Schadenersatz
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Für Patienten relevante Urteile

Schwere Geburt

Schadenersatz nach ärztlichem Fehler länger möglich

OGH-Urteil: Wurde ein Patient vor der Behandlung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Geschädigte über alle medizinischen Möglichkeiten und Risiken Bescheid weiß.

WIEN (kom). Der Oberste Gerichtshof macht Schadenersatzprozesse wegen Fehlern bei der ärztlichen Aufklärung länger möglich, als bisher angenommen wurde. Wie das Höchstgericht entschieden hat, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht schon mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Wurde der Patient vor der Behandlung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, setzt erst die vollständige nachträgliche Information über alle medizinischen Möglichkeiten und Risiken die Drei-Jahres-Frist in Gang.

Die Klägerin kam vor knapp zehn Jahren zur Welt, und dabei ereignete sich der folgenschwere Zwischenfall: Das knapp vier Kilo schwere Baby befand sich im Mutterleib in Beckenendlage. Das erschwert eine natürliche Geburt, und tatsächlich sah sich der Arzt in einem kritischen Moment gezwungen, kräftig an einem Arm des Säuglings zu ziehen. Das Mädchen mußte, so gefährlich war die Situation im Kreißsaal bereits, nach der Geburt reanimiert werden.

Als der Vater die Kleine auf der Kinderstation besuchte, bemerkte er: Der rechte Arm hing schlaff herab. Die Prophezeiung der Nachtschwester, das Problem würde sich in ein, zwei Tagen geben, traf nicht ein: Der Arzt hatte den Arm so stark überdehnt, daß es zu einer Nervenlähmung gekommen war.

Das Mädchen mußte in den folgenden Jahren vier Operationen und unzählige physiotherapeutische Behandlungen über sich ergehen lassen, aber geheilt ist es bis heute nicht: Das Kind kann den Arm nur andeutungsweise heben, spürt Berührungen nur beschränkt und hat keine Kraft in den malträtierten Knochen. Schmerzen, Verunstaltung durch mehrere Narben und Spitalsfahrten in der Dimension einer Erdumrundung sollten eine Schadenersatzforderung von rund 650.000 Schilling (47.237,34 Euro) ergeben.

Kaiserschnitt unterlassen

Den Ärzten waren die mit der Beckenendlage verbundenen Risiken natürlich bewußt. Auch die Schwangere, die von der abnormalen Lage des Babys wußte, sorgte sich, es könnte bei der Geburt "mit dem Kopf steckenbleiben". Ohne jedoch mit ihr alle Für und Wider abzuwägen, entschied man sich im Spital gegen einen Kaiserschnitt (der die Gefahren für das Kind minimiert, für die Gebärende aber erhöht hätte).

Wie so oft, wenn bei einer mißglückten Behandlung kein Kunstfehler feststellbar ist, konzentrierte sich die Mutter für ihre Tochter bald auf den Vorwurf, sie sei nur unzureichend ärztlich aufgeklärt worden. Denn daß dadurch die Behandlung rechtswidrig geworden war, stand ebenso fest wie die Tatsache, daß der Arzt bei der Geburt keinen Fehler begangen hatte.

Fraglich war aber, ob die erst fünfeinhalb Jahre nach der Geburt eingebrachte Klage nicht zu spät erhoben wurde. Nicht für den OGH (4 Ob 131/00v, "Presse"-Fax auf Abruf: 0900/55 55 44-439): Der meint, die Mutter hat erst in eben diesem Prozeß durch ein Sachverständigengutachten von allen relevanten Argumenten pro und contra Kaiserschnitt erfahren. Erst damit kannte die Klägerin die für das Verschulden und die Verletzung der Aufklärungspflicht maßgeblichen Umstände. Deshalb begann die Verjährungsfrist just erst in jenem Prozeß, den der Spitalserhalter für verspätet erachtete hatte.

