9cE Vr 1642/96
Hv 1029/96
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für Strafsachen Wien
Im Namen der Republik
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch den
Einzel Dr. Werner RÖGGLA in der Mediensache des Antragssteller
Ing. Helmut PILHAR wider die Antragsgegnerin KRONE Verlags GesmbH & Co
KG wegen § 6 u.a. MedienG nach der am 29.02. und 25.04.1996 in
Anwesenheit
der Schriftführerin: VB Anita PAUER
des Antragsstellers: Ing. Helmut PILHAR
und seines Vertreters: Mag. Erich REBASSO
sowie des Vertreters
der Antragsgegnerin: Dr. Ewald WEISS
durchgeführten Hauptverhandlung
am 25. 04 .1996 zu Recht erkannt:
Das Begehren des Antragsstellers
Ing. Helmut PILHAR auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6
Absatz 1 MedienG, da in Neuen Kronen Zeitung vom 24.09.1995 in dem Artikel
"Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation" die
Behauptung aufgestellt wurde, der Antragssteller habe den Chirurgen Prof.
Dr. Ernst HORCHER bedroht und diesem gegenüber Telefonterror
ausgeübt, wird ebenso wie der Antrag auf Einziehung der Neuen Kronen
Zeitung vom 24. 09.1995 (§ 33 Absatz 2 MedG) und auf
Urteilsveröffentlichung (§ 34 Absatz 3 MedG) abgewiesen.
Gemäß § 390 Absatz 1 StPo i.V.m. § 8a Absatz 1 MedG
hat die Kosten des Verfahrens der Antragssteller Ing. Helmut PILHAR zu
tragen.
Entscheidungsgründe:
In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 24.09.1995,
deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, erschien auf Seite 6 unter
der Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation"
ein auf dem Titelblatt angekündigter Artikel. Dieser Artikel beschäftigt
sich mit dem Umfeld um die Operation der an Krebs erkrankten Olivia. Wie
allgemein bekannt, war der Antragssteller mit seiner Gattin und Olivia,
nachdem er beabsichtigte seine krebskranke Tochter mit einer zweifelhaften
Therapiemethode behandeln zu lassen und deswegen den Eltern das
Sorgerecht
in diesem Punkt entzogen worden war, nach Spanien geflüchtet. Über diese
Flucht berichteten die Medien weit über die Landesgrenze hinaus
ausführlichst und die Familie PILHAR bediente sich dieses
Medieninteresses, in dem sie in Interviews und ähnlichem versuchte ihren
Standpunkt darzulegen.
Der gegenständliche Artikel zeigt nun auf, daß Ing.
PILHAR sich auch nach der letztlich freiwilligen Rückkehr gegen die dann
begonnene schulmedizinische Behandlung seiner Tochter wehrte. Es heißt:
"Wie erst jetzt bekannt wurde, spürte er ( Ing. PILHAR) noch in der
Nacht vor Olivias lebensrettender Operation den Arzt, Prof.
HORCHER zu
Hause auf und bedrohte ihn! Prof. HORCHER: "Ich bin extra zeitiger
heimgefahren um früh schlafen zu gehen. Schließlich war die Operation ja
kein Kinderspiel!" Doch da begann der Telefonterror Helmut PILHARs.
Der Mediziner: "Ich hab wirklich lang versucht mit ihm vernünftig zu
reden, aber es scheint sinnlos. Man muß sich das vorstellen. Da gibt es
ein kleines Mädchen, das selbst einen ungeheuren Willen zum Gesundwerden
hat und das auch sagt, und der eigene Vater will ihr das verwehren!".
