REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberlandesgericht Wien
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat
durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm als
Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Habl und Dr.
Trieb als weitere Senatsmitglieder in der Mediensache des Antragstellers Ing.
Helmut Pilhar gegen die Antragsgegnerin Krone-Verlags GmbH & Co
KG über die Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld
gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April
1996, GZ 9 cE Vr 1642/96-9, gemäß den §§ 470 Z 3, 489 Abs. 1 StPO in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den
Antrag des Ing. Helmut Pilhar auf Zuerkennung einer Entschädigung nach
dem § 6 Abs. 1 MedienG wegen der Veröffentlichung des in der Neuen
Kronen Zeitung vom 24. September 1995 erschienenen Artikels mit der
Behauptung, "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation", der
Antragsteller habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst Horcher bedroht und
diesem gegenüber Telefonterror ausgeübt, wodurch gegenüber dem
Antragsteller der Vorwurf der üblen Nachrede nach dem § 111 StGB erhoben
wurde, sowie die auf diesen Vorwurf gestützten weiteren medienrechtlichen
Anträgen abgewiesen.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes
erschien am 24. September 1995 in der "Neuen Kronen Zeitung" auf
Seite 6 unter der Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der
Operation" ein auf dem Titelblatt angekündigter Artikel, der sich
mit dem Umfeld um die Operation der an Krebs erkrankten Olivia
beschäftigt. Wie allgemein bekannt war der Antragsteller mit seiner
Gattin und Olivia, nachdem er beabsichtigte, seine krebskranke Tochter mit
einer zweifelhaften Therapiemethode behandeln zu lassen und deswegen den
Eltern das Sorgerecht in diesem Punkt entzogen worden war, nach Spanien
geflüchtet. Über diese Flucht berichteten die Medien weit über die
Landesgrenzen hinaus ausführlichst und die Familie Pilhar bediente sich
dieses Medieninteresses, indem sie in Interviews und ähnlichem versuchte,
ihren Standpunkt darzulegen.
Der gegenständliche Artikel zeige nun auch, daß Ing.
Pilhar sich auch nach der letztlich freiwilligen Rückkehr gegen die dann
begonnene schulmedizinische Behandlung seiner Tochter gewehrt habe. Es
heißt: "Wie erst jetzt bekannt wurde, spürte er (Ing. Pilhar) noch
in der Nacht vor Olivias lebensrettender Operation
den Arzt, prof. Dr. Horcher
zu Hause auf und bedrohte ihn! Prof. Horcher: "Ich bin extra
zeitiger heimgefahren, um früh schlafen zu gehen. Schließlich war die Operation
ja kein Kinderspiel!" Doch da begann der Telefonterror
Helmut Pilhars. Der Mediziner: "Ich habe wirklich lang versucht mit
ihm vernünftig zu reden, aber es scheint sinnlos. Man muß sich das
vorstellen. Da gibt es ein kleines Mädchen, das selbst einen ungeheuren
Willen zum Gesundwerden hat und das auch sagt, und der eigenen Vater will
ihr das verwehren!"
Bedeutungsinhalt dieser Textpassage unter
Berücksichtigung des restlichen Artikelinhaltes, insbesondere der
Überschrift sei: Ing. Pilhar habe Prof. Horcher
an dessen Privatadresse
in der Nacht vor der Operation
zumindest einmal angerufen und ihn bedroht.
Der Leser der Kronen Zeitung verstehe unter Telefonterror nicht
notwendigerweise, daß mehrere Anrufe getätigt werden, sondern, daß es
durchaus auch lediglich ein Anruf sein könne, in dem im aggressiven Ton
gegen den Angerufenen verbal vorgegangen werde, ohne daß der Anruf durch
das Bedürfnis, eine Information zu geben oder zu empfangen, veranlaßt
werde. Unter Drohung verstehe der Leser der Neuen Kronen Zeitung im
gegenständlichen Zusammenhang nicht nur das in Aussicht stellen des
Vorgehens gegen die körperliche Schritten gegen eine Person und sonstige,
im Rahmen der Rechtsordnung zulässigen, aber für den Angesprochenen
unangenehmen Konsequenzen.
Tatsächlich sei Olivia am Montag, den 18. September
1995 operiert worden. Ing. Pilhar habe seit dem 13. September 1995
(Mittwoch) Kenntnis davon gehabt, daß seine Tochter innerhalb der
nächsten 14 Tage operiert werden werde.
Am 17. September 1995 (Sonntag) um ca. 21.00 Uhr habe
Ing. Pilhar von seiner Frau telefonisch erfahren, daß am 18. September
morgens die Operation seiner Tochter Olivia vorgenommen werden solle. Ing.
Pilhar habe daraufhin im Allgemeinen Krankenhaus angerufen und mit Dr.
Pomberger gesprochen. Dieser habe im wesentlichen keine Information an ihn
weitergeben. Daraufhin habe Ing. Pilhar aus dem Telefonbuch die
Privatnummer von Prof. Dr. Ernst Horcher, von dem er
wußte, daß dieser
die Operation durchführen werde, gesucht. Um ca. 22.30 Uhr habe Ing.