Der Klage war stattzugeben. Mangels entsprechender Aufklärung über Gefahren und Folgen der Behandlung fehlte es an einer rechtfertigenden Einwilligung der Patientin. Schon nach der bisherigen Judikatur beginnt beim ärztlichen Kunstfehler die Verjährung erst mit dem Wissen des Patienten, daß ein solcher vorliegt. Nun setzt auch bei Aufklärungsfehlern "der Beginn der Verjährung voraus, daß dem Geschädigten die Zusammenhänge bewußt sind, die er kennen muß, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können". Der OGH weiter: "Sein Wissen darum, daß verschiedene Alternativen bestanden hätten, reicht nicht aus. Ebensowenig genügt es, wenn ihm zwar einzelne Risiken bekannt waren, er jedoch kein umfassendes Bild hatte, das ihn in die Lage versetzt hätte, die Risiken zu gewichten und gegeneinander abzuwägen." Nach OGH-Einschätzung verschafft in der erst ein Sachverständigengutachten Klarheit.

Die neue Entscheidung dehnt den Zeitraum aus, innerhalb dessen Ärzte, Spitäler und deren Erhalter zu Schadenersatz herangezogen werden können. Die Geschädigten sind, trotz einer sie allgemein treffenden "Erkundigungspflicht", nicht verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach der Behandlung ein Expertengutachten einzuholen.

 

Anmerkung:

Dieses Urteil ist durchaus bemerkenswert hinsichtlich der Folgen, die sich daraus in Zukunft ergeben können. Es zeigt einen Schritt in die richtige Richtung, weil es ärztliche Entscheidungen relativiert, aber vor allem die Stellung des Patienten und seinen Anspruch auf umfassende Information durch den Arzt festschreibt.

Dieser hat zunächst grundsätzlichen Anspruch auf ein "umfassendes Bild, das ihn in die Lage versetzt, die Risiken zu gewichten und gegeneinander abzuwägen", damit er eine qualifizierte Entscheidung treffen kann. Dabei hat der Arzt ein Bringschuld. Bleibt seine Information unvollständig, können ihn zu jedem späteren Zeitpunkt Schadenersatzansprüche treffen, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit der Kenntnisnahme anderer Behandlungsmöglichkeiten durch den Patienten beginnt.

Noch ist es so, dass ein Sachverständigengutachten Klarheit schafft. Dieses wird derzeit aus dem Bereich der sog. Schulmedizin kommen.

Denken wir aber etwas weiter. Früher war das Wort Kriegsverbrecher unbekannt. Heute gibt es dazu vollstreckbare Urteile, sogar aktive Politiker stehen unter Anklage, etwas, das noch vor wenigen Jahren undenkbar gewesen wäre. Gleichermaßen könnte es zukünftig so etwas wie den Medizinverbrecher geben.

Stellen wir uns eine Frau vor, der die Brüste aus Furcht vor dem Brustkrebs wegoperiert wurden, weil sie dahingehend von ihren Ärzten beraten wurden. Nicht gesagt wurde ihr, dass es eine andere Betrachtung der Sachlage gibt (in diesem Fall z.B. die Hamersche), die ohne diese Verstümmelung Heilung in Aussicht stellt (unter gewissen Voraussetzungen, die vom Patienten zu erfüllen sind). Sie könnte sich nach Kenntnisnahme dieser therapeutischen Möglichkeit auf den Standpunkt stellen, sie wäre nur unvollständig informiert worden und hätte sich anders entschieden, wäre sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, und Schadenersatzklage gegen die behandelnden Ärzte erheben.

Ich denke es wird die Zeit kommen, wo so ein Verfahren nicht aussichtslos wäre. Vielleicht sollte man schon jetzt einen Musterprozess führen.

Um Schadenersatzforderungen abzuwehren, wäre die Ärzteschaft jedenfalls verpflichtet, auf alternative Ansätze ausdrücklich hinzuweisen und den Patienten unterschreiben zu lassen, dass er die von ihr empfohlene (chirurgische) Behandlung wünscht, in Kenntnis der (konservativen) Alternativen.

Rudolf D.

 

 

siehe auch:

Herr Winkler an Salzburger Gebietskrankenkasse, 17.03.2002 - Bitte um Überprüfung beim Obersten Sanitätsrat

 

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