Kindesentziehung (Ö)
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Für Patienten relevante Urteile

Gesetzesänderung !! (Österreich)

Der bisherige Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) war folgender (für uns relevant ist das fett Hervorgehobene):

§195. Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten (bisherige Version)

(1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen.

(4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat ein an der Tat Beteiligter (§12) die minderjährige Person geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

(5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selber dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

Im Dezember 96, also knapp ein Monat nach unserer Verurteilung in erster Instanz, wurde vom österr. Parlament dieser Paragraph wie folgt geändert (wichtig hierbei ist das fett Hervorgehobene):

§195. Kindesentziehung (neue und nunmehr gültige Version)

(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.

(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

 

Siehe auch:

Informationsblatt 3/97

 

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