§195. Kindesentziehung (neue und nunmehr gültige Version) (1) Wer eine
Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen
hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder
ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht
er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die
Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne
sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren
ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem
Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne
unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.
(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem
Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem
Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.