Bedeutungsinhalt dieser Textpassage unter
Berücksichtigung des restlichen Artikelinhalts, insbesondere der
Überschrift ist: Ing. Helmut Pilhar rief Prof. HORCHER
an dessen
Privatadresse in der Nacht vor der Operation zumindest einmal an und
drohte ihm. Der Leser der Kronen Zeitung versteht unter Telefonterror
nicht notwendiger Weise das mehrere Anrufe getätigt werden, sondern, daß
es durchaus auch lediglich ein Anruf sein kann, in dem im aggressiven Ton
gegen den Angerufenen verbal vorgegangen wird, ohne daß der Anruf durch
das Bedürfnis eine Information zu geben oder zu empfangen veranlaßt
wurde. Unter Drohung versteht der Leser der Neuen Kronen Zeitung im
gegenständlichen Zusammenhang nicht nur das in Aussicht stellen des
Vorgehens gegen die körperliche Integrität, sondern auch das Ankündigen
von rechtlichen Schritten gegen eine Person oder sonstige, im Rahmen der
Rechtsordnung zulässige, aber für den Angesprochenen unangenehme
Konsequenzen.
Tatsächlich wurde Olivia am Montag den 18.09.1995
operiert. Ing. PILHAR hatte seit dem 13.09.1995 (Mittwoch) Kenntnis davon,
daß seine Tochter innerhalb der nächsten 14 Tage operiert werden wird.
Nachdem Ing. PILHAR davon erfahren hat, daß in nächster Zeit seine
Tochter operiert werden soll, gab er diese Information an Herrn HAMER, der
die zweifelhafte Therapie
an Olivia gegen die Anordnung der österreichischen Behörden durchführen
wollte und an der Flucht Olivias mitwirkte, weiter und dieser faxte am
14.09.1995 (Donnerstag) ein Schreiben das Prof. HORCHER
zur Kenntnis kam,
aus dem hervorgeht, daß die Eltern Olivias gegen diese
Operation seien.
Am Freitag den 15.09.1995 nachmittags wurde Olivia von der Kinderstation
auf die Chirurgie überstellt.
Längstens zu diesem Zeitpunkt war klar, daß der
operative Eingriff unmittelbar bevorsteht. Weder am 13.09. noch am 15.09.
oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 17.09. abends suchte Ing. PILHAR
das Gespräch mit dem Operateur.
Am 17.09.1995 (Sonntag) um ca. 21.00 Uhr erfuhr Ing.
PILHAR von seiner Frau telefonisch, daß am 18.09. morgens die Operation
seiner Tochter Olivia vorgenommen werden soll. Ing. PILHAR rief daraufhin
im Allgemeinen Krankenhaus an und sprach mit Dr.
POMBERGER. Dieser gab im
wesentlichen keine Information an ihn weiter. Daraufhin suchte Ing. PILHAR
aus dem Telefonbuch die Privatnummer von Prof. Dr. Ernst HORCHER, von dem
er wußte, daß dieser die Operation durchführen werde. Um ca. 22.30 Uhr
rief Ing. PILHAR Prof. HORCHER
an dessen Privatadresse an. Prof. HORCHER
hatte sich angesichts der schwierigen und anstrengenden Operation am
nächsten Tag, bereits niedergelegt und schlief als Ing. PILHAR anrief.
Ing. PILHAR begann das Telefonat in äußerst aggressiver Form und hielt
Prof. HORCHER zunächst vor, daß er erst vor einer Stunde über den
Operationstermin informiert worden sei. Er konfrontierte Prof. HORCHER
damit, daß seiner Ansicht nach die Operation sehr gefährlich sei und mit
dem Tod des Kindes enden werde. Prof. HORCHER
versuchte beruhigend auf
Ing. PILHAR einzureden und stellte in Aussicht, daß wenn das Gespräch
nicht auf eine sachliche Basis geführt wird, er dieses beenden würde.
Ing. PILHAR versuchte Prof. HORCHER
immer wieder zu überzeugen, daß die
Operation nicht durchgeführt werden solle, wobei er auch die unrichtige
Behauptung aufstellte, daß seine Einwilligung zur Operation erforderlich
sei. Zuletzt teilte Ing. PILHAR Prof. HORCHER
mit, daß er ihn anzeigen
werde.
Das Telefonat war nicht aus der Sorge eines Vaters
motiviert, sondern es hatte den Zweck Prof. HORCHER
einzuschüchtern und
zu verunsichern.
Prof. HORCHER
konnte aufgewühlt durch das Telefonat
danach mehrere Stunden nicht einschlafen.
