VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Dr. med. Ryke Geerd
Hamer,
Sandkollveien 11, N-3239
Sandelfjord
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I.
Koch,
Grunthalplatz 13, 19053
Schwerin, Az: jhm52
gegen
Universität Tübingen,
vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen, Az:
I/3.1-0532.3-174/03
- Beklagte -
wegen
Habilitation u.a.
hier: Antrag auf Beiladung
hat das
Verwaltungsgericht Sigmaringen – 8. Kammer
– durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Mors als Berichterstatter
am 29. September 2008
beschlossen:
Der Antrag von Frau Erika
Pilhar und Herrn Helmut Pilhar, beide Wiesengasse 339, 2724 Hohe Wand / Maiersdorf (Österreich), sie zum
Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Entscheidung über das
Beiladungsersuchen ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch den
Berichterstatter.
Es wird keine notwendige
Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Eine derartige
Fallkonstellation liegt auch nicht vor. Aber auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
Zweck der (einfachen)
Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten
gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des
Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden, am
Verfahren zu beteiligen, damit die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung
auch ihnen gegenüber eintreten. Ein rechtliches Interesse, das eine
Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu
wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in
Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine
Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschlüsse
vom 9.3.2005 – 4 VR 1001.04, 4 VR 1001.04 (4A 1001.04) -, HFR 2005, 706,
und vom 19.11.1998 - 11 A 50.97 – NVwZ-RR 1999, 276). Ideelle, soziale
oder wirtschaftliche Interessen reichen hierfür nicht aus (Bay. VGH,
Beschluss vom 14.02.2007 – 1C 07.23 - <Juris>).
Im Wesentlichen das
Beiladungsgesuch damit begründet, dass ihr Kind an Krebs erkrankt gewesen, gegen
ihren Willen schulmedizinisch
behandelt und auch geheilt worden sei, dabei aber eine Niere verloren
und psychische Schäden davongetragen habe. Sie beabsichtige,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ihre rechtlichen Interessen
sind im Hinblick auf die Verpflichtungsklage betreffend die Habilitation
sowie die Feststellungsklage nicht unmittelbar berührt. Hinsichtlich der
Klage auf Verifikation bzw. Falsifikation der sogenannten
Germanischen
Neuen Medizin und der Anerkennung der Verifikationsurkunden kann dies
offen bleiben. Denn in Anwendung des ihm zustehenden Ermessens hält das
Gericht es jedenfalls nicht für geboten, eine einfache Beiladung (§ 65
Abs. 1 VwGO) auszusprechen.
Das an das Vorbringen der
Beteiligten nicht gebundene Gericht ist im Hinblick auf eine
sachgerechte Entscheidungsfindung gehalten, alle vernünftigerweise zu
Gebote stehenden Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung
auszuschöpfen. Eine Mitwirkung der Beizuladenden erscheint dabei nicht
erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass ohne diese Mitwirkung
maßgebliche Gesichtspunkte nicht in das Verfahren einfließen würden. Da
im Übrigen die zahlreich beantragten Beiladungen die Prozessführung
(unnötigerweise) verteuern würden, ist auch aus diesem Grund dem
Beiladungsantrag nicht zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde
eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag
der Frist bei Gericht eingehen.
Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich die Beteiligten
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt sowie die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
Verwaltungsgerichtsordnung bezeichnete Personen und Organisationen
zugelassen. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist,
kann die in § 67 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung genannten
Beschäftigten.
Anschriften des Verwaltungsgerichts:
Hausanschrift:
Verwaltungsgericht Sigmaringen,
Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen
Postanschrift:
Verwaltungsgericht Sigmaringen,
Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.
Dr. Mors