VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
- 9. Senat -
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Postfach 103264
68032 Mannheim
28.08.2008
Aktenzeichen: 9 S 1710/08
Ihr Zeichen: 56 P 08/08 (Olivia Pilhar)
Verwaltungsrechtssache
Universität Tübingen
gegen Dr. med. Ryke Geerd Hamer
wegen Vollstreckungsabwehrklage und Widerklage
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
Betr: Beiladung im Zulassungsverfahren
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
das Verfahren, an dem Sie beteiligt werden möchten, ist derzeit noch
kein Rechtsmittelverfahren. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht
zugelassen hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr allein darüber
zu befinden, ob die vom Gesetz zur Durchführung eines
Berufungsverfahrens erforderlichen Gründe vorliegen. In diesem sog.
"Zulassungsverfahren" ist eine Beiladung nicht vorgesehen (vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschluß vom 22.11.1999 - 8 S 2599/99 -). Ihrem Gesuch kann
daher nicht entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter:
gez.: Dr. Kenntner
Richter am VGH
Beglaubigt
Laumann
Gerichtsangestellte