Nach dem Telefonat verfaßte Ing. PILHAR ein Schreiben,
in dem er sich vehement gegen die Operation aussprach und in dem er auch
festhielt, daß er sich rechtliche Schritte vorbehalte. Dieses Schreiben
brachte er gegen Mitternacht ins Allgemeine
Krankenhaus, Chirurgische
Abteilung.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Einvernahme
der Zeugen Univ. Prof. Dr. Ernst HORCHER, Dr. Reinhard
KREPLER, Dr. Ernst
SWOBODA, Ing. Helmut PILHAR und Mag. Erich REBASSO.
Die Feststellung des Bedeutungsinhaltes gründet sich
einerseits auf die grammatikalische Interpretation, andererseits auf den
Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Artikels. Der Leser von
Boulevardzeitungen, insbesondere der Chronikteile dieser Blätter, hat
sich daran gewöhnt, daß dort eine besonders plastische, überzeichnende
Ausdrucksweise verwendet wird. So wird Telefonterror nicht nur im Sinn von
einer Serie von Anrufen zu unpäßlichen Zeit verstanden, sondern eben
auch als ein Anruf, für den Angerufenen einen äußerst unangenehmen
Inhalt hat, ohne daß dieser Anruf zur Weitergabe oder zur Empfangnahme
einer Information notwendig wäre. Telefonterror liegt dann vor, wenn es
zumindest Hauptziel des Anrufs ist, dem Angerufenen ein "unangenehmes
Gefühl" zu bereiten.
Die gesamten Umstände des gegenständlichen Telefonats
lassen dieses durchaus als Telefonterror qualifizieren. Ing. PILHAR trat
zur damaligen Zeit laufend als vehementer Gegner der Schulmedizin auf und
machte die Ärzte bereits im voraus für den seiner Ansicht nach zur
erwartenden Tot seiner Tochter verantwortlich. Alleine der Umstand, daß
ein so erklärter Gegner an der Privatadresse Prof. HORCHERs
anruft und
ihn so in seiner Privatheit "aufstöbert", ist unangenehm.
Besonders unangenehm ist aber auch der Zeitpunkt des Telefonats, da
angesichts des bevorstehenden anstrengenden Arbeitstages Ing. PILHAR
durchaus damit rechnen konnte, daß Prof. HORCHER
sich zu Bett begeben
hatte. Wenn unter diesen Umständen Ing. PILHAR in äußerst aggressiven
Ton, unmittelbar vor dem schwierigen Eingriff dem Operateur vorhält, daß
die Operation voraussichtlich mit dem Tod enden werde und ihm im selben
Telefon eine Anzeige in Aussicht stellt, so läßt sich dieses Telefonat
auch im Verständnis des Lesers der Neuen Kronen Zeitung durchaus als
Telefonterror bezeichnen. Aus dem Artikel geht im übrigen auch hervor,
daß es sich um ein Telefonat und nicht eine Serie von Telefonaten
handelte, wird doch Prof. HORCHER
über den Inhalt dieses Telefonats
zitiert ("versuchte lange vernünftig zu reden schien aber
sinnlos").
Zum Bedeutungsinhaltes des Wortes "bedrohte"
ist zu bemerken, daß im gegebenen Zusammenhang dies der Leser der Kronen
Zeitung nicht als Drohung mit einem tätlichen Angriff gegen die
körperliche Integrität verbindet, sondern, insbesondere da die Drohung
telefonisch erfolgte, das Androhen des Übels der Anzeige, rechtlicher
Schritte oder aber auch einfach des Bloßstellens gegenüber den Medien
(insbesondere für den Fall, daß die Operation
mißlingt) dem
Bedeutungsinhalt entspricht. Das in Aussichtstellen einer Anzeige ist
sohin zum Bedeutungsinhalt des Wortes "bedrohen" im
gegenständlichen Artikel kongruent.
Zum tatsächlichen Ablauf des Telefonats und den Inhalt
des Telefonats wird den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen Univ.
