RECHTSANWÄLTE
An das
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Museumstraße 12
1010 Wien
9.4.1996
Antragsteller:
Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
Vertreten durch:
Rechtsanwalt
Vollmacht erteilt
Antragsgegnerin:
KRONE-Verlag GmbH & CO KG
Muthgasse 2, 1190 Wien
Wegen:
- Unterlassung (Streitwert S 240.000,00)
- Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert S 50.000,00)
- Schadenersatz S 50.000,00
- Feststellung (Streitwert S 30.000,00)
Gesamtstreitwert S 370.000,00 s.A.)
KLAGE
Die beklagte Partei ist Medieninhaberin der
periodischen Druckschrift "Neue Kronenzeitung", die als
Tageszeitung bundesweit, mit bundesländerweise verschiedenen Lokalteilen
erscheint. Die beklagte Partei hat ihren firmenbuchmäßigen Sitz in Wien.
Beweis: offenes Firmenbuch
In der Ausgabe der "Neuen
Kronenzeitung" vom 24.9.1995 erschien auf Seite 6 ein Artikel zum
mittlerweile über die Grenzen Österreichs hinaus bekannten Fall des
sechsjährigen, an Krebs erkrankten Kindes Olivia Pilhar.
Der Artikel trägt die Überschrift "Olivias Vater
bedrohte Arzt vor der Operation" und enthält im Text eine Reihe
tatsachenwidriger Mitteilungen, welche völlig unbegründete und
unqualifizierte Vorwürfe gegen den Kläger, den Vater der Olivia Pilhar,
an die Leserschaft und damit an die Öffentlichkeit transportieren.
Der gegenständliche Bericht vermittelt dem Leser, daß
der Kläger vor jener am 18.9.1995 durchgeführten Operation zur
Entfernung des Tumors den zuständigen Chirurgen am Telefon bedroht und
Telefonterror ausgeübt habe. Diese Vorwürfe erfüllen den Tatbestand der
üblen Nachrede nach § 111 StGB sowie der Ehrenbeleidigung nach § 1330
Abs 1 ABGB und stellen überdies eine Beeinträchtigung des Rufes des
Klägers im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB dar, durch die dessen Kredit,
Erwerb und Fortkommen gefährdet erscheint.
Der klagsgegenständliche
Zeitungsartikel ist im Zusammenhang mit dem gleichzeitig
veröffentlichten Bild des Klägers zu beurteilen, welches direkt in den
Textumbruch eingearbeitet ist. Unterhalb des eindeutig das Portrait des
Klägers wiedergebenden Lichtbildes steht auch dessen Namen, so daß für
den Leser die Zuordnung und der Zusammenhang mit dem ehrenbeleidigenden
und herabsetzenden Artikel eindeutig und zweifelsfrei hergestellt wird.
Beweis: in zweifacher Ablichtung angeschlossener
Zeitungsartikel
Der dargestellte Zeitungsartikel erschien am 24.9.1995
im gesamten Bundesgebiet. Die Ausgabe für das Bundesland Wien enthielt
darüber hinaus jedoch auch auf der Titelseite eine entsprechende
Schlagzeile "Olivias Vater bedrohte Arzt" mit angeschlossener
kurzer Ankündigung des bezughabenden Artikels im Lokalteil, in der die
verfahrensgegenständlichen ehrenbeleidigenden, herabsetzenden und
rechtswidrigen Vorwürfe gegenüber dem Kläger bereits vorweggenommen
werden.
Beweis: zweifach beiliegende Titelseite der Ausgabe
für Wien der "Neuen Kronenzeitung" vom 24.9.1995
Der gesamt Text samt Überschrift der Beilagen wird zum
Klagsvorbringen erklärt.
Sollte sich die beklagte Partei zu ihrer Rechtfertigung
darauf berufen wollen, daß lediglich Äußerungen und Behauptungen
dritter Personen wiedergegeben werden, so wird darauf hingewiesen, daß
unter einer Verbreitung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht nur das
Äußern eigener Überzeugungen und Wahrnehmungen, sondern auch das
Weitergeben von Behauptungen dritter Personen zu verstehen ist. Dazu kommt
im vorliegenden Fall jedoch noch hinzu, daß die beklagte Partei bei der
Gestaltung des gegenständlichen Artikels offensichtlich jede
journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen hat, da jegliche Rückfrage
seitens des Verfassers des Artikels beim Kläger unterblieben ist, sodaß
sich die beklagte Partei die nachteiligen Folgen ihrer einseitigen
Informationsbeschaffung in jedem Falle selbst zuzuschreiben hat.
