RECHTSANWÄLTE
An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
05.07.1996
Antragsteller:
Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand
Vertreten durch:
Rechtsanwalt
Vollmacht erteilt
Antragsgegnerin:
KRONE-Verlag GmbH & CO KG
Muthgasse 2, 1190 Wien
Wegen: §§ 6, 8a, 33, 34 und 37 MedienG
- Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls
- Ausführung der angemeldeten Berufung
In außen bezeichneten Mediensache wird zunächst die
Berichtigung der der gefertigten Kanzlei am 7.6.1996 zugestellten
schriftlichen Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung
vom 25.4.1996 unter Hinweis auf folgende Umstände beantragt:
Gemäß § 271 Abs. 1 StPO sind im
Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere "alle wesentlichen
Förmlichkeiten des Verfahrens" zu beurkunden.
Unter Außerachtlassung der genannten Vorschrift nicht
in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurde der Umstand, daß der
mit der Verrichtung der Hauptverhandlung als Vertreter des Antragstellers
betraute Mitarbeiter der gefertigten Kanzlei die ihm vom
Hauptverhandlungsrichter bereits vor seiner Zeugeneinvernahme
angekündigte Vorgangsweise, ihn für den Fall seiner Einvernahme von der
weiteren Vertretung auszuschließen, ausdrücklich als
prozeßordnungswidrig gerügt und sich dieser Verfügung widersetzt hat.
Zum Zweck einer vollständigen Wiedergabe der tatsächlichen Vorgänge in
der Hauptverhandlung wäre auf Seite 20 des HV-Protokolls nach der
handschriftlichen Einfügung im ersten Absatz ein Vermerk mit etwa
folgendem Inhalt in das Protokoll aufzunehmen: "AStV erklärt, daß
ein Ausschluß von der weiteren Vertretung aus § 75 StPO nicht abgeleitet
werden könne, widerspricht der angekündigten Vorgangsweise als
prozeßordnungswidrig und hält den Antrag auf seine eigene Vernehmung
dessen ungeachtet aufrecht".
Daß der genannte Vorgang in der Hauptverhandlung von
der Schriftführerin im Zuge der Übertragung des HV-Protokolls an dieser
Stelle nicht vollständig festgehalten wurde, steht bereits dadurch
unzweifelhaft fest, daß, offensichtlich vom HV-Richter selbst, der an
dieser Stelle befindliche handschriftliche Zusatz gemacht werden mußte,
der die Vorgänge jedoch noch immer nicht vollständig wiedergibt.
Schließlich wird mit dem Satz "festgestellt wird,
daß gemäß § 75 StPO der AStV als Vertreter des Herrn Pilhar von der
Verhandlung ausgeschlossen wird" auf Seite 23 des Protokolls der
Verlauf der Hauptverhandlung zwischen der formellen Beendigung der
Zeugenvernehmung des AStV Mag. Rebasso und der Verkündung des Schlusses
des Beweisverfahrens nicht vollständig festgehalten. Tatsächlich
verkündete der Richter unmittelbar nach dem Ende der Zeugeneinvernahme
des AStV den Beschluß auf dessen Ausschluß von der weiteren Vertretung
der Antragstellung gemäß § 75 StPO. Unmittelbar darauffolgend wies der
HV-Richter den AStV jedoch, ohne eine weitere Erklärung von diesem
zuzulassen, an, in den Zuhörerreihen Platz zu nehmen, und gestattete
somit nicht die Rückkehr des AStV aus dem Zeugenstand auf den im
Verhandlungssaal an sich vorgesehenen Platz.
Es wird somit ausdrücklich beantragt, die aufgezeigten
Umstände zur Kenntnis zu nehmen und das Hauptverhandlungsprotokoll
förmlich in diesem Sinne richtig zu stellen.
Gegen das Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.4.1996 erstattet der
Antragsteller nach rechtzeitiger Anmeldung und Zustellung der
schriftlichen Urteilsausfertigung zu Handen des gefertigten
Antragstellervertreters am 7.6.1996 nachfolgende
BERUFUNG
An das OLG Wien und führt diese aus, wie folgt:
Das zitierte Urteil wird seinem gesamten Inhalt nach
als rechtswidrig zufolge Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Zif. 4 und Zif.
9 b StPO sowie zufolge unrichtiger Lösung der Tat- Schuldfrage
angefochten.
Verfahrensnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Zif. 4 StPO
Das angefochtene Urteil leidet insoferne an der
angezogenen Verfahrensnichtigkeit als der korrekt als
substitutionsberechtigter Mitarbeiter der Kanzlei des
Antragstellervertreters Dr. Rudolf G. in der Hauptverhandlung vom
25.4.1996 eingeschrittene Mag. Erich Rebasso während der Hauptverhandlung
ohne rechtmäßigen Grund von der weiteren Vertretung der Antragstellung
ausgeschlossen und dadurch daran gehindert wurde, die rechtlichen
Interessen des Antragstellers im weiteren Verfahren wahrzunehmen. Der ab
dem Zeitpunkt des Ausschlusses des Antragstellervertreters von der
weiteren Vertretung unvertretene Antragsteller war aus diesem Grunde
indirekt auch daran gehindert, von seinem Recht auf einen
zusammenfassenden Schlußvortrag nach § 255 StPO Gebrauch zu machen, da
er auf diese Situation verständlicherweise weder vorbereitet war noch von
Seiten des Gerichtes eine entsprechende Anleitung erfahren hat. Dadurch
wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne des Art 6 MRK verletzt,
was alleine schon zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, da
jeder das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschränkbare Recht
hat, seine Sache von einem dazu befugten Parteienvertreter führen zu
lassen.
Der die Antragstellung beeinträchtigende Einfluß auf
die Entscheidung liegt darin, daß durch den Antragstellervertreter noch
weitere Beweisanträge zu stellen gewesen wären, nachdem ursprünglich
nicht davon ausgegangen werden konnte, daß Prof. Dr. Horcher im
Zeugenstand vor Gericht tatsachenwidrige Angaben machen werde.
Bei den weiteren Gesprächszeugen handelt es sich, da
der Antragsteller den AStV an jenem Tage privat aufgesucht hatte, um die
Eltern des AStV und den Zeugen Bruno U., deren Einvernahme jedenfalls
nachzuholen sein wird und dazu geführt hätte, daß die vom Gericht,
allerdings ohnehin auf Grund verfehlter Beweiswürdigung, getroffene
Feststellung, wonach, der Antragsteller dem Zeugen Dr. Horcher
mit
einer "Anzeige" gedroht habe, mangels tragfähiger
Beweisergebnisse unterblieben wäre. Das Fehlen eines zusammenfassenden
Schlußvortrages aus der Sicht des Antragstellers hat überdies dazu
geführt, daß sich beim Erstgericht möglicherweise zufolge
Außerachtlassung wesentlicher, dem Erstrichter jedoch nicht als solche
bewußt gewordener Aspekte oder zufolge unbewußter Voreingenommenheit
durch die allgemeine Medienberichterstattung zur gegenständlichen
Angelegenheit, eine Fehlbeurteilung des Sachverhaltes festigen konnte, die
nicht zuletzt in der vorliegenden Beweiswürdigung deutlich zum Ausdruck
kommt, wo dem Antragsteller bedenkenlos unterstellt wird, nicht aus Sorge
um sein Kind, sondern lediglich mit dem Motiv angerufen zu haben, um den
Zeugen Dr. Horcher einzuschüchtern und daher dringend des
Korrektivs im Wege des genau zu diesem Zweck aus gutem Grund von der
Prozeßordnung vorgesehenen Instrumentariums des Schlußvortrages bedurft
hätte.
Schließlich wäre weiters die zeugenschaftliche
Einvernahme von Erika Pilhar, der Ehefrau des Antragstellers zum Beweis
dafür vorgesehen gewesen, daß die Eltern von Olivia Pilhar tatsächlich
erst am Tage unmittelbar vor der Operation definitiv vom Operationstermin
Kenntnis erlangt haben, auch wenn der Zeuge Dr. Horcher
dies
durchaus anders darzustellen bzw. zu relativieren trachtet. Sämtliche
Überlegungen des Erstgerichtes, die auf der Schlußfolgerung aufbauen,
daß der Antragsteller schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, den
Chirurgen zu kontaktieren, sodaß der Anruf zu jenem Zeitpunkt, als er
tatsächlich erfolgte, von anderer Motivation getragen gewesen sein
müsse, wären voraussichtlich zerstreut worden.