Pilhar Prof. Horcher an dessen Privatadresse angerufen. Prof. Horcher
habe
sich angesichts der schwierigen und anstrengenden Operation
am nächsten
Tag bereits niedergelegt und habe geschlafen, als Ing. Pilhar anrief. Ing.
Pilhar habe das Telefonat in äußerst aggressiver Form begonnen und Prof. Horcher
vorgehalten, daß er erst vor einer Stunde über den
Operationstermin informiert worden sei. Er habe Prof. Horcher
damit
konfrontiert, daß seiner Ansicht nach die Operation
sehr gefährlich sei
und mit dem Tod des Kindes enden werde. Prof. Horcher
habe versucht,
beruhigend auf Ing. Pilhar einzureden und ihm in Aussicht gestellt, daß,
wenn das Gespräch nicht auf einer sachlichen Basis geführt werde, er
dieses beenden würde. Ing. Pilhar habe immer wieder versucht, Prof. Horcher
zu überzeugen, daß die Operation
nicht durchgeführt werden
sollte, wobei er auch die unrichtige Behauptung aufgestellt habe, daß
seine Einwilligung zur Operation
erforderlich sei. Zuletzt habe Ing.
Pilhar Prof. Horcher mitgeteilt, daß er ihn anzeigen werde.
Das Telefonat sei nicht aus Sorge eines Vaters
motiviert gewesen, sondern es habe den Zweck gehabt, Prof. Horcher
einzuschüchtern und zu verunsichern.
Die gesamten Umstände des gegenständlichen
Telefonates ließen dieses durchaus als Telefonterror qualifizieren.
Zum tatsächlichen Ablauf und Inhalt des Telefonats
folgte das Erstgericht den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des
Univ. Prof. Dr. Ernst Horcher und versagte den Aussagen der Zeugen Ing.
Pilhar und Mag. Rebasso die Glaubwürdigkeit.
Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete das
Erstgericht die gegenständliche Veröffentlichung als wahr und nahm damit
den Ausschlußgrund des § 6 Abs. 2 Z2 lit a MedienG an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige
Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld, wobei
ausschließlich der Schuldberufung Berechtigung zukommt.
Der Nichtigkeitsberufung ist zunächst vorauszustellen,
daß die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den Antragstellervertreter Mag.
Rebasso wegen dessen Einvernahme als Zeuge von der weiteren Vertretung des
Antragstellers im Verfahren gemäß dem § 75 StPO auszuschließen
verfehlt und nicht nachvollziehbar ist. Denn der einzige
Ausschließungsgrund eines Parteienvertreters ist – wie die Berufung
zutreffend ausführt – im § 40 Abs. 1 StPO normiert.
Die auf diese ungerechtfertigte Ausschließung des Mag.
Rebasso von der weiteren Vertretung gestützte Verfahrensrüge gemäß dem
§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO ist jedoch nicht zielführend, weil dem
Antragsteller im Medienverfahren die Parteienrolle eines Anklägers
zukommt und dieser zur Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes
entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen und bei deren
Nichterledigung oder Abweisung sich dagegen zu widersetzen gehabt hätte
(§ 281 Abs. 3 StPO).
Im Recht ist jedoch die Schuldberufung, soweit sie die
Einvernahme der in der Nichtigkeitsberufung beantragten Zeugen zum Inhalt
des Telefongespräches seitens des Antragstellers, der den
Urteilsfeststellungen widerstreitet, begehrt. Nach dem Vorbringen in der
Nichtigkeitsberufung, das in der Schuldberufung wiederholt wird, waren bei
dem vom Antragsteller geführten Telefonat mit Prof. Horcher, das Anlaß
für den gegenständlichen Artikel war, die Eltern des
Antragstellervertreters sowie ein Bruno U. gegenwärtig, die zum Inhalt
des Telefonats auf Seiten des Antragstellers Depositionen machen könnten.
Da der Kernpunkt für die Frage des Wahrheitsbeweises
der Inhalt des seitens des Antragstellers geführten Telefonats und seine
gegenüber Prof. Horcher stattgehabte Wortwahl ist, die nach der
Darstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Telefonterror darstellen
könnte, und diese Personen dem Berufungsvorbringen zufolge dazu Angaben
machen könnten, ist zur Überprüfung des Vorliegens des
Ausschließungsgrundes § 6 Abs. 2 Z 2 lit a MedienG auch die Einvernahme
dieser Zeugen erforderlich, um eine vollständige Entscheidungsgrundlage
schaffen zu können.
Daher war in Stattgebung der Berufung das
Ersturteil
gemäß den §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung wie
im Spruch ersichtlich aufzuheben und die Wiederholung der Verhandlung
erster Instanz anzuordnen.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 18, am 29. August 1996
Dr. Werner Schlittenhelm