Darüber hinaus ist durch die Formulierung des Textes
eindeutig klar, daß sich die beklagte Partei ohnehin selbst mit den an
den Kläger gerichteten Vorwürfe identifiziert und nicht bloß
allfällige Informanten zitiert werden.
Die klagende Partei ist an sich nicht gehalten, ein
Vorbringen zur Unwahrheit der vom Klagebegehren umfaßten Behauptungen zu
erstatten, da diesbezüglich die beklagte Partei die volle Behauptungs-
und Beweislast für deren Wahrheit trifft. Der Kläger stellt aber dennoch
fest, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf unrichtige
Tatsachenannahmen beruhen und daher jeder Grundlage entbehren.
Beweis: PV, weitere Beweise vorbehalten
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergeben sich daher
Unterlassungsansprüche nach § 1330 Abs 1, Unterlassungs- und
Widerrufsansprüche aus § 1330 Abs 2 ABGB sowie Schadenersatzansprüche
aus den genannten Gesetzesstellen. Da es sich hiebei um künftige Schäden
handelt, die der Höhe nach noch nicht bekannt sind, besteht ein
rechtliches Interesse an der Feststellung der grundsätzlichen Haftung der
beklagten Partei.
Daneben besteht der Anspruch auf Unterlassung der
Bildnisveröffentlichung gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz, auf
Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Urheberrechtsgesetz und
Schadenersatz nach § 87 Urheberrechtsgesetz.
Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches wird das
Gericht die Schwere der Beeinträchtigung der Interessen des Klägers
durch die mit dem herabsetzenden und verunglimpfenden Artikel im
Zusammenhang stehende Bildnisveröffentlichung zu berücksichtigen haben,
welche besonders dadurch zum Ausdruck kommt, daß die Gestaltung und
Formulierung des Artikels gerade darauf abzielt, die Vorwürfe gegen den
Kläger möglichst drastisch und nachdrücklich an die Öffentlichkeit zu
bringen, so daß hiefür ein Entschädigungsbetrag von mindestens S
50.000,00 angemessen erscheint.
Zur Wiederholungsgefahr wird auf die einhellige
Rechtsprechung verwiesen, wonach diese bereits bei einem einmaligen
Verstoß anzunehmen ist. Dazu kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß
Printmedien zu Themen, die ihnen interessant erscheinen und die Neugier
des Leserschaft hervorrufen, gleichartige Publikationen auch wiederholt
vornehmen oder auf geschehene Mitteilungen zurückkommen. Bezogen auf den
gegenständlichen Fall wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt, daß sich
das Medieninteresse gerade in den letzten Tagen und Wochen wieder deutlich
verstärkt hat, was im Bedarfsfall in ausreichendem Maße nachgewiesen
werden kann.
Insgesamt begehrt der Kläger das
URTEIL:
- Die beklagte Partei ist schuldig, die Behauptung, der Kläger habe den
Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher bedroht und diesem gegenüber
Telefonterror ausgeübt, sowie sinngleiche Äußerungen bei sonstiger
Exekution zu unterlassen.
- Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, die Behauptung, der
Kläger habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher
bedroht oder
diesem gegenüber Telefonterror ausgeübt, gegenüber den Lesern der
"Neuen Kronenzeitung" binnen 14 Tagen durch Veröffentlichung
einer Widerrufserklärung in einer Weise, die den gleichen
Veröffentlichungswert wie der Artikel "Olivias Vater bedrohte Arzt
vor der Operation" vom 24.9.1995 aufweist, öffentlich als unwahr
zu widerrufen.
- Der beklagten Partei gegenüber wird festgestellt, daß sie die volle
Haftung für alle Schäden, die dem Kläger durch die Verbreitung der
Behauptung, der Kläger habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher
bedroht und diesem gegenüber Telefonterror ausgeübt, allenfalls
entstehen, trifft.
- Die beklagte Partei ist schuldig, die Veröffentlichung des in der
Ausgabe vom 24.9.1995 der "Neuen Kronenzeitung" abgedruckten
Bildnisses des Klägers hinkünftig zu unterlassen.
- Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von
S 50.000,00 samt 4% Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu bezahlen.
- Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten
dieses Rechtsstreites zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Veröffentlichungsantrag nach § 85 Abs 2 UrhG
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ing. Helmut Pilhar