Ärztegesetz (A)
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Für Patienten relevante Urteile

Österr. ÄrzteG §1:
Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse

Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sind die durch die Erfahrungen der ärztlichen Kunst gefestigten Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft. Verstößt der Arzt bei seiner Behandlung gegen auf medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis aufbauende Regeln, begeht er einen Kunstfehler ieS. (Holzer/Posch/Schick, Arzthaftung 103 mwN in FN 73; Behandlungsfehler beruhen nicht auf Nichtwissen oder nicht Beherrschen von Kunstregeln, sondern auf Nachlässigkeit). Der Begriff der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis ist mit dem der anerkannten Schulmedizin nicht gleichzusetzen.

[...]

Der Oberste Sanitätsrat [siehe: AV des Landessanitätsdirektor, 8.2.91] beschließt jeweils, was als "wissenschaftlich erprobte Heilmethode" anerkannt wird. ...

[...]

Der freiberuflich tätige Arzt ist nicht verpflichtet, nur anerkannte Behandlungs- und Heilmethoden anzuwenden; wendet er aber nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft an, hat er den Patienten besonders eingehend zu belehren (siehe Rz 21 zu § 22 ÄrztG) und seine Zustimmung einzuholen (siehe Rz 20 zu § 22 ÄrztG). §8 Abs 2 KAG verpflichtet alle in Krankenanstalten tätigen Ärzte, nur anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft anzuwenden.

[...]

Zum sogenannten "Schulenstreit" hat der OGH in seiner E. 16.3.1989, 8 Ob 825, 826/88 = Nrsp 1989/154 ua ausgeführt:

"... Ein Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte Behandlungsmethode für bedenklich hält. Solange ein "Schulenstreit" währt, sind beide Behandlungsmethoden als "gleichwertig" heranzuziehen. "Obsiegt" aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrung eine der beiden "Schulen", so ist die Behandlungsmethode der "obsiegenden" Schule als Maßstab heranzuziehen."

 

siehe auch:

 

Die Onkologie - und was [sich] die Schulmedizin sonst noch leistet

Ihr Wissen um Krankheitsursachen

Die Pharma-Industrie

 

Einführung in die Germanische Neue Medizin®

Artikel von Friederike Beck - Zum Schutz der Volksgesundheit

Sonderprogramme in der Neuen Medizin - Krebs bei Tieren

 

Korrespondenz

Dr. Hamer an Prof. Hirsch, 23.12.1981 - Habilitation

Dr. Stangl an Ärztekammerpräsident Dr. Routil, 31.03.1993

Amtsarzt Dr. Stangl an Dr. Hamer, 07.12.1994 - es stimmt alles was Sie schreiben

Engagierter an Ärztekammerpräsident Dr. Michael Neumann, 22.08.1995 - Offener Brief

Eltern Pilhar an alle Ärzte, April 1998 - Offener Brief

Rechtsanwalt Mendel an Amtsgericht Köln, 09.02.1999 - Verifikation Trnava

Betroffener an Dekan Pendl, 17.10.1999 - Ihr Leserbrief

Eltern Pilhar, 15.01.2000 - Strafanzeige gegen Olivias Medizyner

Eltern Pilhar an BG Wiener Neustadt, 14.09.2000 - Gebührennote der Sachverständigen

Herr Winkler an Salzburger Gebietskrankenkasse, 17.03.2002 - Bitte um Überprüfung beim Obersten Sanitätsrat

Volksanwaltschaft an Herrn Bimashofer, 14.05.2002 - nicht zuständig

Josef Winkler an VG-Frankfurt, 12.06.2003 - Antrag Nebenintervenient

Manfred Kloep an Brigitte Zypries (BMfJ), 27.01.2006 - Eskalation eines Schulenstreits

Manfred Kloep an Dr. Heintz, 02.06.2006 - Ihre Funktion als Laienpräsident der Bayerischen Krebsgesellschaft e.V.

 

Artikel

Das Neue Zeitalter, 07.03.1990 - Hamer oder Schulmedizin?

Kleine Zeitung, 25.12.1990 - Universität, Medizin und Hamer

Spektrum der Wissenschaft, Nov. 1992 - Die eigentlichen Ursachen von Gesundheit und Krankheit#

 

 

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