Für Patienten relevante Urteile
AZ: 1 BvR 347/98
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 126/2005 vom
16. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue
Behandlungsmethode
Die Verfassungsbeschwerde des
18-jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen, lebensbedrohlichen
Krankheit leidet, gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung, für
die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war
erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das angegriffene
Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse
verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen
Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht
vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche
oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem
Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung
einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen,
wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine
spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache wurde
zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als
Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne'schen
Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen
Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1:3.500. Die Krankheit
manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist
fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem
10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die
Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und
Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die
Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine
symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine
wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige
Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann.
Seit September 1992 befindet sich der
Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei
dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen
Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern
des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der
Orthopädischen Klink der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende
Ärztin hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000
ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen
Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die
Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der
angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen
gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne
Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG
(allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht
vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und
für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen,
ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig
tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht
vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen
und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten
gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
versprechen. Für die Behandlung der Duchenne'schen Muskeldystrophie steht
gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine
unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten
wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.
Die angegriffene Auslegung der
leistungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das
Bundessozialgericht ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten
Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu
vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen
Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der
Versicherten, so gehört die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum
Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten
Mindestversorgung.
In derartigen Fällen haben daher die
im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte zu prüfen, ob es für
die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von
ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt
liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf
den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.
siehe auch:
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