9cE Vr 1642/96
Hv 1029/96
Das Landesgericht für Strafsachen Wien faßt in
der Mediensache des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar wider die
Antragsgegnerin Krone-Verlag GmbH & CO KG wegen §§ 6 u.a. MedienG
den
Beschluß:
Auf Begehren des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar wird
der Antragsgegnerin Krone-Verlag GmbH & CO KG aufgetragen in der im §
13 MedienG bestimmten Frist und Form nachstehende Mitteilung gemäß § 8
a Abs 5 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG zu veröffentlichen:
"Mitteilung gemäß § 8 a Abs 5 MedienG"
In der "Neuen
Kronenzeitung" vom 24. September 1995 wurde in dem unter der
Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation"
abgedruckten Artikel behauptet, Ing. Helmut Pilhar hätte den Operateur
seiner Tochter, Prof. Dr. Ernst Horcher, in der Nacht vor dem
durchgeführten Eingriff telefonisch bedroht und terrorisiert.
Ing. Helmut Pilhar erachtet in diesem Vorwurf das
objektive Tatbild der üblen Nachrede verwirklicht und begehrte von der
Medieninhaberin der Neuen Kronenzeitung die Zuerkennung eines
Entschädigungsbetrages. Das Verfahren ist beim Landesgericht für
Strafsachen Wien anhängig."
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der
Beschwerde zulässig, der eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Begründung:
In der Neuen
Kronenzeitung vom 24.9.1995, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin
ist, wurde auf der Titelseite in einer Vorankündigung mit der
Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt" der auf Seite 6 unter
der Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation"
abgedruckte Artikel angekündigt. Der Artikel beschäftigt sich mit der
Krebsoperation von Olivia Pilhar. Es wird berichtet, daß der Vater der
Olivia Pilhar, Ing. Helmut Pilhar, gegen den Operateur Prof. Horcher
Telefonterror betrieben hätte. Aus der Überschrift geht hervor, daß
Ing. Helmut Pilhar den Operateur bedroht hätte. Dies stellt unzweifelhaft
den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar. Da auch die übrigen
Voraussetzungen für die Einleitung eines selbständigen Verfahrens
vorlagen, war die beantragte Mitteilung zu veröffentlichen, wobei die
Falschbenennung im Antrag als Mitteilung gemäß § 37 MedienG nicht
schadete, da unzweifelhaft erkennbar war, worauf sich der Antrag richtete.
Landesgericht für Strafsachen Wien
1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
am 14. 2. 1996