deutschsprachigen
Presse breit ausgeschlachtet
worden. Das damalige Hin und Her um ihre
Person – zu der Zeit ein kleines Mädchen von 6 Jahren – war (und ist)
auch in psychischer und emotionaler Hinsicht außerordentlich belastend.
Die Beizuladende ist inzwischen volljährig geworden.
Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die
beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder
möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die
beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und
geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert
werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem
wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9
m.w.N.). Konkret kommen jetzt nach Eintritt der Volljährigkeit
Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches
Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen
dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler
Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die
Interessensphäre der Beizuladenden.
Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden
hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und über die
Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist
allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der
Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn
eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem
bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O.,
Rn. 15 a.E.).
Den Beiladungsbeschluss kann in vorliegender Angelegenheit das
Berufungsgericht erlassen, § 142 I VwGO, und nur das Berufungsgericht, §
65 I VwGO (jeweils im Umkehrschluss).
Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der
Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des
Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für
3 Tage zu gewähren.
H. Kamrath
Rechtsanwalt