Die wahren Aussagen der Konvention Solche Behauptungen veranlassen einen
kritischen Leser dieser Nachricht, die Artikel der Ethik-Konvention näher anzuschauen. Er
entdeckt dann für den Laien nur schwer erkennbare offengelassene
"Hintertürchen", die sich die Verfasser der Konvention wohlweislich eingebaut
haben:
Artikel 15 erlaubt die Forschung an "in-vitro-hergestellten"
Menschenembryonen bis zum Alter von 14 Tagen. Es besteht jedoch eine Vielzahl von
Ausnahmegenehmigungen und Hintergrundabsprachen, die eine Altersbegrenzung ignorieren. Das
eindrucksvolle Verbot zur Herstellung menschlicher Embryonen "ausschließlich für
Forschungszwecke" erweist sich bei näherem Hinsehen als sehr durchlässig. Bei jeder
"in-vitro-Fertilisation" entstehen mehrere Embryonen, die nicht ausschließlich
zu Forschungszwecken hergestellt wurden und deshalb zu Forschungsvorhaben verwendet werden
dürfen!
Artikel 16 erlaubt forschende und experimentelle Eingriffe am Menschen, wenn
"übergeordnete Interessen" vorliegen. Was das jedoch für Interessen sein
sollen, wird nirgendwo definiert. Ganz offensichtlich werden Forschungsinteressen als
"übergeordnet" angesehen. Wenn keine gesunden Personen zur Verfügung stehen,
könnten die Experimente auch an "entscheidungsunfähigen Personen"
durchgeführt werden. Nach allgemeiner Definition sind das Menschen, die wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, körperlichen Behinderungen und Erkrankungen, hohen
Alters, Rauschgiftsucht, chronischer Trinksucht oder aus einem anderen
Grund nicht in der Lage sind, "verantwortliche Entscheidungen über ihre Person zu
treffen": Einzige Bedingung ist, daß Risiken "vernachlässigbar" sein
müssen. Obwohl dieser Begriff ebenfalls nicht ausgewiesen ist, wird diese scheinbar
einschränkende Bedingung im nächsten Absatz wieder aufgehoben. Dort heißt es:
"Ausnahmen von dieser Regelung seien bei übergeordneten Interessen auch für
Eingriffe ohne therapeutischen Wert erlaubt".
Der Artikel 17 genehmigt gentechnische Eingriffe in das menschliche Genom (Genom
= die gesamte genetische Information einer Keimzelle), jedoch nicht in die Keimbahn des
Menschen. Bei oberflächlicher Betrachtung und ungenügenden speziellen Kenntnissen
erscheint das vertretbar, doch wird hier eine weitere Hintertür weit offengehalten.
Unmittelbar danach liest man nämlich: "Solche Eingriffe (in die Keimbahn,
d.V.)
dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie nicht mit dem Ziele der
Keimbahnmanipulation erfolgen". Damit erweist sich das eindrucksvolle Gebot genau als
sein Gegenteil, nämlich als uneingeschränkte Genehmigung von gentechnischen
Keimbahneingriffen, wenn sie ohne Zielsetzung einer Manipulation vorgenommen werden. Wer
will und kann das posthum überprüfen?
Im Artikel 11 wird der brisante und noch weitgehend ungeklärte Bereich der
"Organbeschaffung von Verstorbenen" zu Transplantationszwecken lediglich
angedeutet, in dem diese Fragen mit dem Ziel einer Förderung der Organbeschaffung zu
einem späteren Zeitpunkt geregelt werden sollen.
Dr. med. Werner Hartinger