Der Antragsteller verkennt dabei selbstverständlich
nicht, daß all diese Ausführungen nicht zielführend sein können, wenn
die Vorgangsweise des Erstgerichtes beim Ausschluß des eingeschrittenen
AStV von der weiteren Vertretung der Antragstellung in der HV vom
25.4.1996 tatsächlich in § 75 StPO Deckung finden würde.
Abgesehen davon, daß kaum vorstellbar ist, daß im
Falle der Ausschließung eines öffentlichen Anklägers gemäß § 75 StPO
während der Hauptverhandlung selbige fortgesetzt und sogar das Urteil
verkündet werden kann, da die Hauptverhandlung in einem solchen Fall mit
Sicherheit vertagt werden müßte, beruht die Anwendung des § 75 StPO
durch den Erstrichter auf einen Privatanklagevertreter auf einer nicht
bloß unrichtigen, sondern vollkommen denkunmöglichen und daher ganz und
gar unvertretbaren Rechtsauffassung.
Der rechtspolitische Hintergrund des § 75 StPO wird
bei näherer Betrachtung des Verständnisses der Strafprozeßordnung
hinsichtlich der Rolle des Staatsanwaltes als ein der materiellen Wahrheit
und objektiven strafrechtlichen Richtigkeit verpflichteter Vertreter einer
staatlichen Behörde nur allzu deutlich. Die im wesentlichen
gleichlautende Regelung der Ausschließung von Richtern nach § 67 und der
Ausschließung von Staatsanwälten nach § 75 StPO läßt erkennen, daß
das Gesetz aus naheliegenden Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben des Staatsanwaltes, welcher ebenso wie der Richter nicht Kraft eines
persönlichen oder ihm anvertrauten privaten Interesses am Verfahren
beteiligt ist, nur bei größtmöglicher Distanz und Unabhängigkeit von
beiden Seiten, nämlich Täter und Verletzten, gewährleistet sieht.
Genau das trifft jedoch auf den Privatankläger nicht
zu, der regelmäßig eigene Interessen verfolgt, und dem das Gesetz daher
auch niemals zumuten würde, auch alle für seinen Gegner (Antragsgegner,
Täter, Beschuldigter) sprechenden Umstände berücksichtigen zu müssen.
Der Privatankläger wird daher auch regelmäßig als Zeuge einvernommen,
während die Rolle des Staatsanwaltes mit der eines Zeugen im Verfahren
unvereinbar ist. Wenn nun aber der Privatankläger selbst regelmäßig als
Zeuge vernommen wird, so besteht absolut kein vernünftiger Grund dafür,
seinen Vertreter den diesbezüglichen Regeln für Staatsanwälte zu
unterwerfen, was nach dem Wortlaut von § 75 StPO ferner zu dem vollkommen
absurden Ergebnis führen würde, daß der Privatanklagevertreter zum
Privatankläger in keinem der im § 67 StPO erwähnten Verhältnisse
stehen dürfte, daß es demnach nicht möglich wäre, als Privatankläger
etwa einen Angehörigen als Vertreter zu wählen. Mit einem derartigen
Verständnis der genannten gesetzlichen Bestimmungen würde dem Gesetz
letztlich eine Intention unterstellt, die darauf hinausliefe, den
österreichischen Gesetzgeber wahrlich unter seinem Wert zu schlagen.
Der Abrundung wegen ist aufzuzeigen, daß dem durch den
Ausschluß des AStV von der weiteren Vertretung in der Hauptverhandlung
begründeten Verfahrensmangel auch mit einem Hinweis auf § 40 Abs. 1 StPO
nicht abgeholfen werden kann, da der Hintergrund für die Ausschließung
des Verteidigers im Falle seiner Zeugenschaft kurzgefaßt darin zu
erblicken ist, daß der Verteidiger in eine Interessenskollision zwischen
Wahrheitspflicht und möglicher strafrechtlicher Belastung seines Klienten
kommen könnte. Dies ist ein Spezifikum, das ausschließlich den
Strafverteidiger betrifft, und daher auf keine andere Rolle eines
Parteienvertreters, in welchem Verfahren auch immer, umgelegt werden kann.
Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Zif. 9 StPO:
Nach neuerer gefestigter Auffassung (Medien und Recht
1996, 50) stellt der erbrachte Wahrheitsbeweis einen sachlichen
Strafausschließungsgrund dar, was auch für den Entlastungstatbestand des
§ 6 Abs. 2 Zif. 2 lit. a MedienG gelten dürfte. Die in diesem Bereich
verfehlte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher unter dem
angezogenen Nichtigkeitsgrund zu relevieren.
