RECHTSANWÄLTE
An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
7.2.1996
Antragsteller:
Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
Vertreten durch:
Rechtsanwalt
Vollmacht erteilt
Antragsgegnerin:
KRONE-Verlag GmbH & CO KG
Muthgasse 2, 1190 Wien
Wegen: § 111 StGB in Verbindung mit §§ 6, 8a, 33, 34
und 37 MedienG
ANTRAG
- auf Durchführung des selbständigen Verfahrens
- auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung
- auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages
- auf Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der
periodischen Druckschrift "Neue Kronenzeitung" die als
Tageszeitung bundesweit, mit bundesländerweise verschiedenen Lokalteilen
erscheint. Der Verlagsort für alle, auch die Bundesländerausgaben, ist
Wien.
In der Ausgabe "Neue Kronenzeitung" vom
24.9.1995 erschien auf Seite 6 ein Artikel zum mittlerweile bereits über
die Grenzen Österreichs hinaus bekannten Fall des sechsjährigen, an
Krebs erkrankten Kindes Olivia Pilhar.
Der Artikel trägt die Überschrift "Olivias Vater
bedrohte Arzt vor der Operation" und enthält im Text eine Reihe
tatsachenwidriger Mitteilungen und aus diesem Grunde unbegründeter
Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller, dem Vater der Olivia Pilhar.
Der gegenständliche Bericht vermittelt dem Leser, daß
der Antragsteller vor jener am 18.9.1995 durchgeführten Operation, die
die Tumorentfernung zum Gegenstand hatte, den zuständigen Chirurgen am
Telefon bedrohte und Telefonterror ausübte.
Für die Bemessung des Entschädigungsbetrages nach §
6 MedienG ist weiters bedeutsam, daß in der im Bundesland Wien erschienen
Ausgabe auch auf der Titelseite ein schlagzeilenartig gestalteter Hinweis
auf den Artikel abgedruckt ist, der die inkriminierten Vorwürfe mit den
Worten " ... terrorisierte Olivias Vater den Arzt in der Nacht vor
der lebensrettenden Operation." vorwegnimmt.
Beweis: beiliegend vorgelegte Ausgabe
die "Neue Kronenzeitung" vom 24.9.1995
Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe
entbehren jeder Grundlage und erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede
nach § 111StGB.
Der Antragsteller hat den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher
niemals am Telefon bedroht und auch keine Äußerungen getätigt, welche
von diesem als Bedrohung hätten aufgefaßt werden können. Der
Antragsteller hat auch keinerlei Aktivitäten gesetzt, die als
"Telefonterror" bezeichnet werden könnten.
Tatsächlich hat der Antragsteller lediglich versucht,
seine Bedenken gegen die Durchführung der Operation
zu deponieren und hat
in diesem Zusammenhang Fragen an den Chirurgen gerichtet. Die Fragen
betrafen den aktuellen Status der Patientin insbesondere im Hinblick auf
eine zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise akute Infektion sowie Fragen
hinsichtlich der Möglichkeit einer organerhaltenden Operation:
Beweis: Einvernahme des Antragstellers, Einvernahme
des Zeugen Prof. Dr. Ernst Horcher, vorzulegender Aktenvermerk vom
17.9.1995
Der Antragsteller beantragt nicht die strafrechtliche
Verfolgung des Verfassers des inkriminierten Zeitungsartikels, dessen
Ausforschung im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis ohnehin aussichtslos
erscheint.
Vielmehr beantragt der Antragsteller aber das umseitige
URTEIL:
Es wird festgestellt, daß der Antragsteller Ing.
Helmut Pilhar durch den Inhalt des in der Ausgabe
vom 24.9.1995 auf Seite 6 der "Neuen Kronenzeitung" mit der
Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation"
erschienen Artikels, somit durch die Behauptung, der Antragsteller habe
den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher
bedroht und diesem gegenüber
Telefonterror ausgeübt, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten
verstoßenden Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, den
Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und ihn
herabzusetzen, womit der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede
gemäß § 111 Abs. 1 in der Qualifikation des § 111 Abs. 2 StGB
hergestellt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 2 MedienG wird auf Einziehung der
zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der Ausgabe
der "Neuen Kronenzeitung" vom 24.9.1995 erkannt.
Der Medieninhaber Krone-Verlag GmbH & CO KG ist
schuldig, dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag für erlittene
Kränkung zu bezahlen, dessen Bemessung dem Gericht vorbehalten bleibt.
Gemäß § 34 Abs. 3 MedienG wird auf die
Veröffentlichung des Urteils binnen der nächstfolgenden fünf Werktagen
in der Form des § 13 MedienG erkannt.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die
Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Darüber hinaus stellt der Antragsteller folgende
ANTRÄGE:
Das Gericht möge bundesweite Veröffentlichung einer
Mitteilung gemäß § 37 MedienG in der "Neuen Kronenzeitung"
anordnen.
Das Gericht möge eine Hauptverhandlung vor dem
Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien anberaumen, die
Ladung der Antragsgegnerin anordnen, die beantragten Beweise aufnehmen und
die Verlesung und Darstellung des inkriminierten Artikels vornehmen.
Ing. Helmut Pilhar