Prof. Dr. HORCHERs gefolgt. Dieser, am gegenständlichen Verfahren
unbeteiligte Zeuge hinterließ bei Gericht einen höchst glaubwürdigen
Eindruck, es gab keinen Anhaltspunkt anzunehmen daß Prof. HORCHER
das
gegenständliche Telefonat anders als es sich tatsächlich zugetragen hat,
darstellte. Prof. HORCHER vermittelte den Eindruck, daß es auch nicht in
seinem Ansinnen war, das Telefonat aggrivierend darzustellen. So .gab
Prof. HORCHER an, daß er keinerlei Wahrnehmungen über irgendwelche
Vorfälle mit Ing. PILHAR in der Klinik hatte, er räumte auch durchaus
lebensnah ein, daß er zu Beginn des Gespräches am Telefon selbst
ungehalten war.
Weder die Angaben des Zeugen Ing. PILHAR, noch des
Zeugen Mag. REBASSO sind geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. HORCHER
zu erschüttern. Sowohl Ing. PILHAR als auch Mag. REBASSO
hinterließen den Eindruck, emotionell an der Sache engagierter Zeugen,
die die gegenständlichen Vorfall keineswegs so distanziert sehen zu
können, wie dies Prof. HORCHER
tat. Die Angaben Ing. PILHARs er hätte
angerufen, weil er Sorge gehabt hätte, da Olivia eine Verkühlung hatte
und um mit Prof. HORCHER zu besprechen, daß in Deutschland derartige
Tumore nicht mehr operiert werden, sind gänzlich unglaubwürdig.
Einerseits ist durch die breite Medienberichterstattung und das Auftreten
der Familie PILHAR in den Medien allgemein bekannt, daß insbesondere Ing.
PILHAR von Beginn an die konventionelle, schulmedizinische Heilbehandlung,
und hier insbesondere die Chemotherapie
und die Operation Olivias,
ablehnte. Es können somit keineswegs plötzlich auftretende Bedenken dazu
führen, den Operateur unbedingt in letzter Minute vor der Operation noch
einmal sprechen zu wollen. Auch der Umstand, daß bereits mehrere Tage
zuvor Ing. PILHAR bekannt war, daß innerhalb der nächsten 14 Tagen somit
innerhalb eines durchaus absehbaren Zeitraums, seine Tochter operiert
wird, hätte ihm mehr als genug Gelegenheit gegeben, zu "üblichen
Zeiten" am Arbeitsplatz mit Prof. HORCHER
zu sprechen. Längstens am
Freitag als Olivia auf die chirurgische Abteilung überstellt wurde,
mußte Ing. PILHAR wissen, daß in aller nächster Zeit der geplante
Eingriff vorgenommen werden wird. Daß Ing. PILHAR an keinem der Tage
zuvor mit Prof. HORCHER Kontakt aufzunehmen suchte, zeigt von seine
allgemeine Ablehnung gegenüber der Schulmedizin! Seine Angaben, daß er
sonntags 22.30 Uhr mit Prof. HORCHER
ein sachliches Gespräch über die
Operation führen wollte, sind sohin gänzlich unglaubwürdig. Der Anruf
konnte somit einzig und allein den Zweck haben, Prof. HORCHER
einzuschüchtern und allenfalls doch noch von der Operation abzubringen.
Genau deswegen war aber Ing. PILHAR das Sorgerecht zu seiner Tochter in
diesem Punkt entzogen worden. Ing. PILHAR konnte nicht ausschließen, daß
er das Wort Anzeige im Telefonat verwendete.