Lediglich in Ergänzung zu den noch folgenden
Ausführungen im Rahmen der Berufung zur Schuldfrage wird aufgezeigt, daß
sich die Antragstellervertretung keinesfalls der Auffassung des
Erstgerichtes anschließt, wonach die erstrichterlichen
Urteilsfeststellungen ausreichen würden, um die im inkriminierten
Zeitungsartikel gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe als wahr
ansehen zu können. Dem Erstgericht ist zwar zu folgen, daß ein nach §
111 StGB tatbestandsmäßiger Vorwurf nicht in allen Einzelheiten von den
Ergebnissen des Wahrheitsbeweises abgedeckt werden muß, jedoch reicht es
nicht aus, wenn lediglich "etwas Wahres dran ist". Da die
erforderliche Bedeutungskongruenz vom Horizont des Lesers aus nicht
gegeben ist, muß der vom Erstgericht unzutreffender Weise herangezogene
Hinweis auf eine Erfüllung des Entlastungstatbestandes gemäß § 6 Abs.
2 Zif. 2 lit. a MedienG versagen.
Wenn das Gericht daher meint, in der Ankündigung einer
völlig unsubstantiierten "Anzeige" ein ausreichendes
Tatsachensubstrat für die inkriminierte Berichterstattung der
Antragsgegnerin zu sehen, um letzterer die gerichtliche Legitimation zu
erteilen, so stellt dies jedenfalls auch unrichtige rechtliche Beurteilung
dar.
Insoweit das Gericht der unter diesem Punkt
aufgezeigten Nichtigkeit die Berechtigung mit dem Hinweis darauf
absprechen sollte, daß sich das Erstgericht im Rahmen der
Urteilsfeststellung ausführlich zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten
Textstellen vom Horizont der Leserschaft aus geäußert hat, ist zu den
nachfolgenden Ausführungen überzuleiten.
Unrichtige Lösung der Schuldfrage:
Das Erstgericht trifft zunächst Feststellung über den
abstrakten Bedeutungsinhalt und den Informationsgehalt des Sprachbegriffes
"Drohung" im Kreise der Leserschaft der Neuen
Kronenzeitung. Auf
diese bei abstrakter Betrachtung möglicherweise durchaus nicht gänzlich
unrichtigen Ausführungen ist jedoch nicht näher einzugehen, da diese der
Beurteilung des inkriminierten Artikels ohnehin nicht zugrundezulegen
sind. Gleiches gilt für die im Rahmen der Feststellung getroffenen
Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Bedeutung
"Telefonterror" bei Lesern der Neuen
Kronenzeitung.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß
Zeitungsberichte einen Gesamteindruck vermitteln, in dessen Lichte jeder
darin enthaltene Vorwurf von der Leserschaft regelmäßig verstanden,
gewertet und eingeordnet wird. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen
Zeitungsartikel bedeutet dies, daß gegenüber der Leserschaft gezielt
ein ganz bestimmtes Image des Antragstellers aufgebaut wird, das diesen in
der Sympathie der Leser nach Möglichkeit herabsetzen soll. Vor diesem
emotionalen Hintergrund des durchschnittlichen Lesers versagen sämtliche
Theorien des Erstgerichtes betreffend die Bedeutung der darin
transportierten, im Sinne des § 111 StGB tatbestandsmäßigen Vorwürfe
sowie insbesondere die Annahme, daß die Leserschaft von
Boulevardzeitungen, insbesondere der Chronikteile dieser Blätter, bereits
daran gewöhnt sei, daß dort eine besonders plastische, überzeichnende
Ausdrucksweise verwendet wird. Bei richtiger Beurteilung der
diesbezüglichen Gewohnheit und der interpretatorischen Fähigkeiten der
durchschnittlichen Leserschaft hätte das Erstgericht vielmehr zu der
genau gegenteiligen Feststellung gelangen müssen, daß nämlich bei den
Lesern die Tendenz besteht, bei derartig emotional aufgeheizten Berichten
grundsätzlich das Sensationellste, in diesem Fall demnach besonders
extreme Formen einer Drohung zumindest zu vermuten, wenn nicht als gegeben
anzunehmen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der
Antragsteller gegenüber dem Zeugen Prof. Horcher
am Telefon
tatsächlich eine Anzeige angekündigt hat, so erweisen sich die
Überlegungen des Erstgerichtes, die zur Annahme einer überwiegenden
Bedeutungskongruität zwischen der Ankündigung einer nicht näher
definierten Anzeige und dem an die Leserschaft transportierten Vorwurf des
Telefonterrors und der Bedrohung des Arztes als völlig lebensfremd, nicht
nachvollziehbar und daher verfehlt.
