Auszüge
Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes
Vom 9. Dezember 1948
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946
abgegeben wurde, dass Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht
ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von
der zivilisierten Welt verurteilt wird.
In
Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten
der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und
In
der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch
verabscheuungswürdigen Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind die Vertragschließenden Parteien hiermit wie folgt übereingekommen:
Art. I
Die
Vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder
im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen
Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. II
In
dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der
Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a)
Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)
Verursachung von schweren körperlichem oder seelischem Schaden an
Mitgliedern der Gruppe;
c)
Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d)
Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb
der Gruppe gerichtet sind;
e)
Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. III
Die
folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
a)
Völkermord,
b)
Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
c)
Unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
d)
Versuch, Völkermord zu begehen,
e)
Teilnahme am Völkermord.
Art. IV
Personen,
die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen
begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche
Beamte oder private Einzelpersonen sind.
Art.
VI
Personen,
denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten
Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des
Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das
internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden
Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
...
siehe auch:
Die
Onkologie - und was [sich] die Schulmedizin sonst noch leistet
Ihre
Therapie
.. ist eine Experiment mit Menschen
siehe
auch:
Häufige Fragen zur Bevölkerungskontrolle