Auch die Ausführungen Mag. REBASSOs waren nicht
geeignet die Angaben Prof. HORCHERs
in Zweifel zu ziehen. So behauptete
der Zeuge zwar, er könne mit Sicherheit ausschließen, was nicht einmal
Ing. PILHAR ausschließen konnte, nämlich daß mit Anzeige gedroht wurde,
er konnte sich aber andererseits nicht daran erinnern, daß Ing. PILHAR zu
Beginn des Gesprächs jede Antwort laut wiederholte und er so mithören
konnte. Dieser Umstand des Wiederholens der Antworten Prof. HORCHERs
(wohl
zu Beweiszwecken) ist doch erheblich auffälliger, als die Verwendung des
Wortes Anzeige. Auch wenn der Zeuge Mag. REBASSO auf seinen Beruf verwies
und die damit gegebene "besondere Sensibilität gegenüber dem Wort
Anzeige", erscheint seine Angabe mit Sicherheit ausschließen zu
können, daß dieses Wort nicht gefallen sei, schon alleine deshalb
unglaubwürdig, da im unmittelbar darauf verfaßten Brief vom
"Vorbehalt rechtlicher Schritte" die Rede ist und der Zeuge
daran keineswegs Anstoß nahm. Bereits aufgrund des Umstandes, daß Mag.
REBASSO sich nicht mehr daran erinnern konnte, daß Ing. PILHAR zu Beginn
des Telefonates die Antworten des Prof. HORCHER
laut wiederholte, ist die
Erinnerung des Zeugen Mag. REBASSO an das Telefonat, das er ja nur
indirekt mitbekam und das doch bereits über ein halbes Jahr zurücklag,
mit besonderer Vorsicht zu beurteilen. Der Umstand, daß Ing. PILHAR
bereits zu Beginn des Telefonates jede Antwort Prof. HORCHERs
für den
"Zeugen" laut wiederholte, zeigt übrigens deutlich den wahren
Zweck des Telefonats, nämlich daß es sich nicht um den Anruf eines
besorgten Vaters, der letzte Informationen wünschte, handelte, sondern
daß es dabei um Einschüchterung und quasi Beweissicherung für eine
rechtliche Vorgangsweise gegen Prof. HORCHER
ging.
Dieser Einschüchterungszweck wurde in so weit auch
erreicht, als Prof. HORCHER
einerseits bemerkte, daß das Telefonat jemand
mithörte, andererseits er eben über mehrere Stunden nicht wieder
einschlafen konnte.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 6 Absatz 1 MedG hat der Betroffene gegen den
Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung,
wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede
hergestellt wird. Der Vorwurf an einen Vater, er hätte gegenüber dem
Operateur seiner Tochter am Vorabend der Operation Telefonterror ausgeübt
und ihn bedroht, stellt jedenfalls den Vorwurf eines unehrenhaften
Verhalten, das geeignet ist ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder
verächtlich zu machen, dar. Das objektive Tatbild des § 111 Absatz l
StGB ist sohin erfüllt
Gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 2 lit a ist der Anspruch
nach § 6 Absatz 1 MedG dann allerdings ausgeschlossen, wenn die
Veröffentichung wahr ist. Im gegenständlichen Fall erwies sich wie oben
ausgeführt der Vorwurf als wahr, wobei der Wahrheitsbeweis dann erbracht
ist, wenn die Behauptung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt, im
Aussagekern, das heißt in tragenden Fakten, aber nicht notwendigen
sämtlichen Einzelheiten als wahr erwiesen wird (Kinapfel Grundriß des
österreichischen Strafrechts besonderer Teil II.3 Rz 10 zu § 112).
Es bestand sohin kein Anspruch auf
Entschädigungszahlung nach § 6 MedG.
Der Antragsteller beantragte zwar den Zuspruch nach §
6 MedG, amtswegig (§ 8 Absatz 2 MedG) war jedoch auch zu prüfen, ob
nicht nach einer anderen Gesetzesbestimmung ein Entschädigungsanspruch
zustehen könnte. Durch die gegenständliche Veröffentlichung wurde nicht
in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen (§ 7 MedG); Ing.
PILHAR war auch nicht Opfer oder Täter einer gerichtlich strafbaren
Handlung, sodaß die Bekanntgabe seiner Identität keinesfalls zu einem
Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG führen könnte. Aus diesem Grund
kann auch kein Anspruch wegen der Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b
MedG) entstehen, sodaß insgesamt der Antrag des Antragsstellers auf
Zuerkennung eines Entschädigungsantrag abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Wien, am 25. April 1996
Dr. Werner RÖGGLA