Dazu kommt, daß die Ausführungen des Erstgerichtes
zur Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen in höchstem
Maße problematisch erscheinen, zumal übersehen wird, daß der Zeuge
Prof. Dr. Horcher von sämtlichen einvernommenen Personen
vermutlich das größte Eigeninteresse an seiner Aussage hat. Bei ihm
besteht die Alternative zu einer tatsachenwidrigen Zeugenaussage nämlich
darin, sowohl als Informant gegenüber der Zeitung das Gesicht zu
verlieren, als auch gegenüber der Öffentlichkeit und den Kollegen einen
Reputationsverlust zu erleiden. Demgegenüber müßte dem Antragsteller
zugesonnen werden, einen Prozeß mutwillig vom Zaun zu brechen und dafür
Kosten, Zeit und Nerven zu riskieren.
Absolut jeder vernünftigen Grundlage entbehrt
schließlich die Würdigung der Aussagen des Antragstellers betreffend die
Motivation für seinen Anruf mit dem Ergebnis der Feststellungen auf US 6,
wonach das Telefonat nicht aus Sorge eines Vaters motiviert gewesen sei,
sondern den Zweck gehabt habe, Prof. Horcher
einzuschüchtern und
zu verunsichern. Dies könne daraus geschlossen werden, daß der
Antragsteller in den Tagen davor, obwohl er bereits wußte, daß die
Operation demnächst bevorstand, den Kontakt zu Prof. Horcher
nicht
gesucht habe. Dabei wird übersehen, daß der Antragsteller zunächst
versuchte, die von ihm angestrebten Informationen vom diensthabenden Arzt
auf der Station des AKH zu bekommen und den Zeugen Prof. Horcher
erst angerufen hat, als ihm dies von Dr. Pomberger verweigert
worden war. Das Erstgericht verkennt auch die reale Situation und die
Gegebenheiten auf einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in der
Größe des Wiener AKH, wo es in aller Regel äußerst schwierig ist, an
höherrangige Ärzte überhaupt heranzukommen. Dazu kommt, daß der
Antragsteller zu damaligen Zeit, wie dem Gericht, welches sich in den
einführenden Bemerkungen zum Urteil über die
allgemeine Umstände des gesamten Falles betont wissend zeigt, auch
bekannt sein müßte, alles eher denn eine bevorzugte Behandlung genossen
hat. Selbst wenn man dennoch meinen wollte, der Antragsteller hätte sich
früher um ein Gespräch mit dem Chirurgen bemühen können, so ändert
dies nichts daran, daß ihm der definitive Operationstermin, wie das
Erstgericht auf US 5 letztlich feststellt, erst relativ kurzfristig
mitgeteilt wurde, sodaß sich die vom Antragsteller in seiner Einvernahme
angegebene Motivation für seinen Anruf auch mit den Argumenten des
Erstgerichtes nicht ausreichend entkräften läßt.
Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, daß
sowohl zu dem zuletzt angesprochenen Beweisthema als auch zum
tatsächlichen Inhalt des Telefongespräches die im Rahmen der
Nichtigkeitsberufung angeführten weiteren Zeugen beigebracht und
beantragt werden.
Aus den genannten Gründen stellt der Antragsteller
folgende
ANTRÄGE:
- Das Berufungsgericht möge das Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.4.1996, 9 cE Vr 1642/96, in
Ansehung dessen formeller Nichtigkeit aufheben und die Strafsache zur
neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster
Instanz zurückverweisen;
- In eventu möge das Berufungsgericht das angefochtene Urteil
in Ansehung dessen materieller Nichtigkeit aufheben und an dessen Stelle
eine Sachentscheidung im Sinne der Urteilsanträge fällen;
- In eventu möge das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil
aufheben und nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung eine
neuerliche Sachentscheidung fällen oder zur Durchführung des
verbesserten Beweisverfahrens die Zurückweisung an den Gerichtshof
erster Instanz verfügen.
Ing. Helmut Pilhar